Drucksache Nr. 0649/2012:
Heranziehungsvereinbarung zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes für die Berechtigten nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Inhalt der Drucksache:

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0649/2012
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Heranziehungsvereinbarung zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes für die Berechtigten nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Antrag,

dem Abschluss der in der Anlage beigefügten Heranziehungsvereinbarung zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes für die Berechtigten nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten und von Belangen von Menschen mit Behinderung

Der Abschluss der Heranziehungsvereinbarung hat keine direkten Auswirkungen auf Gender-Aspekte oder auf die Belange von Menschen mit Behinderungen.

Kostentabelle

Die finanziellen Auswirkungen können nicht dargestellt werden, da die Anzahl der beantragten Anträge und damit die Höhe der Einnahmen nicht prognostiziert werden können.

Begründung des Antrages

Seit dem 01.01.2011 ist das Bildungs- und Teilhabepaket in Kraft getreten, das Kindern und Jugendlichen die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll. Zu dem berechtigten Personenkreis zählen auch die Kinder von Bedarfsgemeinschaften im Bezug von Wohngeld oder von Kinderzuschlag (vgl. § 6 b Bundeskindergeldgesetz / BKGG).

Die Zuständigkeit für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes ist vom Gesetzgeber den Kreisen und kreisfreien Städten zugewiesen worden, so dass die Zuständigkeit bei der Region Hannover und nicht bei der Landeshauptstadt Hannover liegt.

Die Region Hannover hat sich bezogen auf die Antragstellung und Bewilligung der Anträge der Berechtigten nach § 6 b BKGG mit den regionsangehörigen Kommunen auf folgendes Verfahren verständigt:

1. „Die Städte und Gemeinden übernehmen die qualifizierte Antragsannahme und Beratung.
2. Die abschließende Bearbeitung und Bescheidung der Anträge erfolgt durch die Region.“ (§ 2, Absatz 1 und 2, Heranziehungsvereinbarung)

Hintergrund der Entscheidung ist es, dass eine ortsnahe Beratung und Antragsannahme ermöglicht werden soll.

Die Region Hannover erstattet die Verwaltungsaufwendungen auf der Basis einer festzulegenden Pauschale, die zurzeit bei 28,28 Euro pro Antrag liegt
Die qualifizierte Antragsannahme wird im Fachbereich Soziales / Bereich Wohngeld vorgenommen.

Da die Region Hannover für die Umsetzung zuständig ist und eine einseitige Heranziehung durch den Gesetzgeber ausgeschlossen wurde, ist für die Übernahme der Aufgaben zwischen der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abzuschließen (vgl. Anlage).
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Hannover / 06.03.2012