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Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
1. Im Zusammenhang mit der
Spielplatzsatzung vom 21.02.2008 (Beschlussdrucksache Nr. 2733/2007), der
Friedhofssatzung vom 07.07.2005 (Beschlussdrucksache Nr. 0361/2005 N1) und der
Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover (SOG-VO) vom 12.07.2007 (Beschlussdrucksache Nr. 1662/2007) hat der Rat der Landeshauptstadt für die jeweiligen Regelungsbereiche Vorschriften zum Umgang mit Hunden beschlossen. Aufgrund dieser Neuregelungen ist eine Änderung der
Verordnung über das Halten von Hunden in der Landeshauptstadt Hannover (HundeVO) erforderlich:
a) Gemäß § 3 Nr. 6 der Spielplatzsatzung ist es verboten, auf Spielplätzen Hunde und andere Tiere mitzuführen oder frei laufen zu lassen. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. h der Friedhofssatzung ist es nicht gestattet, Tiere mit Ausnahme von Blindenhunden auf Friedhöfe mitzubringen. Aufgrund dieser Regelungen können die Hundeverbote für Spielplätze und Friedhöfe gemäß §§ 3 und 5 der geltenden Hundeverordnung entfallen. Das Hundeverbot auf Schulhöfen, Liegewiesen, Festen, im Stadtpark und in den Herrenhäuser Gärten wird mit der als Anlage 1 beigefügten Änderungsverordnung weiter eingeschränkt. Nicht nur Blindenführhunde, sondern auch Behindertenbegleithunde (Assistenzhunde), die von Menschen mit Behinderung mitgeführt werden, sollen von dem Hundeverbot ausgenommen werden.
b) Gemäß § 5 SOG-VO hat derjenige, der ein Tier hält oder führt, zu verhindern, dass dieses Tier Personen oder Tiere gefährdend anspringt oder anfällt (Abs. 1). Kotverunreinigungen, die durch ein Tier verursacht wurden, sind unverzüglich zu beseitigen (Abs. 2). Angesichts dieser Regelung kann die entsprechende Vorschrift in der geltenden Hundeverordnung (§ 1 Abs. 3) entfallen.
2. Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat im Jahr 2005 entschieden, dass nicht generell unterstellt werden darf, dass unangeleinte Hunde im Stadtgebiet eine Gefahr für andere Hunde oder Menschen sind (Urteil v. 27.01.2005 – 11 KN 38/04). Dieser Rechtsprechung soll dadurch Rechnung getragen werden, dass für Waldgebiete und Park- und Grünanlagen eine Ausnahme von dem Leinenzwang erteilt werden kann, wenn im Einzelfall die Ungefährlichkeit des (unangeleinten) Hundes anzunehmen ist.
3. Mit der Änderungsverordnung werden zudem die Voraussetzungen für Ausnahmen vom Maulkorb- und Leinenzwang bei gefährlichen Hunden enger gefasst. Die Ausnahme muss schriftlich beantragt werden. Die persönliche Zuverlässigkeit ist durch ein Führungszeugnis zu belegen. Die Wirkungen der Ausnahmebewilligung entfallen, sobald erneut einer der Tatbestände, der die Gefährlichkeit des Hundes indiziert, erfüllt ist.
4. Mit der beigefügten Verordnung sollen letztlich einige redaktionelle Änderungen umgesetzt werden:
a) Die bisherigen §§ 1 und 2 werden in einer Vorschrift zusammengefasst, ebenso die §§ 3 und 5 und die §§ 6 und 7.
b) Die Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover vom 23.04.1987 trat mit Inkrafttreten der Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover vom 12.07.2007 außer Kraft. Die Verweisungen in der Hundeverordnung sind entsprechend anzupassen.
c) In der Neufassung von § 1 HundeVO wird das Verhältnis der Verordnung zu dem Regelungsbereich anderer Vorschriften bestimmt. Die Fußnoten in der bisherigen Hundeverordnung können damit entfallen.
Als Anlagen 2 und 3 sind eine Fassung der Hundeverordnung mit den vorgeschlagenen Änderungen und eine Gegenüberstellung von den geltenden und den vorgeschlagenen neuen Regelungen beigefügt.
In Anlage 4 sind die dann geltenden Regelungen betreffend das Halten und Führen von Hunden in Hannover zusammengefasst. Eine entsprechende Zusammenfassung soll im Internet veröffentlicht werden.
Die Polizeidirektion Hannover, der Tierschutzverein für Hannover und Umgegend e. V. und der Verband für das Deutsche Hundewesen haben keine Bedenken gegen die Änderungen geäußert.