Drucksache Nr. 0641/2026:
Konzept zur Neuausrichtung der städtischen Spielparks

Inhalt der Drucksache:

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0641/2026
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Konzept zur Neuausrichtung der städtischen Spielparks

Antrag,

1. Den gestiegenen Bedarf der Altersgruppe der 6- bis 13jährigen an Angeboten nach §§ 11 und 14 SGB VIII anzuerkennen.
2. Die Angebote in den bestehenden städtischen Spielparks an die real existierenden Bedarfe anzupassen und neu auszurichten.
3. Die offenen Angebote nach § 11 SGB VIII für Kinder von 6 bis 13 Jahren und Angebote nach § 14 SGB VIII für Kinder und Eltern in den städtischen Spielparks anzupassen, um den gestiegenen Bedarf zu decken.
4. Der Auflösung der sieben bestehenden Horte in städtischen Spielparks zum nächst möglichen Zeitpunkt zuzustimmen.
5. Die bisher durch Zuwendungen des Landes und Elternbeiträge finanzierten Personalstellen der Horte in den städtischen Spielparks zu erhalten, um den notwendigen Ausbau der offenen Angebote möglichst kostenneutral zu ermöglichen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Grundsätzlich stehen die städtischen Spielparks und ihre Angebote allen Kindern im Alter von 6 bis 13 Jahren, unabhängig ihres Geschlechtes, zur Verfügung. Gemäß § 9 Nr. 3 SGB VIII sind die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Durch die Veränderung von Angebotsstrukturen, z.B. Verlängerung von Öffnungszeiten, kann es zu einem Anstieg des Energieverbrauchs kommen, wenn z.B. in den Abendstunden mehr künstliche Beleuchtung genutzt werden muss. Die tatsächlichen Auswirkungen werden jedoch als gering eingeschätzt, so dass der Nutzen der Angebote, insbesondere durch außerschulische Bildungsangebote in Bereichen wie Umwelt und Naturschutz, als bedeutender anzusehen ist.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Investitionsmaßnahme I.36601.901
Jugendzentren, sontige Maßnahmen
EinzahlungenAuszahlungen
   
Erwerb von bewegl. Sachvermögen €14,000.00
   
Saldo Investitionstätigkeit -€14,000.00

Teilergebnishaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Produkt 36601
Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
   
   
Personalaufwendungen €3,125,086.00
Sach- und Dienstleistungen €633,226.00
   
Saldo ordentliches Ergebnis -€3,758,312.00
   
  
Entstehende Kosten werden im Teilergebnishaushalt 51 (durch den Abbau von Hortplätzen an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet, sowie interne Umschichtungen) kompensiert.

Begründung des Antrages

zu 1. & 2.) In allen Bereichen der Stadt und durch alle Bevölkerungsgruppen kann insbesondere nach der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens (unter anderem) bei der Altersgruppe der 6- bis 13jährigen Kinder ein erhöhter Bedarf an Unterstützungs- und außerschulischen Bildungsangeboten zur Förderung der Entwicklung beobachtet werden. Dieser Umstand hat in den letzten Jahren bereits diverse Stadtbezirksräte, Einrichtungen und Träger der Jugendhilfe beschäftigt.

Die Auswirkungen von Corona auf die Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen wurden in verschiedenen Studien beschrieben. Darunter der bundesweiten JuCo-Studie der Universität Hildesheim und der Goethe-Universität Frankfurt am Main (2020), der SINUS-Studie AUF!Leben (2021) und der Studie aus Sicht von Fachkräften der offenen Kinder- und Jugendarbeit in Hamburg von Voigts und Blohm (2020). Auch neuere Studien wie der DAK-Kinder und Jugendreport (2025) sowie die COPSY Studie (2024) belegen langfristige Auswirkungen der Pandemie auf die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Trotz guter sozialer Beziehungen zählen Einsamkeitsgefühle, Verunsicherungen und Überforderungen zum Alltagserleben der Kinder und Jugendlichen während der Pandemie. Die sozialen Konsequenzen wirken nach und zählen gegenwärtig zu den besonderen Herausforderungen des Alltags vieler Kinder und Jugendlicher. Dabei wird den Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und den öffentlichen Räumen in Bezug auf die Pflege sozialer Kontakte eine wichtige Bedeutung zugeschrieben (vgl. JuCo-Studie 2020).

Gemäß § 11 Abs. 1 SGB VIII sind „Jungen Menschen [...] die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen.“


zu 3.) Die städtischen Spielparks sollen zukünftig Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII und Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII vorhalten.

Offene Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII:

Spielparks bieten ihrer Zielgruppe Freiräume, in denen sie ohne Druck und Kontrolle ihre Freizeit verbringen, soziale Kontakte pflegen, Lernen und sich Ausprobieren können. Die Kinder lernen, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erkennen und zu erweitern. Anders als in (Ganztags-)Schulen und Betreuungseinrichtungen stehen hier noch einmal mehr die Freiwilligkeit und die eigenen Interessen der Kinder im Vordergrund. Daher findet bewusst keine Verknüpfung mit schulischen Inhalten und Lehrplänen statt. Die Kinder werden nicht an ihrem Erreichen von Erwachsenen gesetzten Zielen gemessen. Die Einrichtungen stellen darüber hinaus keine verlässliche Betreuung im Sinne der Eltern zur Verfügung. Den Mitarbeitenden obliegt hier keine Aufsicht, vielmehr unterstützen sie die Kinder zum Beispiel bei der Bewältigung von Konflikten und begleiten sie bei Bedarf in ihren Aktivitäten. So arbeiten alle Einrichtungen mit einer hohen Form der alltäglichen Beteiligung und fördern die Initiative aller Besucher*innen, sich aktiv in das Leben im Spielpark und im Stadtteil einzubringen. Die Spielparks mit ihren großen Außengeländen bieten weiterhin die Möglichkeit, Natur zu erleben und sich in verschiedensten Bewegungsformen auszuprobieren. Drei der Spielparks verfügen über ein Bauspielplatzareal, auf dem die Kinder betreut verschiedenste Holzkonstruktionen bauen können und sich so beispielsweise eine eigene Spiellandschaft gestalten.


Ergänzt wird dies zukünftig durch
o eine bedarfsorientierte Anpassung der Öffnungszeiten. Aktuell schließen die städtischen Spielparks in der Regel um 18 Uhr. Die Öffnungszeiten sollen angepasst werden, um Kindern auch bei längeren Aufenthaltszeiten in der Schule die Möglichkeit zu bieten, das Angebot zu nutzen. Die Startzeit des Angebots muss dabei unverändert bleiben, um auch Kindern einen Raum zu bieten, die nicht in der Ganztagsbetreuung angemeldet sind. Jeder städtische Spielpark wird monatlich an einem Tag am Wochenende öffnen und besondere Angebote und Aktionen für Kinder und ggf. ihre Familien vorhalten.
o die Erarbeitung von stadtteilspezifischen Einrichtungskonzepten. Die Stadtteile, in denen die Spielparks liegen, sind häufig unterschiedlich und bringen verschiedene Bedarfe mit sich. Um bedarfsgerecht zu arbeiten und auf die Eigenheiten jedes Stadtteils mit seinen Menschen und seiner Infrastruktur einzugehen, wird jeder Spielpark ein eigenes, einrichtungsbezogenes Konzept erarbeiten. Diese Konzepte werden regelmäßig evaluiert und angepasst, um auf Veränderungen der Stadtteile zu reagieren.
o Ausbau von Kooperationen mit im Sozialraum befindlichen Grundschulen, um diesen im Rahmen der Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung verlässlich außerschulische Lern- und Bildungsräume anzubieten.
o eine verlässliche Ferienbetreuung in zwei Ferienwochen pro Jahr, zu der Eltern ihre Kinder verbindlich anmelden können. In dieser Zeit wird die Betreuung der Kinder täglich über den Spielpark sichergestellt. Hierzu entwickeln die Mitarbeitenden unter Beteiligung von Kindern ein entsprechendes Programm, das öffentlich beworben wird.

Angebote des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII: Die Spielparks sollen

o Angebote für Kinder vorhalten, die sie „befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen“ (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII).

o Angebote für Eltern und andere Erziehungsberechtigte vorhalten, die sie „befähigen Kinder und Jugendliche vor gefährlichen Einflüssen zu schützen“ (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII).

Diese Präventionsangebote können formlose Treffen zum Austausch sein oder in einem festgelegten Rahmen stattfinden, der besondere inhaltliche Schwerpunkte hat. Ihre Inhalte orientieren sich einerseits an den Alltagserfahrungen der Fachkräfte vor Ort und andererseits an den Erkenntnissen und strategischen Zielsetzungen der Jugendhilfeplanung (Aufbau von Präventionsketten).

Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Angebote:

o Die Vernetzung in den jeweiligen Stadtteilen soll erweitert und verstetigt werden. Im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sind stets Schnittmengen mit anderen Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften, Verbänden und Vereinen vorhanden. Eine trägerübergreifende Zusammenarbeit im Sozialraum ermöglicht neben einem fachlichen Austausch die Abstimmung von Angeboten, Projekten und Veranstaltungen im Stadtteil. Die Teilnahme der Mitarbeiter*innen an Stadtteilrunden und Gremiensitzungen gehören ebenfalls zur Stärkung der Einbindung im jeweiligen Stadtteil.


zu 4.) In 7 von 10 städtischen Spielparks waren in den letzten Jahren Hortbetreuungen integriert. Seit 2019 ist der mit dem Ausbau der Ganztagsschulbetreuung zu erwartende Rückgang der Nachfrage nach Hortplätzen zu beobachten. Einige Spielparks arbeiten bereits seit dem Schuljahr 2022/2023 nicht mehr mit der vollen Auslastung an Hortplätzen, da keine Nachfrage besteht. Die Hortbetreuung wurde in 4 von 7 Spielparks bereits aufgrund mangelnder Nachfrage an Hortplätzen eingestellt.



zu 5.) Um die Arbeit in den städtischen Spielparks mit den erweiterten, täglichen Öffnungszeiten und der monatlichen Samstagsöffnung sicherzustellen, benötigt es pro Spielpark drei Erzieher*innen in Vollzeit. So kann die Arbeit an die gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst und eine qualitative Weiterentwicklung der Arbeit langfristig sichergestellt werden. Um diesen Mehrbedarf zu decken, sollen Hortstellen in den Spielparks erhalten bleiben und zukünftig für die offenen Angebote eingesetzt werden

Aktuell verfügt das Sachgebiet Spielparks über 29 Vollzeitstellen. Mit diesen können alle Spielparks mit 3 Vollzeitstellen ausgestattet werden. Im KJH Hainholz erhöht die LHH den Personaleinsatz auf 2 Vollzeitstellen, die dritte Stelle ist durch den Kooperationspartner DRK besetzt. Damit kann die Neuausrichtung der Spielparkarbeit ohne zusätzlichen Personalbedarf umgesetzt werden.
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Hannover / Mar 23, 2026