Drucksache Nr. 0634/2016:
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1047, 1. Änderung - Angerstraße
Aufstellungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
Nr.
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0634/2016
2
 

Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1047, 1. Änderung - Angerstraße
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1047 im beschleunigten Verfahren nach §§ 2 Abs. 1 und 13 a BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Durch die Planänderung wird der Nutzungskatalog der reinen Wohngebiete u.a. um Anlagen für soziale Zwecke erweitert. Hiervon profitieren insbesondere Menschen, die einer Betreuung bedürfen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit der Änderung des Bebauungsplans sollen die reinen Wohngebiete hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf die aktuelle Baunutzungsverordnung (BauNVO) umgestellt werden. Das hat zur Folge, dass künftig auch Anlagen für soziale Zwecke zu den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen zählen.

Der 1984 aufgestellte Bebauungsplan Nr. 1047 setzt für das Bauland nördlich und südlich der Angerstraße reine Wohngebiete fest. Nach der seinerzeit maßgeblichen BauNVO 1977 zählten Anlagen des Gemeinbedarfs weder zu den allgemein noch zu den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Mit der Änderung des Bebauungsplans werden Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke Bestandteil der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen.

Konkreter Anlass für die Planänderung ist die Einrichtung einer Inobhutnahmestelle für unbegleitete minderjährige Ausländer mit 16 Plätzen in der Heymesstraße. In der Einrichtung sollen durch 10 Sozialarbeiter bis zu 16 männliche Jugendliche im Alter von 14-17 Jahren in medizinischer und psychologischer Hinsicht betreut werden, bis sie endgültig untergebracht werden können. Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem Verfahren, das von einem Bewohner aus dem Baugebiet angestrebt wurde, festgestellt, dass die Unterbringungseinrichtung in einem reinen Wohngebiet nach der maßgeblichen BauNVO weder zu den allgemein noch ausnahmsweise zulässigen Nutzungen zählt. Der Fortbestand der sozialen Einrichtung ist damit gefährdet. Mit der Änderung des Bebauungsplans werden die Grundlagen für eine städtebauliche Sicherung der Unterbringungseinrichtung geschaffen.

Der Bebauungsplan dient dazu, soziale Anlagen und baugebietsergänzende Nutzungen im Plangebiet zu ermöglichen. Es handelt sich damit um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Die Änderung des Bebauungsplans soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt werden. Die Ausschlusskriterien des § 13 a Abs. 1 BauGB greifen nicht. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung und vom Umweltbericht abgesehen.
61.13 
Hannover / 17.03.2016