Drucksache Nr. 0691/2023:
Neufassung Hauptsatzung und Anhänge zur Hauptsatzung

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Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Personal-, Organisations- und Digitalisierungsausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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0691/2023
4
 

Neufassung Hauptsatzung und Anhänge zur Hauptsatzung

Antrag,

1. der Neufassung der Hauptsatzung in der Fassung der Anlage 1 zuzustimmen.
2. der Neufassung des Anhangs I und des Anhangs II zur Hauptsatzung in der Fassung der Anlage 2 zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Neufassung der Hauptsatzung und ihrer Anhänge betrifft Menschen jeden Geschlechts gleichermaßen.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung wird als neutral bewertet.

Kostentabelle

Die Neufassung der Hauptsatzung erfolgt kostenneutral. Durch die zukünftige Umstellung auf ein elektronisches Veröffentlichungswesen für die öffentlichen und ortsüblichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Hannover können aber mittelbar Einspareffekte bei den Kosten für die bisher in den hannoverschen Tageszeitungen erfolgten Veröffentlichungen in einer Größenordnung von mindestens 100.000 Euro pro Jahr erzielt werden. Durch die Erweiterung der Möglichkeit für die digitale Teilnahme der Abgeordneten an Gremiensitzungen auf die Stadtbezirksräte sowie durch die Einführung des Live-Streams von den Gremiensitzungen des Rates und seiner Ausschüsse kann es zu Mehraufwendungen für technische Ausstattung und Personal kommen, deren genaue Höhe derzeit noch nicht bezifferbar ist.

Begründung des Antrages

I. Begründung zum Antrag zu 1.

1. Allgemeines

Nach § 12 Abs. 1 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) muss jede Kommune eine Hauptsatzung erlassen. In der Hauptsatzung ist zu regeln, was durch Rechtsvorschrift der Hauptsatzung vorbehalten ist. Darüber hinaus können andere für die Verfassung der Kommune wesentliche Fragen in der Hauptsatzung geregelt werden.


Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover wurde zuletzt geändert durch Satzung vom 19.05.2022. Diese Satzungsänderung betraf die Einführung der Möglichkeit für sog. hybride Gremiensitzungen in § 3b der Hauptsatzung a.F.. Zwischenzeitlich haben sich insbesondere aus Gründen der weiteren Digitalisierung zusätzliche Änderungsbedarfe an der Hauptsatzung ergeben. Dies betrifft zum einen den Bereich der Verkündungen und öffentlichen Bekanntmachungen (§ 3 der Hauptsatzung), aber auch die Zuschaltung per Videokonferenztechnik und die Übertragung dieser Sitzungen ins Internet (Live-Stream; § 4 der Hauptsatzung n.F.).

Weiterhin sollen Regelungen getroffen werden, um die Prozesse in der Verwaltung in Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung zu beschleunigen. Dem dienen zum einen die Erhöhung der Wertgrenzen in § 7 der Hauptsatzung, ab denen ein Rechtsgeschäft der Beschlussfassung des Rates bedarf. Weitere Regelungen zum Beschleunigung der Verwaltungsprozesse werden im Anhang I geregelt. Schließlich wurde die Hauptsatzung auch redaktionell überarbeitet. Die Paragrafen und Ziffern wurden neu und einheitlich durchnummeriert und der Text wurde entsprechend geschlechtsneutral überarbeitet. In Übereinstimmung mit der Hauptsatzung der Region Hannover wurde dabei eine Formulierung gewählt, die sich störungsfrei von einer Vorlesesoftware, wie sie etwa von Personen mit eingeschränkter Sehfähigkeit eingesetzt wird, vorlesen lässt. Daher wurde in der Hauptsatzung von der Verwendung des sog. Gender-Sterns abgesehen.

Da diese Regelungen im Ergebnis sämtliche Paragrafen betreffen, wird anstelle einer Änderungssatzung eine komplette Neufassung vorgeschlagen. Ein qualitativer Unterschied ist damit nicht verbunden. Das von der Verwaltung vorgeschlagene und zwingend erforderliche Inkrafttreten der Neufassung zum 1. Mai 2023 begründet sich damit, dass die Region Hannover das bisherige Gemeinsame amtliche Verkündungsblatt der Region Hannover zum 30. April 2023 einstellen wird und die Verkündung von Rechtsnormen der LHH daher ab dem 1. Mai 2023 nur noch digital erfolgen kann.

2. Die wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung im Einzelnen (vgl. die als Anlage 3 beigefügte Synopse)

a) § 3 – Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen

Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Zustellungen werden zukünftig im elektronischen amtlichen Verkündungsblatt der Landeshauptstadt Hannover veröffentlicht. Dieses Amtsblatt ist über das Online-Serviceportal der Landeshauptstadt Hannover dauerhaft, barrierefrei und unentgeltlich abrufbar. Die bisher üblichen Veröffentlichungen im Gemeinsamen Amtsblatt der Region Hannover (Satzungen und Veröffentlichungen) sowie in den hannoverschen Tageszeitungen HAZ und Neue Presse (alle übrigen Bekanntmachungen) entfallen dafür. Ortsübliche Bekanntmachungen (z.B. die ortsübliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Vertretungen nach § 59 Abs. 5 NKomVG) können zusätzlich in den hannoverschen Tageszeitungen erfolgen, wobei es keine Beschränkung mehr auf die HAZ oder die Neue Presse gibt.

Hintergrund dieser Neuregelung ist eine Änderung des § 11 NKomVG, die mit Wirkung zum 1. November 2021 in Kraft getreten ist. Dort wurde den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, nach Maßgabe der Hauptsatzung ihre Satzungen, Verordnungen und öffentliche Bekanntmachungen in einem im Internet bereitgestellten elektronischen amtlichen Verkündungsblatt der Kommune zu verkünden. Die Region Hannover hatte sich daraufhin entschlossen, ihr gedrucktes amtliches Verkündungsblatt, in dem auch die Satzungen und Verordnungen der Landeshauptstadt Hannover verkündet wurden, zugunsten eines elektronischen amtlichen Verkündungsblattes einzustellen. Nach der Neufassung des § 11 NKomVG darf die Landeshauptstadt Hannover ihre Verkündungen allerdings nicht mehr im Gemeinsamen elektronischen Verkündungsblatt der Region Hannover verkünden. Vielmehr benötigt sie dafür ein eigenes Verkündungsblatt.

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands werden die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover daher eine Kooperationsvereinbarung im Sinne des § 165 Abs. 2 NKomVG abschließen. Mit dieser Kooperationsvereinbarung wird die Region Hannover damit beauftragt, nach dem Muster des zukünftigen elektronischen amtlichen Verkündungsblatts der Region Hannover ein elektronisches amtliches Verkündungsblatt der Landeshauptstadt Hannover zu erstellen. Die Landeshauptstadt Hannover wird dafür die zu veröffentlichenden Rechtstexte an die Region Hannover elektronisch übermitteln. Dort wird dann das elektronische Amtsblatt durch ausgebildete Fachkräfte erstellt, an die Landeshauptstadt Hannover elektronisch zurückgesandt und von dort im Serviceportal der Landeshauptstadt Hannover veröffentlicht.

Eine Veröffentlichung des elektronischen Verkündungsblattes ausschließlich auf der Website hannover.de ist aus rechtlichen Gründen nicht zulässig, weil die Veröffentlichung auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kommune betriebenen Internetseite erfolgen muss. Es soll aber eine Verlinkung von hannover.de auf das Serviceportal geben. Ferner sind die Veröffentlichungsseiten der LHH auch über Google oder andere Suchmaschinen auffindbar.

Durch die Kooperationsvereinbarung mit der Region Hannover ist es zum einen möglich, den Personal- und Sachaufwand für die Erstellung von zwei elektronischen Verkündungsblättern in der Summe erheblich zu reduzieren, weil sich die Arbeitsprozesse und die benötigte Softwareausstattung für die Erstellung der technisch identischen Amtsblätter gleichen. Weiterhin streben Region und Landeshauptstadt Hannover eine Änderung des § 11 NKomVG an, mit der mittelfristig wieder ein gemeinsames elektronisches Amtsblatt von Region und Landeshauptstadt Hannover ermöglicht wird. Eine entsprechende Bitte wurde bereits an den Niedersächsischen Landkreistag herangetragen und wird von dort mit dem zuständigen Ministerium erörtert. Die entsprechenden Strukturen dafür sollen bereits jetzt bei der Region Hannover angesiedelt und vorgehalten werden.

Das elektronische Amtsblatt der Landeshauptstadt Hannover soll grundsätzlich im wöchentlichen Turnus erscheinen. Abweichende (kürzere oder längere) Veröffentlichungszeiträume sind aber nach Bedarf und Absprache möglich. Aufgrund dieses hohen Grades an Flexibilität und den im Vergleich zu einer Veröffentlichung in den hannoverschen Tageszeitungen HAZ und Neue Presse erheblich geringeren Kosten sollen zukünftig auch die sog. öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Hannover in diesem elektronischen Verkündungsblatt erfolgen. Ein Beispiel für öffentliche Bekanntmachungen ist die öffentliche Bekanntmachung der Ergebnisse der Kommunalwahlen. Die sog. öffentlichen Zustellungen, die bisher am Schwarzen Brett im Rathaus erfolgen, sind schließlich ein Sonderfall der öffentlichen Bekanntmachungen.

Darüber hinaus sollen auch die sog. ortsüblichen Bekanntmachungen zukünftig primär elektronisch über das Serviceportal der LHH erfolgen. Eine ergänzende Bekanntmachung in den gedruckten Tageszeitungen bleibt weiterhin möglich, um auch den Einwohner*innen ohne Zugang zum Internet die Teilhabe an diesen Informationen zu ermöglichen. Die ortsübliche Veröffentlichung in den hannoverschen Tageszeitungen wird aber zukünftig nicht mehr obligatorisch sein. Ferner sollen ausdrücklich auch regional erscheinende Zeitungen zugelassen werden. So können die Sitzungen der einzelnen Stadtbezirksräte zukünftig ergänzend auch in stadtteilbezogenen Zeitungen ortsüblich bekanntgemacht werden.


b) § 4 – Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Rates

Der bisherige § 3a der Hauptsatzung wird ergänzt um einen Absatz 5, in dem die Übertragung von Sitzungen des Rates, seiner Ausschüsse und der Stadtbezirksräte ins Internet (Live-Stream) geregelt wird. Technische Voraussetzung dafür ist, dass im Sitzungssaal die technischen Voraussetzungen für einen Live-Stream gegeben sind. Gemeint sind damit vor allem die Sitzungssäle, in denen das technische Equipment für hybride Gremiensitzungen bereits ohnehin vorhanden ist. Derzeit gilt dies für den Ratssaal und zukünftig auch für den Hodlersaal. Im Zuge der Ertüchtigung der Veranstaltungszentren in der Landeshauptstadt Hannover kann dies mittelfristig aber auch noch für weitere Sitzungssäle zutreffen.

Weiterhin muss die Übertragung ins Internet in der Ladung angeordnet werden. Diese Regelung gilt analog auch für die Zuschaltung per Videokonferenztechnik. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass sich alle Abgeordneten frühzeitig auf den Live-Stream einstellen und eventuelle Einwände gegen die Aufnahme des eigenen Redebeitrags frühzeitig bei der Sitzungsleitung anmelden können. Ferner kann sich auch die Verwaltung frühzeitig auf den Wunsch des Gremiums nach einem Live-Stream einrichten.

Schließlich kann durch die Anordnung in der Ladung auch gesteuert werden, für welche Sitzungen eine Übertragung in das Internet erfolgen soll. Nach den Verabredungen der Ratsfraktionen in der Geschäftsordnungskommission soll die Liveübertragung vorerst auf Sitzungen des Rates beschränkt sein. Die Regelung in der Hauptsatzung geht darüber hinaus, um spätere Erweiterungen der Online-Übertragungen, soweit sie denn von der Mehrheit der Ratsfraktionen gewünscht werden, rechtlich bereits jetzt möglich zu machen.

Der Live-Stream erfolgt ausschließlich durch Bedienstete der LHH oder durch von der LHH beauftragte Auftragnehmer*innen. Mitschnitte der Sitzung durch Zuschauer*innen der Sitzung oder Abgeordnete etwa per Smartphone sind dagegen nicht gestattet und können von der Sitzungsleitung unterbunden werden. Ferner erfolgen die Ausstrahlung und der spätere Abruf der Aufzeichnung über eine Website, die der vollständigen Kontrolle der LHH unterliegt. Dadurch kann ein optimaler Ausgleich zwischen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen einerseits und einer zeitgemäßen Herstellung der Öffentlichkeit der Gremiensitzungen andererseits gewährleistet werden. Insbesondere können Redebeiträge einzelner Abgeordneter nachträglich in der Aufzeichnung gelöscht werden, wenn dies im Einzelfall gewünscht wird.

Die Regelungen zum Live-Stream gelten ausschließlich nur für den öffentlichen Teil der Sitzung.


c) § 5 – Zuschaltung per Videokonferenztechnik

Der Absatz 3 wird dahingehend geändert, dass die Zuschaltung per Videokonferenztechnik zukünftig grundsätzlich auch für die Sitzungen der Stadtbezirksräte möglich sein wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die dafür notwendige Medientechnik und das für den Betrieb erforderliche Personal auch tatsächlich verfügbar ist. Eine einfache Zoom-Konferenz entspricht dabei nicht den rechtlich geforderten Standards, da es auch eine Bildübertragung aus dem Sitzungssaal zu den digital teilnehmenden Abgeordneten geben muss. Insoweit wird die Zuschaltung per Videokonferenztechnik zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht für alle Sitzungssäle der Stadtbezirksräte möglich sein. Gleichwohl sollen aber bereits jetzt die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Wie für die Rats- und Ausschusssitzungen gilt, dass die Teilnahme per Videokonferenztechnik bereits in der Ladung angeordnet werden muss.


d) § 7 – Festlegung von Wertgrenzen

In § 58 NKomVG ist geregelt, in welchen Fällen ausschließlich der Rat zu entscheiden hat. Für einzelne Fallgruppen sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, in der Hauptsatzung Wertgrenzen für Bagatellfälle vorzusehen. Soweit die Wertgrenze im Einzelfall nicht erreicht wird, entscheidet dann anstelle des Rates entweder der Verwaltungsausschuss oder bei Geschäften der laufenden Verwaltung die oder der Hauptverwaltungsbeamte. Die genaue Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Verwaltungsausschuss und Verwaltung ist dann im Anhang I der Hauptsatzung näher geregelt.

Zur Beschleunigung der Verwaltungsprozesse in Standardfällen, insbesondere beim Abschluss von regelmäßig wiederkehrenden Rechtsgeschäften wie etwa dem Verkauf städtischen Grundvermögens oder der Bestellung von Erbbaurechten auf städtischen Grundstücken wird vorgeschlagen, die Wertgrenzen für die Zuständigkeit des Rates deutlich anzuheben. Namentlich bei Grundstücksgeschäften wird damit den zuletzt stark gestiegenen Grundstückspreisen Rechnung getragen, deren Preisentwicklung seit einigen Jahren deutlich oberhalb der allgemeinen Inflationsraten lag. Dadurch wird die Tagesordnung des Rates von Bagatellfällen mit untergeordneter Bedeutung entlastet und die Anzahl an Beschlussdrucksachen der Verwaltung sinkt insgesamt. Gleichzeitig bleibt die Zuständigkeit des Rates für Entscheidungen, die für die Landeshauptstadt Hannover im Einzelfall von relevanter Bedeutung sind, unberührt.

Schließlich wurde die Wertgrenze von 5 Mio. Euro für Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Corona-Krise ersatzlos gestrichen. Diese Regelung war bereits zum 31.03.2021 ausgelaufen und damit obsolet geworden.


e) § 9 – Vertretung der/des Oberbürgermeisters

Die in § 9 Abs. 4 S. 2 geregelte Wertgrenze für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Ausgaben wird von 108.000 Euro auf 150.000 Euro im Einzelfall angehoben. Weiterhin wird die Wertgrenze für Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Corona-Krise analog zu § 7 ersatzlos gestrichen.


f) § 11 – Aufgaben des Stadtbezirksrates

Die Aufgaben der Stadtbezirksräte wurden einmal einheitlich von Ziffer 1 bis 23 durchnummeriert. Die Ziffer 12 wurde darüber hinaus inhaltlich präzisiert. Hintergrund sind Zweifelsfälle zu den Zuständigkeiten der Stadtbezirksräte bei temporären Kunstaktionen im Stadtbezirk, die häufig im Zusammenhang mit versammlungsrechtlichen Demonstrationen standen. Ein Beispiel dafür war eine Installation, die im letzten Jahr während eines Protestcamps auf dem Trammplatz errichtet wurde und nach Auffassung der Anmelder*innen ein Kunstwerk sei. Nach Auffassung der Verwaltung fallen derartige Kunstwerke entweder unter das Versammlungsrecht oder unter das Recht der straßenrechtlichen Sondernutzung und sind somit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Kommune zuzuordnen.

Die Ziffer 12, für die es in § 93 Abs. 1 NKomVG keine gesetzliche Entsprechung gibt und die insoweit eine Erweiterung der Zuständigkeiten der Stadtbezirksräte über das gesetzliche Minimum hinaus ist, soll daher dahingehend präzisiert werden, dass das Entscheidungsrecht der Stadtbezirksräte bei der Aufstellung und dem Abbruch von Kunstwerken im öffentlichen Raum nur für solche Fälle gelten soll, in denen ein Kunstwerk zum einen dauerhaft errichtet wird und zum anderen analog zu den anderen Fällen der Ziffer 12 (Denkmäler und Brunnen) den Charakter einer baulichen Anlage hat.

Weiterhin wurde in § 12 Abs. 3 ein Satz 2 ergänzt, wonach die dem Stadtbezirksrat zur Erfüllung seiner Aufgaben bereitgestellten Haushaltsmittel als Budget zuzuweisen sind. Diese Ergänzung dient der Umsetzung von § 93 Abs. 2 S. 4 NKomVG. Danach soll in der Hauptsatzung bestimmt werden, dass den Stadtbezirksräten die Haushaltsmittel als Budget zuzuweisen sind. Dies entspricht der bei der LHH bereits üblichen Praxis der Bereitstellung eines Budgets von sog. Bezirksratsmitteln zur freien Verwendung durch die Stadtbezirksräte in der Haushaltssatzung. Insoweit handelt es sich nur um eine Klarstellung.


g) § 12 – Anhörungsrechte des Stadtbezirksrates

Die Anhörungsrechte wurden ebenfalls einheitlich von Ziffer 1 bis 15 durchnummeriert. Die inhaltliche Änderung der Ziffer 15 ist eine Folgeänderung aus der oben beschriebenen Präzisierung von § 11 Abs. 1 Ziffer 12. Die praktischen Auswirkungen dürften sehr gering sein, da bereits vor Gründung der Stadtbezirke (1981) errichtete Kunstwerke in aller Regel zugleich bauliche Anlagen sind.


h) § 19 – Inkrafttreten

Die Neufassung soll im Hinblick auf den mit der Region Hannover für den 1. Mai 2023 vereinbarten Start des amtlichen elektronischen Verkündungsblattes zeitgleich mit Wirkung zum 1. Mai 2023 in Kraft treten.


i) Anlage zur Hauptsatzung

Die zweistellige Nummerierung der Stadteile der Stadtbezirke in der Anlage zur Anlage entspricht jetzt der auch sonst für statistische Zwecke verwendeten Nummerierung.

II. Begründung zum Antrag zu 2.

1. Allgemeines

Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover hat zwei Anhänge, die Fragen der Zuständigkeitsverteilung zwischen den einzelnen Organen der LHH regeln. Im Anhang I geht es zum einen um die Definition der Geschäfte der laufenden Verwaltung, für die nach § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG der Oberbürgermeister bzw. die Verwaltung originär zuständig sind. Weiterhin geht es in diesem Anhang um Aufgabenübertragungen zwischen den einzelnen Organen. Dieser Katalog der Aufgabenübertragungen wurde seit den 60er Jahren fortlaufend geführt und mit der vorgeschlagenen Neufassung umfassend überarbeitet. Obsolet gewordene Aufgabenübertragungen wurden dabei gestrichen. Weiterhin benötigte Aufgabenübertragungen wurden an die aktuellen Rechtsgrundlagen angepasst.

Der Anhang II befasst sich mit den Zuständigkeiten der Stadtbezirksräte. Hier wurden im Wesentlichen nur die Verweise auf die Fundstellen in der Hauptsatzung angepasst. Aufgrund einer Beanstandung der Kommunalaufsicht wurde eine bisher im Anhang II geregelte Beschränkung der Zuständigkeit der Stadtbezirksräte für die Ausgestaltung von Grün- und Parkanlagen gestrichen.

2. Die wesentlichen Änderungen des Anhangs I zur Hauptsatzung im Einzelnen (vgl. auch die Synopse in Anlage 4).


a) Ziffer 1.2.3 – Wertgrenzen für Geschäfte der laufenden Verwaltung

Analog zur Änderung des § 7 der Hauptsatzung sollen auch die Wertgrenzen für Geschäfte der laufenden Verwaltung deutlich angehoben werden. Dadurch sollen die politischen Gremien von der Beschlussfassung in Angelegenheiten von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung entlastet werden. Zugleich werden die Verwaltungsprozesse durch den Wegfall des Gremienlaufs bei Fällen von geringerer Bedeutung beschleunigt.

Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen soll es zukünftig eine einheitliche Wertgrenze für Geschäfte der laufenden Verwaltung von 400.000 Euro brutto geben. Eine Differenzierung der Wertgrenzen nach den einzelnen Vergabeordnungen hat sich in der Praxis als schwierig (insbesondere bei gemischten Verträgen) erwiesen. Die bisher separat genannte Fallgruppe der Nachtrags- und Zusatzaufträge wird integriert, da es keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung gibt. Diese Wertgrenze gilt für die eigentliche Auftragsvergabe, also innerhalb des Vergabeverfahrens für den abschließenden Zuschlag an den wirtschaftlichsten Bieter bzw. im Übrigen für den Vertragsschluss. In dieser späten Phase des Vergabeprozesses gibt es nur noch die Entscheidungsalternative, den Zuschlag an den wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen oder das Vergabeverfahren aufzuheben (ggf. unter Inkaufnahme von Schadenersatzansprüchen der Bieter). Angesichts dieses aus zwingenden vergaberechtlichen Gründen sehr beschränkten Entscheidungsrahmens und der hohen wirtschaftlichen Bedeutung schnellerer Vergabeverfahren erscheint es angemessen, den Entscheidungsspielraum der Verwaltung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erweitern. Oberhalb einer Wertgrenze von 400.000 Euro soll die Regelung gemäß Ziffer 2.2.4 n.F. gelten (siehe dazu unten).

Die Wertgrenzen für Verfügungen über Gemeindevermögen (zukünftig 400.000 Euro) werden an die angehobene Wertgrenze in § 7 Nr. 2 der Hauptsatzung angepasst, so dass es in diesem Bereich keine originäre Zuständigkeit des VA gibt. Dies war auch bisher auf der Basis der geringeren Wertgrenzen schon so gewesen.

Die Wertgrenze für den Abschluss von Miet- und Pachtverträge wird auf einen Jahresbetrag von 200.000 Euro angehoben. Die Wertgrenzen für die unbefristete Niederschlagung und den Erlass von Forderungen sowie der für den Abschluss von Vergleichen wurden deutlich auf 100.000 Euro erhöht. Ferner wurde die Berechnungsgrundlage für den Wert eines Vergleichs dahingehend definiert, dass auf den Wert des Nachgebens der LHH in einem Vergleich abzustellen ist. Auch dies soll den gravierend veränderten wirtschaftlichen Verhältnisses Rechnung tragen. Insbesondere bei gerichtlichen Vergleichen erweist es sich gelegentlich als nachteilig, dass Vergleiche nur auf Widerruf und mit der Vereinbarung langer Widerrufsfristen geschlossen werden können.

Der in der bisherigen Fassung der Ziffer 1.2.3 verwendete Begriff der „Beihilfen“ wird durch den inhaltlich passenderen Begriff der „Zuwendungen“ ersetzt. Dieser Begriff wird auch im Zuwendungsverzeichnis als Anlage der Haushaltssatzung verwendet. Gemeint sind freiwillige Leistungen der LHH, für die es im jeweils gültigen Haushaltsplan, genauer im Zuwendungsverzeichnis, noch keine Festlegungen gibt. Die Gewährung solcher Zuwendung soll zukünftig bis zu einer Höhe von 10.000 Euro im Einzelfall als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten (bisher 5.000 Euro). Davon unberührt bleibt die Verpflichtung, dass es für diese Zuwendungen im Haushaltsplan eine haushaltsrechtlich zulässige Deckung geben muss.


b) Ziffer 1.2.4

Hierbei handelt es sich um eine wertgleiche Folgeregelung zur Erhöhung der Wertgrenze in § 9 Abs. 4 S. 2 der Hauptsatzung.


c) Ziffer 2.1 – Aufgabenübertragung vom Rat auf den Oberbürgermeister

Nach § 107 Abs. 4 NKomVG entscheidet die Vertretung im Einvernehmen mit dem HVB über die Ernennung, Versetzung und Beamt*innen; sie kann diese Befugnisse für bestimmte Gruppen von Beamt*innen an den VA oder den HVB übertragen. Von dieser Befugnis hat der Rat in der Vergangenheit bereits Gebrauch gemacht. Diese Aufgabenübertragung wird jetzt grundsätzlich bis zur Besoldungsstufe A 14 ausgedehnt, bei besonders herausgehobenen Dienstposten bis zur Besoldungsstufe A 13.

Ziel der Maßnahme ist eine Beschleunigung der Einstellungsverfahren im Bereich der verbeamteten Beschäftigten durch den Wegfall des Drucksachenlaufs. Für die betroffenen Dienstposten in den Entgeltstufen A 12 bis A 14 werden in der Regel Bewerber*innen mit einschlägigen Hochschulabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationen (Jurist*innen, Ingenieur*innen etc.) gesucht, bei denen der Konkurrenzkampf zwischen den privaten und öffentlichen Arbeitgebenden um qualifiziertes Personal besonders hart ist. Überlange Auswahlverfahren führen häufig dazu, dass sich die Bewerber*innen zwischenzeitlich für andere Angebote entschieden haben.


d) Ziffer 2.2 – Aufgabenübertragung vom Verwaltungsausschuss auf den Oberbürgermeister

Zum einen soll die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Verwaltungsausschuss und der Verwaltung bei den Tarifbeschäftigten analog zur Zuständigkeitsverteilung nach Ziffer 2.1 gestaltet werden (Ziffer 2.2.1). Mithin entscheidet der Verwaltungsausschuss ab der Entgeltstufe E 15 bzw. bei besonders herausgehobenen Stellen ab der Entgeltstufe E 14 zukünftig ausnahmslos über die wesentlichen personalrechtlichen Angelegenheiten. Die bisherige Ausnahme für die Umsetzung aus Zeit-, Tätigkeit- und Bewährungsaufstieg entfällt.

Weiterhin entscheidet die/der Oberbürgermeister*in über bestimmte beamtenrechtliche Angelegenheiten, in denen die oberste Dienstbehörde ihre Befugnisse auf eine andere Behörde übertragen kann. Nach § 107 Abs. 6 S. 1 NKomVG ist oberste Dienstbehörde in diesem Sinne der höhere Dienstvorgesetzte (Verwaltungsausschuss, § 107 Abs. 5 NKomVG), der seine Befugnisse auf den Dienstvorgesetzten (Hauptverwaltungsbeamte*r) übertragen kann. Von dieser Übertragungsbefugnis hat der Verwaltungsausschuss bereits in der Vergangenheit Gebrauch gemacht, die in Ziffer 2.2.2 genannten diversen beamtenrechtlichen Entscheidungen wurden lediglich auf die geltende Rechtslage angepasst.

Die Ziffer 2.2.3 ist unverändert geblieben.

Die Neufassung der Ziffer 2.2.4 schließt an die Neufassung der Ziffer 1.2.3 bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge an. Die Verwaltung schlägt vor, dass bisher zwischen den einzelnen Auftragsarten differierende Gremienverfahren zu vereinheitlichen. Soweit der Wert einer Auftragsvergabe im Einzelfall zukünftig oberhalb von 400.000 Euro brutto liegt, kann die Verwaltung den Zuschlag erteilen, soweit die Vergabekommission oder wahlweise der für den konkreten Auftragsgegenstand nach § 33 GO Rat zuständige Fachausschuss zuvor ihre Zustimmung erteilt wird. Eine weitere Beschlussfassung im Verwaltungsausschuss ist dann nicht mehr erforderlich. Dieses Verfahren wurde bei Bauaufträgen schon seit langer Zeit praktiziert und zuletzt immer weiter auf weitere Gruppen von Aufträgen ausgedehnt. Nunmehr soll es grundsätzlich für sämtliche Auftragsvergaben gelten, um die Vergabeverfahren zu beschleunigen. Jede Verzögerung im Vergabeprozess kann zu enormen Folgekosten führen, insbesondere, wenn die Auftragsvergaben aufeinander aufbauen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich die wenigen Fälle, in denen ausschließlich der Rat über die Auftragsvergabe zu entscheiden hat. Dies betrifft in der Regel die Verträge zur öffentlich-privaten Partnerschaft, soweit darin ein kreditähnliches Rechtsgeschäft enthalten ist. In diesen Fällen ist der Rat nach § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG das zuständige Gremium. Allerdings gilt hier wiederum eine Bagatellgrenze von 400.000 Euro gemäß § 7 Nr. 3 der Hauptsatzung.

Die Ziffern 2.2.5 – 2.2.7 haben sich als obsolet erwiesen und wurden ersatzlos gestrichen.


e) Ziffer 2.3 – Vom Verwaltungsausschuss auf den Jugendhilfeausschuss

Die Neufassung soll zum einen die sprachlich schwer verständliche Vorgängerfassung ersetzen und im Übrigen die Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses durch eine Verdopplung der Wertgrenze erweitern.


f) Ziffer 2.4 – Vom Rat auf den Verwaltungsausschuss

Diese Regelung betrifft die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen an die Kommune, namentlich von Schenkungen, Geld- oder Sachspenden, Erbschaften, Vermächtnissen etc. in einer Größenordnung zwischen 100 und 2.000 Euro. Oberhalb von 2.000 Euro liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung beim Rat (§ 111 Abs. 7 S. 3 NKomVG). Die Übertragung der Zuständigkeit vom Rat auf den Verwaltungsausschuss bestand auch bisher schon. Die Aufnahme in den Anhang zur Hauptsatzung dient insoweit nur der Dokumentation.


1. Die wesentlichen Änderungen des Anhang II zur Hauptsatzung

Neben der Aktualisierung der Verweise auf die neue Nummerierung in der Hauptsatzung wurde der Katalog der in Ziffer 2.2.1 genannten Anlagen im Bereich der Stadtteilfriedhöfe aktualisiert und für die Sportanlagen auf „alle Sportanlagen und Sportstätten“, deren Bedeutung im Einzelfall nicht über den Stadtbezirk hinausgeht, erweitert.

In der Ziffer 2.2.2 wurde ein Absatz gestrichen. Nach der bisherigen Fassung des Anhangs II sollte sich Zuständigkeit der Stadtbezirksräte für die Ausgestaltung der Park- und Grünanlagen (jetzt § 11 Abs. 1 Nr. 13 der Hauptsatzung) nur auf bereits vorhandene Anlagen, nicht aber auf die Neuanlage und deren Gestaltung beziehen. Dieser Passus hat sich als nicht vereinbar mit § 93 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG erwiesen und wurde daher ersatzlos gestrichen. Nunmehr entscheiden die Stadtbezirksräte im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel auch über die Ausgestaltung neu angelegter Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.

III. Sonstiges

Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Hauptsatzung ist aufgefallen, dass der Rat in Bauleitplanverfahren seit langer Zeit diverse Zwischenentscheidungen trifft, ohne dass er dafür originär zuständig ist und ohne dass es dafür in der Hauptsatzung eine Regelung über den Vorbehalt der Beschlussfassung über diese Gruppen von Entscheidungen gemäß § 58 Abs. 3 S. 2 NKomVG gibt.

Das bei der LHH praktizierte Verfahren zur Beschlussfassung im Bauleitplanverfahren ist in der Drucksache Nr. 985/95 (sog. Beschleunigungsdrucksache) grundlegend geregelt. Dort wurde unterstellt, dass sich die Zuständigkeit des Rates aus § 40 Abs. 1 Nr. 5 NGO (heute § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG) bei der Aufstellung von Bauleitplänen auf den Aufstellungsbeschluss, den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss, auf die Entscheidung über Bedenken und Anregungen und auf den Feststellungsbeschluss (bei Flächennutzungsplänen) bzw. auf den Satzungsbeschluss (bei Bebauungsplänen) beziehen würde. Dementsprechend wurden diese Entscheidungen dem Rat regelmäßig zur Beschlussfassung vorgelegt.

Nach rechtlicher Prüfung hat sich diese Annahme jedoch als nicht mehr zutreffend erwiesen. Nach einer jüngeren Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 28.03.2017, Az. 1 ME 7/17, BeckRS 2017, 107067, dort Tz. 22) obliegt dem Rat nach der für die Bauleitplanung einschlägigen spezielleren Kompetenzvorschrift in § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NKomVG nur noch die abschließende Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen. Andere Entscheidungen, die in diesem Zusammenhang nach Landes- oder Bundesrecht zu ergehen haben, darf der Verwaltungsausschuss treffen.

Die Verwaltung wird die entsprechenden Beschlussdrucksachen in Bauleitverfahren daher in Zukunft so ausweisen, dass nur noch die abschließende Entscheidung, also der Feststellungs- oder Satzungsbeschluss vom Rat getroffen wird. Alle übrigen Zwischenentscheidungen, die bisher vom Rat beschlossen wurden, legt die Verwaltung nunmehr dem Verwaltungsausschuss zur Entscheidung vor.

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Hannover / 09.03.2023