Drucksache Nr. 0698/2006:
Bebauungsplan Nr. 1583, 3. - vereinfachte - Änderung, Seelhorster Garten Süd
Satzungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
 
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0698/2006
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 1583, 3. - vereinfachte - Änderung, Seelhorster Garten Süd
Satzungsbeschluss

Antrag,

den Bebauungsplan Nr. 1583, 3. - vereinfachte - Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft.

Die Änderungen in den Planteilen A bis C verhalten sich im Hinblick auf Gender-Aspekte neutral.

Der Teil D der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1583 sieht für den zur Zeit festgesetzten Kita-Standort jetzt allgemeines Wohngebiet vor, um weitere Grundstücke für den Bau von Einfamilienhäusern anbieten zu können. Die Aufgabe des Kita-Standortes hat seine Ursache darin, dass durch die parallel laufende 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1583 im Baugebiet nördlich der Bemeroder Straße eine erheblich geringere Anzahl von Wohnungen entstehen wird, weil das Angebot an Einfamilienhäusern zu Lasten des Geschosswohnungsbaus vergrößert werden soll. Der Weg zur nächst gelegenen Kindertagesstätte wird sich dadurch für die im Baugebiet Seelhorster Garten Wohnenden etwas verlängern.

Die künftig im Planteil D Wohnenden finden ein Umfeld vor, das von einer guten Erreichbarkeit mit Pkw und Stadtbahn über verkehrsberuhigte Straßen bis zur unmittelbaren Nachbarschaft von umfangreichen öffentlichen Grünflächen reicht.

Kostentabelle

Durch die Änderung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt keine Kosten.

Begründung des Antrages

Der Entwurf des Bebauungsplanes 1583, 3. Änderung hat vom 2. Februar 2006 bis
1. März 2006 öffentlich ausgelegen. Stellungnahmen zur Planung gingen nicht ein.

Das Verfahren wird nach dem neuem Baurecht (in der ab dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung des BauGB) durchgeführt. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, soll die Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung) wird nicht vorbereitet oder begründet, die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt. Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Verfahren abschließen zu können.

Die naturschutzfachliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 3 und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB als Anlage 4 beigefügt.

61.12 
Hannover / 20.03.2006