Drucksache Nr. 0626/2013:
Mittendrin - Verein für die Intergration von Menschen mit Behinderung in Hannover e.V
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SBG VIII)

Inhalt der Drucksache:

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0626/2013
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Mittendrin - Verein für die Intergration von Menschen mit Behinderung in Hannover e.V
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SBG VIII)

Antrag,

zu beschließen, den Verein „Mittendrin – Verein für die Integration von Menschen mit Behinderung in Hannover e. V.“ als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) anzuerkennen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Aktivitäten des Vereins „Mittendrin – Verein für die Integration von Menschen mit Behinderung in Hannover e. V.“ beziehen sich grundsätzlich auf beide Geschlechter. Zur Zielgruppe gehören sowohl Mütter und Väter von Jungen und Mädchen sowie weiblichen und männlichen Jugendlichen wie auch pädagogische Fachkräfte als MultiplikatorInnen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Verein „Mittendrin – Verein für die Integration von Menschen mit Behinderung in Hannover e. V.“ hat mit Datum vom 26.07.2012 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII beantragt.
Im Antrag sind die Ziele, Aufgaben, Organisationsformen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe ausführlich dargelegt.

Rechtslage - § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Grundsätzlich ist eine Anerkennung möglich, wenn die Arbeit des anzuerkennenden Vereins zur Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 75 SGB VIII beiträgt.


(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.


Stellungnahme der Verwaltung
Der Verein wurde am 17.07.2007 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen (Anlage 1).

Mittendrin Hannover e. V. berät seit 2007 Familien zum Thema Integration und Inklusion in Schulen und Kindertagesstätten und unterstützt damit Kinder und Jugendliche auf einem integrativen und inklusiven Bildungsweg.

Laut Satzung (Anlage 2) setzt sich der Verein für das Recht auf uneingeschränkte Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben ein. Dementsprechend soll der Zweck des Vereins die Förderung der Integration von Menschen mit Behinderung in der Gesellschaft insbesondere in den Bereichen Krabbelgruppen, Kindergarten, Schule, Hort, Wohnen, Freizeit und Berufsleben sein.

Gemäß der Zielsetzung des Vereins werden Aktionstage zur Sensibilisierung der Gesellschaft veranstaltet, aber auch Eltern-Kind-Nachmittage sowie Angebote für Familien mit Kindern und Jugendlichen mit Handicap selbst angeboten.

Die Beratungsstelle für Familien mit behinderten Menschen wird als zentrale Arbeit betrieben. Daneben stellt der Verein seine Räumlichkeiten für Arbeitskreise und Selbsthilfegruppen zur Verfügung und arbeitet an der Lösung alltäglicher Probleme wie bspw. der Versorgung dieser Familien mit Angeboten im Rahmen der Ferienbetreuung.

Die Gemeinnützigkeit des Vereins ist im Sinne der Förderung der Jugendhilfe anerkannt.
Der entsprechende Freistellungsbescheid des Finanzamtes Hannover liegt vor (Anlage 3).

Der Verein ist auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Wesentlichen in zwei Schwerpunkten tätig: zum einen gemäß § 11 SGB VIII Abs. 3 „Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit“ und „arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit sowie gemäß § 16 SGB VIII Abs. 1 und 2 „Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie“.

Die Ziele des Vereins liegen ausschließlich innerhalb der Jugendhilfe und die Tätigkeit des Trägers – Entwicklung, Organisation und Durchführung von Theaterveranstaltungen und Projekten– richtet sich an alle Kinder und Jugendlichen und dient nicht eigenwirtschaftlichen Interessen.

Die Unterstützung von Eltern, Kindern und Jugendlichen auf einem integrativen und inklusiven Bildungsweg ist ganz im Sinne kommunaler Zielsetzungen.
Die Landeshauptstadt will die Teilhabechancen aller Kinder und Jugendlichen an Bildung, Betreuung und Erziehung stärken unabhängig von ihrer sozialen Herkunft oder eventueller Einschränkungen durch andere potentielle Handicaps.

Es wird deshalb empfohlen, dem Verein „Mittendrin – Verein für die Integration von Menschen mit Behinderung in Hannover e. V.“ die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe zu gewähren.


51.5 
Hannover / 19.03.2013