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Frage 1: Welche Bauanträge liegen der Landeshauptstadt Hannover aktuell für das Gesamtvorhaben vor, wurden bereits Teilbaugenehmigungen (z. B. für Baugrube und Kellergeschoss) erteilt und wie bewertet die Verwaltung die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise bei einem Projekt dieser Größenordnung?
Am 19.02.2026 wurde ein elektronischer Bauantrag für die Errichtung einer Baugrube und dem Kellergeschoss zum Neubau der MHH – 1. Baustufe eingereicht.
Grundsätzlich kann der Bauherr den Umfang seiner Baumaßnahme und den Gegenstand seines Bauantrages selbst bestimmen. Dass eine horizontale Trennung eines Gebäudes vorgenommen wird und nur einige Etagen separat beantragt werden, ist dabei eher unüblich und tendenziell wenig zweckmäßig, weil dieses Vorgehen zu diversem Abgrenzungsaufwand bei den folgenden Bauanträgen für die darüber liegenden Etagen ein und desselben Gebäudes führen wird. Per se unzulässig ist das Vorgehen indes nicht.
Der Bauantrag wird wegen des überragend öffentlichen Interesses an dem Neubau mit höchster Priorität vom Sachgebiet „Bauaufsicht Sonderbau“ bearbeitet, dessen Personalausstattung in Bezug auf die Bauanträge für die MHH sowohl im Neubau wie im Bestand angepasst wurde.
Mit Schreiben vom 26.02.2026- also bereits eine Woche nach Antragseingang- wurden nach erfolgter Vorprüfung Bauvorlagen nachgefordert, diese sind zumindest teilweise am 23.03.2026 eingegangen. Daraufhin konnten die ersten Fachbehörden beteiligt werden, woraus sich weitere Nachforderungen (mit Datum vom 27.03.2026 und 31.03.2026) ergeben haben. Aufgrund der Unvollständigkeit des Antrages konnte noch keine Teil- oder Baugenehmigung erteilt werden.
Zudem wurden Angaben zu den Umweltauswirkungen der Baumaßnahme nachgefordert, die noch nicht vorliegen, sodass der Bauantrag kurzfristig nicht beschieden werden kann.
Im Zusammenhang mit der Baumaßnahme wurde jedoch bereits am 18.11.2025 eine Abrissanzeige für Brückenbauwerke auf dem Gelände der MHH (Alt) bestätigt. Dieser Abriss ist erforderlich, um den Baustellenverkehr auch mit größeren Fahrzeugen über die Carl-Neuberg-Straße sicherzustellen.
Frage 2: Welche vorbereitenden Maßnahmen wurden bereits durchgeführt (z. B. Bauzaun, Baufeldfreimachung, Kampfmittelsondierung), lagen hierfür die erforderlichen Genehmigungen vor und wie bewertet die Verwaltung den Beginn solcher Arbeiten vor Vorliegen einer umfassenden Baugenehmigung?
Die Rodung für die Kampfmittelsondierung erfolgte bereits ab Oktober 2023. Im Vorfeld hatte der Bauherr mit dem Fachbereich Umwelt und Stadtgrün den Baum-Fäll-Antrag abgestimmt. Am 30.11.2024 fand schließlich eine Bombenräumung auf dem Grundstück statt, hierzu hatte der Bauherr das Grundstück eingefriedet und teilweise mit Containern als Schutzmaßnahmen umrahmt. Auch dieses Vorgehen ist aufgrund der Größenordnung des Vorhabens zur Baugrundvorbereitung nicht unüblich. Der Bauherr stand und steht hierzu im regelmäßigen Kontakt mit der Bauordnung und den betroffenen Fachbehörden. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht waren hierzu keine Genehmigungen erforderlich.
Frage 3: Ist für das Vorhaben eine Grundwasserabsenkung erforderlich, liegen entsprechende Anträge und Prüfungen (insbesondere wasserrechtliche Genehmigung und ggf. Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtprojekt) vor und wie werden die Auswirkungen auf die Eilenriede, umliegende Gebäude und Kleingärten bewertet?
Für die Bewertung der erforderlichen Grundwasserabsenkung ist die Untere Wasserbehörde der Region Hannover - Fachbereich Umwelt zuständig. Eine Bewertung findet dort in eigener Zuständigkeit statt. Der Bauherr ist nach unserer Kenntnis bereits im Vorfeld mit der Unteren Wasserbehörde der Region in Kontakt getreten.
Zudem wurde im laufenden Bauantragsverfahren am 25.03.2026 als Fachbehörde beteiligt. Aus deren Rückmeldung gehen keine Genehmigungshindernisse hervor.
Grundsätzlich ist es so, dass als so genanntes Baunebenrecht das Umweltrecht Teil des Prüfumfanges im Baugenehmigungsverfahrens ist, sodass die Baugenehmigung erst erteilt werden, nachdem der Fachbereich Umwelt der Region seine Zustimmung gegeben hat.
Nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Wie ausgeführt, wurden die entsprechenden Bauvorlagen nachgefordert, liegen aber noch nicht vor, sodass inhaltliche Aussagen zu den ganzheitlichen Umweltauswirkungen noch nicht getroffen werden können.