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Besetzung der Mandate nach § 138 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 NKomVG
im Zuge der Wahl des Oberbürgermeisters
Antrag,
1) zu beschließen, dass Herr Oberbürgermeister Stefan Schostok in das nachstehend aufgeführte Gremium benannt wird:
Unternehmen | Gremium | Benennungstermin |
Deutsche Messe AG | Aufsichtsrat | Mit Wahl in der Hauptversammlung der Deutschen Messe AG nach der Aufsichtsratssitzung am 03.06.2014 |
2) die Stimmführerinnen und Stimmführer der Landeshauptstadt Hannover in der Hauptversammlung anzuweisen, Herrn Oberbürgermeister Stefan Schostok zu wählen bzw. für die jeweils gesellschaftsrechtliche Umsetzung Sorge zu tragen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender-Aspekte wurden berücksichtigt.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Gemäß § 138 Absatz 3 i.V.m. Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist der Hauptverwaltungsbeamte/der Oberbürgermeister zu berücksichtigen, wenn mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Kommune in einen Aufsichtsrat zu benennen sind (sogenanntes Pflichtmandat). Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters kann an seiner Stelle eine andere Beschäftigte oder ein anderer Beschäftigter der Kommune/Landeshauptstadt Hannover benannt werden. Die Benennung erfolgt durch Beschluss nach § 66 NKomVG.
Mit der Neuwahl des Oberbürgermeisters wird es notwendig, die Besetzung dieser Mandate neu zu regeln.
Wahl: Die Wahl erfolgt durch die Hauptversammlung der DMAG.
Die Benennung ist entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen umzusetzen.
Die Stimmführerinnen und Stimmführer der Landeshauptstadt in der Gesellschafter- versammlung oder Hauptversammlung der Unternehmen sind gemäß § 138
Abs. 1 NKomVG an die Beschlüsse der Vertretung gebunden.
20.2
Hannover / 24.03.2014