Drucksache Nr. 0666/2019 N1:
Lieferung elektrischer Energie für die Jahre 2020-2021

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Neufassung
0666/2019 N1
1
 
Neufassung: Aufnahme des Ausschuss für Umwelt und Grünfläche in den Gremienverlauf

Lieferung elektrischer Energie für die Jahre 2020-2021

Antrag,

  1. die Verwaltung zu beauftragen, die Stromlieferung für die Abnahmestellen der Landeshauptstadt Hannover inkl. der Straßenbeleuchtung und ihrer Eigenbetriebe / Gesellschaften für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam mit der Region Hannover europaweit im offenen Verfahren auszuschreiben,
  2. als Zulassungsvoraussetzung für die zu liefernde Energie die kernenergie- sowie kohlestromfreie Erzeugung und ein maximaler CO2-Emissionsfaktor von 400 g/kWh festzulegen,
  3. zur Durchführung einer gemeinsamen Ausschreibung die Verwaltung zu ermächtigen, die Einkaufskooperationsvereinbarung mit der Region Hannover fortzusetzen
  4. die Verwaltung zu ermächtigen, den Zuschlag jeweils auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte werden nicht berührt.

Kostentabelle

Die Kosten für die Stromversorgung der zur Ausschreibung kommenden städtischen Abnahmestellen belaufen sich in diesem Jahr voraussichtlich auf ca. 17,5 Mio. € (brutto). Dies beinhaltet z.B. auch die Stadtbeleuchtung und die Lichtsignalanlagen. Die zukünftigen Kosten ergeben sich aus den Angeboten der Energieversorgungsunternehmen.

Begründung des Antrages

Zu 1)

Seit dem Jahr 2005 wird die Stromlieferung für die städtischen leistungsgemessenen Stromabnahmestellen mit hohem Verbrauch europaweit ausgeschrieben (vgl. Drucksache 0319/2015). Der aktuelle Vertrag läuft zum 31.12.2019 aus. Die jetzt geplante Ausschreibung bezieht sich auf die Stromlieferung für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021.

Seit der Liberalisierung des Strommarktes unterliegt die Strombeschaffung durch die Kommunen dem gültigen EU-Vergaberecht. Sie muss daher bei einer Überschreitung des Schwellenwertes europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben werden.

Zu 2)

Bereits seit 2005 ist allein kernenergiefrei erzeugter Strom Gegenstand der Ausschreibungen. Da bei der Vorgabe „kernenergiefreier Strom“ vorwiegend Strom aus Kohlekraftwerken angeboten wird und diese Erzeugungsart produktionsbedingt sehr hohe CO2-Werte (> 900 g/kWh) beinhaltet, soll in dieser Ausschreibung zusätzlich eine Begrenzung der Emissionen auf einen Maximalwert von 400 g/kWh CO2 vorgegeben werden.

Diesen Wert können nur Heizkraftwerke erreichen, bei denen die Abwärme auch genutzt wird (Kraft-Wärme-Kopplung). Es entsteht ein zusätzlicher Nutzen für die Umwelt, gleichzeitig ist der Wert so gesetzt, dass jeder Versorger ihn erfüllen kann und damit keine wettbewerbswidrige Diskriminierung vorliegt. Um zu verhindern, dass ein Bieter z.B. 50% Kohlestrom und 50% Wasserkraftstrom anbietet und so diesen Wert unterschreitet, wird „kohlefrei erzeugter“ Strom ausgeschrieben. Mit diesen Vorgaben wird ausdrücklich kein sogenannter „Ökostrom“ ausgeschrieben. In Bezug auf die verschiedenen Möglichkeiten der Strombeschaffung von „Ökostrom“ und deren Auswirkungen auf die Umwelt wird auf die Informationsdrucksache der Region Nr. 785 (III) IDs vom 23. Januar 2013 verwiesen (s. Anlage 1). Bei der vorletzten Ausschreibung hat der zuständige Fachausschuss der Region dem Vergabekriterium „max. 500 g/kWh CO2“ statt eines Ökostrombezuges einstimmig zugestimmt. Da es sich bei den Bedingungen der Kernenergie- und Kohlestromfreiheit sowie der maximalen CO2-Emission um Zulassungskriterien für die Ausschreibung handelt, bleibt alleiniges Zuschlagskriterium der Preis. Von dieser zusätzlichen CO2-Obergrenze als Vorgabe werden finanziell relativ geringe Auswirkungen erwartet, gleichwohl wird ein umweltpolitisches Zeichen gesetzt und so die CO2-Bilanz der Landeshauptstadt Hannover den Vorgaben des Klimaschutzrahmenprogramms entsprechend verbessert.

Zu 3)

Die Landeshauptstadt strebt an, diese Ausschreibung – wie auch die bisherigen Ausschreibungen – gemeinsam mit der Region Hannover und ggf. weiterer Eigenbetriebe/Gesellschaften der Region Hannover durchzuführen, da aufgrund der größeren Abnahmemengen aller Voraussicht nach ein geringer Prozessaufwand und günstigere Preise erzielt werden können. Um für eine gemeinsame Ausschreibung eine rechtliche Grundlage zu schaffen, muss mit den anderen Beteiligten eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen bzw. fortgesetzt werden. Beim letzten Mal trat die Region im Außenverhältnis als Vergabestelle auf, diesmal soll die LHH im Außenverhältnis als Vergabestelle auftreten.

Zu 4)

Es ist davon auszugehen, dass die Bieter angesichts der Preisschwankungen bei einer Ausschreibung Risikozuschläge auf ihre Angebote erheben, wenn ein längerer Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Zuschlagserteilung vorgesehen ist. Die Bindefrist muss deshalb so kurz wie möglich bemessen werden, sie beträgt daher nur 24 Stunden. Daher ist es erforderlich, dass die Verwaltung durch Delegationsbeschluss zusätzlich ermächtigt wird, die wirtschaftlichsten Angebote anzunehmen. Nach den haushalts- und vergaberechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung vom Rechnungsprüfungsamt kontrolliert wird, besteht die Verpflichtung, bei der Auftragserteilung allein nach dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit auszuwählen.

Die Verwaltung wird die zuständigen Ratsgremien über das Ergebnis der Ausschreibung informieren.

19 .3
Hannover / 06.03.2019