Drucksache Nr. 0679/2019:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1877 - Hildesheimer Str. 451 -
Einleitungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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0679/2019
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1877 - Hildesheimer Str. 451 -
Einleitungsbeschluss

Antrag,

die Einleitung des Verfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1877 gemäß § 12 Abs. 2 BauGB entsprechend dem Antrag vom 21.02.2019 (Anlage 2) zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedlich zu bewertende Auswirkungen auf Frauen, Männer und andere Geschlechter sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt Hannover.

Begründung des Antrages

Das Unternehmen Volkswagen Group Real Estate GmbH & Co. KG in Wolfsburg (Vorhabenträgerin) ist Eigentümerin des Grundstücks Hildesheimer Str. 451. Das Grundstück stellt den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes dar. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, das Grundstück mit einem Autohaus mit großflächigem Neu- und Gebrauchtwagenverkauf für die Volkswagen Automobile Hannover GmbH neu zu bebauen. Die Zufahrt von der Hildesheimer Str. auf das Grundstück bzw. die Abfahrt von dem Grundstück auf die Hildesheimer Straße werden neu geschaffen.

Die Planungs- und Erschließungskosten trägt ebenfalls die Vorhabenträgerin.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 534 in Verbindung mit seiner 2. textlichen Änderung und des Bebauungsplanes Nr. 1726 in Verbindung mit seiner 1. textlichen Änderung. Die Ursprungspläne setzen die Gebietskategorien Gewerbegebiet (GE) zur Hildesheimer Straße hin und Industriegebiet (GI) dahinterliegend bis zu den Bahnanlagen fest. In dieser Hinsicht wäre die beabsichtigte Nutzung zulässig. Allerdings wurde durch die vorgenannten textlichen Änderungen aus dem Jahr 2011 Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Diese Festsetzung verhindert die Verwirklichung des Vorhabens.

Seit 2011 war es bislang nicht möglich, für das Grundstück einen Nutzer zu finden, dessen Absichten mit der Bauleitplanung in Einklang stehen. Grundsätzlich sollte mit dem Einzelhandelsausschluss im Sinne des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Hannover steuernd auf Einzelhandelsansiedlungen eingewirkt werden können. Die befürchteten Auswirkungen auf andere Einzelhandelsstandorte werden allerdings bei dem geplanten Neu- und Gebrauchtwagenverkauf nicht erwartet. Der Bebauungsplan Nr. 1877 soll daher die Regelung enthalten, dass der Handel mit Fahrzeugen zulässig ist.

Die im Einleitungsantrag gewünschten Befristungen und Bedingungen werden im weiteren Verfahren rechtlich überprüft.

Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Verfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durchführen zu können.

61.12 
Hannover / 04.03.2019