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der Änderung der Grundsätze der Sportförderung in Punkt 2.2 (Ausnahmen, 2.Spiegelstrich) wie folgt zuzustimmen:
"Abweichend von Ziffer 2.2 können auch Zusammenschlüsse von Sportvereinen und Sportverbänden (Arbeitsgemeinschaften), von denen ein Verein (der antragstellende Verein) alle Voraussetzungen nach Ziffer 2.2 erfüllt, im Rahmen dieser Richtlinien gefördert werden. Das gilt insbesondere bei Kooperationen (z. B. Trainings-/Wettkampfgemeinschaften, gemeinsame Nutzung von Sportstätten) oder Fusionen von Vereinen, die der Stärkung der Vereinsstruktur oder der Verbesserung bzw. dem Erhalt von Sport- und Bewegungsangeboten dienen."
In der aktuellen Fassung der Grundsätze der Sportförderung in der Landeshauptstadt Hannover sind in Ziffer 2.2 die Voraussetzungen festgelegt, die Sportvereine und -verbände erfüllen müssen, um städtische Zuwendungen zur Sportförderung erhalten zu können. Ebenso sind in dieser Regelung Ausnahmetatbestände aufgezählt. Einer dieser Ausnahmetatbestände sieht vor, dass bei Kooperationen grundsätzlich alle beteiligten Vereine die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen müssen.
Derzeitige Regelung:
"Abweichend von Ziffer 2.2 können auch Zusammenschlüsse von Sportvereinen und Sportverbänden (Arbeitsgemeinschaften), deren Mitglieder alle Voraussetzungen nach Ziffer 2.2 erfüllen, im Rahmen dieser Richtlinien gefördert werden. Das gilt insbesondere bei Kooperationen (z. B. Trainings-/Wettkampfgemeinschaften, gemeinsame Nutzung von Sportstätten) oder Fusionen von Vereinen, die der Stärkung der Vereinsstruktur oder der Verbesserung bzw. dem Erhalt von Sport- und Bewegungsangeboten dienen."
Die derzeitige Regelung wirkt für Vereine, die die Voraussetzungen hinsichtlich Mitgliederzahl oder Jugendquote nicht erfüllen, aber kooperieren oder fusionieren wollen, faktisch ausschließend. Die Option mithilfe von Kooperationen schwächere Strukturen zu stützen oder Angebote zu sichern, ist durch eben diese Voraussetzung, dass alle Beteiligten bereits für sich „förderfähig“ sein muss, nicht existent. Diese Sachlage widerspricht den Zielen der Sportentwicklungsplanung, die Kooperation und Vernetzung als ein zentrales Handlungsfeld definiert und auf Synergien und den Erhalt vielfältiger Sportangebote setzt.
Eine Erleichterung der Zugangschancen zur Sportförderung und die Schaffung attraktiver Anreize für eine engere Zusammenarbeit wird durch die Öffnung der Richtlinien erreicht. Die Anpassung des Ausnahmetatbestandes Voraussetzung ist folglich sinnvoll. Aus Sicht der Verwaltung sollte dieser Ausnahmetatbestand deshalb so angepasst werden, dass bei einer entsprechend verschriftlichten Kooperation ein förderfähiger Verein ausreicht, der dann dem kleineren Verein den Zugang zu Fördermöglichkeiten ermöglicht.
Vorgeschlagene Regelung:
"Abweichend von Ziffer 2.2 können auch Zusammenschlüsse von Sportvereinen und Sportverbänden (Arbeitsgemeinschaften), von denen ein Verein (der antragstellende Verein) alle Voraussetzungen nach Ziffer 2.2 erfüllt, im Rahmen dieser Richtlinien gefördert werden. Das gilt insbesondere bei Kooperationen (z. B. Trainings-/Wettkampfgemeinschaften, gemeinsame Nutzung von Sportstätten) oder Fusionen von Vereinen, die der Stärkung der Vereinsstruktur oder der Verbesserung bzw. dem Erhalt von Sport- und Bewegungsangeboten dienen."
Diese Neufassung der Ziffer 2.2 ermöglicht es der Verwaltung, flexibler auf die Bedürfnisse der Vereinslandschaft zu reagieren. Sie flankiert den Prozess der Professionalisierung und nachhaltigen Entwicklung kleinerer Sportvereine, ohne die grundsätzlichen Qualitätsstandards der Förderung (z. B. Mitgliederstärke und Jugendquote als Gesamtziel) aufzugeben. Damit wird ferner sichergestellt, dass Kooperationen nicht am formalen Status einer*s einzelnen Partner*in scheitern, sondern nach ihrem inhaltlichen Mehrwert beurteilt werden können.