Drucksache Nr. 0697/2021:
Veränderungssperre Nr. 114

Inhalt der Drucksache:

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0697/2021
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Veränderungssperre Nr. 114

Antrag,

nach den §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Veränderungssperre Nr. 114 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1893 – Carl-Hornemann-Straße -, Anlagen 2 und 3, als Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Eine Auseinandersetzung mit Gender-Aspekten erfolgt mit der inhaltlichen Befassung im Rahmen der weiteren Beschlüsse zu dem Bebauungsplanverfahren.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1893 soll dem Ziel Rechnung getragen werden, in diesem Gebiet, das nach dem Entwurf des Einzelhandelskonzeptes auch als zentraler Standort vorgesehen ist, eine Intensivierung der Nutzung auf den einzelnen Grundstücken zu erreichen. Dieses soll insbesondere durch die Festsetzung von Mindestgeschosszahlen bzw. Höhen erreicht werden. Weiterhin soll geprüft werden, inwieweit eine Begrenzung der dem Einzelhandel offenstehenden Flächen städtebaulich notwendig ist. Zu diesem Zweck sollen die angemessenen Verkaufsflächengrößen für diesen Einzelhandelsstandort durch ein Fachgutachten ermittelt und gegebenenfalls entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden.

Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans steht auch die Erweiterungsabsicht eines Lebensmitteldiscounters auf dem Grundstück Am Listholze 54. Für das hierzu vorliegende Baugesuch ist auf der Grundlage des eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens im vergangenen Jahr für die Dauer von 12 Monaten eine Zurückstellung der Entscheidung als Plansicherungsmaßnahme verfügt worden. Das laufende Bebauungsplanverfahren wird voraussichtlich über diesen Zurückstellungszeitraum hinaus andauern. Zur weiteren Sicherung der Planung ist es daher erforderlich, die Veränderungssperre zur Ablehnung entgegenstehender Baugesuche zu erlassen.
61.1B 
Hannover / 26.03.2021