Drucksache Nr. 0690/2018:
Jugendhilfekostenausgleich zwischen der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover (§ 160 Abs. 4 NKomVG)

Inhalt der Drucksache:

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0690/2018
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Jugendhilfekostenausgleich zwischen der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover (§ 160 Abs. 4 NKomVG)

Antrag,


der beigefügten Vereinbarung zwischen der Region Hannover und den Städten Burgdorf, Laatzen, Landeshauptstadt Hannover, Langenhagen und Lehrte zur Datenerhebung und Berechnung des Jugendhilfekostenausgleichs für die in § 160 Abs. 4 Satz 5 NKomVG aufgezählten Leistungen der Jugendhilfe (ohne Leistungen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII)

zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Diese Drucksache hat die Vereinbarung mit der Region Hannover über die Abrechnung von Leistungen der Landeshauptstadt Hannover im Jugendhilfekostenausgleich zum Inhalt.
Genderspezifische Aspekte sind hierdurch nicht unmittelbar betroffen.

Kostentabelle


Durch die ab 2019 anzuwendende Vereinbarung wird sichergestellt, dass der Kostenausgleich zwischen Region und Landeshauptstadt weiterhin mindestens im gleichen Umfange wie in den Vorjahren geleistet wird, Kostensteigerungen eingeschlossen. Mit veränderten finanziellen Auswirkungen ist nicht zu rechnen. Somit kann auf eine Kostentabelle verzichtet werden.

Begründung des Antrages


Zwischen der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover war über viele Jahre sowohl die Berechnung wie auch die Höhe des Kostenausgleichs gemäß
§ 160 Absatz 4 Satz 5 NKomVG strittig, so dass sich die Landeshauptstadt schließlich entschloss, gegen den Ausgleich des Jahres 2009 Klage zu erheben. Gegen das Urteil des VG Hannover legten sowohl die Region als auch die Landeshauptstadt Berufung ein. Bevor es zu einer Verhandlung vor dem OVG Lüneburg kam, einigten sich beide Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich über den Kostenausgleich der Jahre ab 2009 (Drucksache 0338/2015).

In einer der in diesem Zusammenhang geschlossenen Vereinbarungen verpflichteten sich alle Kommunen mit eigenem Jugendamt, gemeinsame Standards zur künftigen Abrechnung des Jugendhilfekostenausgleichs zu erarbeiten und zu vereinbaren. Die seinerzeit geschlossene Vereinbarung aller Beteiligten war dementsprechend bis Ende 2019 befristet.

Die Erarbeitung dieser neuen Abrechnungsstandards geschah auf der Grundlage einer von der Region Hannover vorgelegten Projektstruktur. Diese beinhaltete, dass die jeweiligen Arbeitsergebnisse, teilweise verhandelt in Arbeitsgruppen, teilweise von der Region vorgeschlagen, in einer Lenkungsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Region Hannover, der Kommunen mit Jugendamt und dreier Kommunen ohne Jugendamt beraten und verabschiedet werden – unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die politischen Gremien auf der Ebene der Region und der Kommunen. Das mit dieser Drucksache vorgelegte Verhandlungsergebnis wurde in der Lenkungsgruppe zustimmend verabschiedet.

Die Regionsversammlung hat dazu ihre Zustimmung in der Sitzung am 6.3.2018 erteilt. Die zugrunde liegende Drucksache der Region Hannover mit Anlagen ist dieser Drucksache beigefügt.

Zum Inhalt der Vereinbarung:

Methodik der Abrechnung bis einschl. 2018 auf der Basis des außergerichtlichen Vergleiches zwischen Region und Landeshauptstadt:

Sowohl bei den erstattungsfähigen Personalkosten als auch bei den Fallkosten wurde die Erstattung bisher überwiegend auf der Grundlage der zwischen allen Jugendhilfeträgern errechneten Durchschnittsbeträge ermittelt. Kernelement des geschlossenen Vergleichs war es allerdings, allen Trägern mindestens eine Erstattung i.H.v. 75% zuzusichern. Damit wurde die Landeshauptstadt bei der Erstattung beginnend ab 2009 deutlich besser gestellt als vorher.

Dieses Kernelement des außergerichtlichen Vergleichs findet sich auch in der nun vorliegenden Vereinbarung wieder, so dass auch für die Folgejahre gesichert ist, was seinerzeit zwischen Region und Landeshauptstadt zur Beilegung des Konflikts geregelt wurde.


Die getroffenen Regelungen im Einzelnen:

Personalkosten:

Beistandschaften:
Die Berechnung ist im wesentlichen unverändert, d.h., der vereinbarte Personalschlüssel entspricht relativ genau dem zuletzt zugrunde gelegten Durchschnittswert (Personalschlüssel künftig 1 : 200, gemäß letzter Abrechnung =
1 : 201,26).

Vormundschaften:
Der Personalschlüssel wurde mit 1 : 42.5 der bundesweiten Entwicklung angepasst (bisher 1 : 50).

Beurkundungen:
Die Berechnung wurde geringfügig zugunsten der Kommunen mit Jugendamt verändert, indem der für die Bearbeitung eines Falles angewendete Zeitfaktor von 45 auf 50 Minuten angepasst wurde.

Jugendgerichtshilfe:
Auch hier wurde der abrechnungsfähige Personalschlüssel mit 1 : 200
(bisher 1 : 280) den Erfordernissen der Praxis angepasst.

Vollzeitpflege:
Wie bei der Jugendgerichtshilfe wurde der Schlüssel verbessert und den Erfordernissen der Praxis angeglichen. Die für die Landeshauptstadt maßgeblichen Personalschlüssel für die jeweiligen Hilfearten von 1 : 35 (1 : 50), 1 : 24,5 (1 : 35) bzw. 1 : 10,5 (1 : 15) berücksichtigen auch den unter den Jugendämtern unterschiedlichen Arbeitsaufwand, was auch der Landeshauptstadt Hannover zugute kommt (in Klammern die bisherigen Personalschlüssel).

Allgemeiner Sozialdienst (in Hannover Kommunaler Sozialdienst, KSD):
Der vereinbarte Personalschlüssel von 1 : 35,19 ist aus Sicht der LHH nicht auskömmlich, aber unter den anderen Partnern Konsens gewesen. Hier greift aber die garantierte Mindesterstattung lt. Vereinbarung. Bisher wurde der Schlüssel jährlich aus dem Durchschnitt aller Träger ermittelt (variabel).

Eingliederungshilfe:
Diese Untergruppe des ASD (KSD) wurde neu eingeführt mit unterschiedlichen Personalschlüsseln für verschiedene Hilfearten. Einen Referenzwert gibt es demzufolge nicht. Auch hier greift ggf. die verbindlich zugesagte Mindesterstattung i.H.v. 75% für den gesamten Jugendhilfekostenausgleich.

Wirtschaftliche Jugendhilfe:
Der maßgebliche Personalschlüssel (1 : 79) ist aus Sicht der LHH auskömmlich. Bisher wurde der Schlüssel jährlich aus dem Durchschnitt aller Träger ermittelt (variabel).

In unveränderter Form werden die Personalkosten für Praktikantinnen und Praktikanten (Erstattung der Ist-Kosten), die Gemeinkosten (20% der Personalkosten gem. Empfehlung lt. Bericht der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement [KGSt]) und die Arbeitsplatzkosten (9.700 € je Arbeitsplatz gem. KGSt-Bericht) abgerechnet.


Fallkosten:

Die Fallkosten, also der Aufwand für die geleisteten Hilfen gem. SGB VIII, werden jährlich als Median aus den Monatssätzen der eigenständigen Jugendämter im jeweiligen Abrechnungsjahr gebildet. Insofern ergibt sich hier abgesehen von kleineren methodischen Veränderungen keine wesentliche Veränderung gegenüber der bisherigen Praxis.


Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Berechnung des Jugendhilfekostenausgleichs nach dieser Methodik für die Landeshauptstadt Hannover vor allem deshalb aktzeptabel ist, weil – wie im Jahre 2015 im außergerichtlichen Vergleich vereinbart – auch für die Folgejahre eine Mindesterstattung von 75% der abrechnungsfähigen Ist-Kosten garantiert wird.

Insofern wird die Zustimmung zu dieser Vereinbarung empfohlen.
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Hannover / 26.03.2018