Drucksache Nr. 0633/2008:
Stadtteil Mühlenberg,
Einleitungsbeschluss für vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 BauGB

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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0633/2008
1
 

Stadtteil Mühlenberg,
Einleitungsbeschluss für vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 BauGB

Antrag,

zu beschließen, vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 Baugesetzbuch (BauGB) für den in der Anlage gekennzeichneten Bereich im Stadtteil Mühlenberg durchzuführen und

die grundsätzliche Bereitschaft zu erklären, im Falle der Aufnahme in ein Städtebauförderprogramm die Gegenfinanzierung der gewährten Fördermittel sicherzustellen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die vorbereitenden Untersuchungen sollen u. A. auch darlegen, welche Auswirkungen sich voraussichtlich für die unmittelbar von der beabsichtigten Sanierung Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich ergeben. Diese möglichen Auswirkungen werden bei der Formulierung der Sanierungsziele berücksichtigt, um zu gewährleisten, dass den alters- und geschlechtsspezifischen Bedürfnissen der Betroffenen Rechnung getragen wird. Ebenfalls sind die Belange von Menschen mit Behinderungen in die Zielformulierung einzubeziehen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit den gem. § 141 BauGB durchzuführenden vorbereitenden Untersuchungen sollen Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung und einer förmlichen Festlegung durch Satzung gem. § 142 BauGB gewonnen werden. Aus den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen sollen auch Erkenntnisse gewonnen werden, welches Städtebauförderprogramm geeignet wäre, die städtebaulichen Defizite zu beheben; insofern wird die Festlegung auf das einschlägige Städtebauförderprogramm erst im Aufnahmeantrag erfolgen. Der beantragte Beschluss leitet die Vorbereitung der Sanierung gem. § 140 BauGB ein.

Eine Aufnahme in ein Förderprogramm erfordert die grundsätzliche Bereitschaft der Stadt, den in der Regel bei einem Drittel der Kosten liegenden Eigenanteil zu finanzieren. Kostengrößen können erst aus den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchungen entwickelt werden. Die endgültige Finanzierungszusage mit entsprechenden Haushaltsansätzen wird durch Ratsbeschluss über die Sanierungssatzung gem. § 142 BauGB getroffen.
61.41 
Hannover / 18.03.2008