Anfrage Nr. 0702/2006:
Anfrage von Ratsfrau Schöberle zur Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen zur Finanzierung des Essengeldes in Kindertagesstätten (Härtefallfond)

Inhalt der Drucksache:

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Anfrage von Ratsfrau Schöberle zur Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen zur Finanzierung des Essengeldes in Kindertagesstätten (Härtefallfond)

Anfrage

In Hannover haben gut 8.000 Eltern in Kindertagesstätten ein so geringes Einkommen, dass sie bislang keinen Elternbeitrag zu zahlen hatten. Seit dem 1.8.2005 wird gegen die Empfehlungen des Jugendhilfeausschusses und vieler Fachleute und FachpolitikerInnen von allen Eltern ein Essengeld in Höhe von 30,-- Euro monatlich erhoben. Eine erhebliche Zahl von Abmeldungen besonders im Hortbereich und auch Nichtanmeldungen war die unmittelbare Folge. Um hier entgegen zu steuern, haben SPD und Grüne bei den Haushaltsplanberatungen 2006 500.000 Euro zur Abmilderung dieser Folgen des von ihnen beschlossenen Essengeldes bereitgestellt Die Verwaltung hat mit ihrer Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen zur Finanzierung des Essengeldes in Kindertagesstätten (Härtefallfond) bestimmte Kriterien entwickelt, um passend zu der bereitgestellten Summe eine Gruppe von Eltern (ca. 1.500) vom Essengeld ausnehmen zu können.

Ungeachtet des Umstandes, dass eine Härtefallregelung zumindest einen Teil der benachteiligten Familien unterstützt und damit dem Grunde nach hilfreich ist, so lange es nicht gelingt, die als Essengeld deklarierte massive Elternbeitragserhöhung rückgängig zu machen, stellt sich aber die Frage nach der rechtlichen Umsetzbarkeit dieser Regelung bzw. ob diese Regelung nach Einschätzung der Verwaltung einer gerichtlichen Überprüfung stand halten kann? Insbesondere ist dabei zu überprüfen, ob der in der Rechtssprechung verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung (Art.3, GG) Zuwendungen nach den festgesetzten Kriterien zulässt, während andere Eltern mit vergleichbarem Einkommen das Essengeld zahlen müssen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

1. Lässt der in der Rechtssprechung verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz die zur Umsetzung der Härtefallregelung aufgestellten Kriterien zu, d.h. können gleich bedürftige Eltern ungleich behandelt werden und welches sind die Begründungen hierzu?

2. Hält die Verwaltung die Kriterien für die Ungleichbehandlung für Grundgesetz konform?

3. Nach dem KJHG und dem niedersächsischen Kita Gesetz sollen Kita-Staffeln (Elternbeiträge) nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt erhoben werden: Lässt diese Gesetzgebung nach Einschätzung der Verwaltung eine solche Staffelung bei einem gesondert erhobenen Essengeld ebenfalls zu und welche Begründungen gibt es hierzu?


Marianne Schöberle