Drucksache Nr. 0623/2007 N1:
Soziales Netzwerk Stöcken e. V.

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 16.03.2007: Kommission für Kinder- und Jugendhilfeplanung: Dem AJHA zur Zustimmung empfohlen
  • 26.03.2007: Jugendhilfeausschuss: Einstimmig
  • 26.04.2007: Verwaltungsausschuss: Einstimmig

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Herrenhausen-Stöcken

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In die Kommission für Kinder- und Jugendhilfeplanung
In den Jugendhilfeausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Herrenhausen-Stöcken (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Neufassung
0623/2007 N1
3
 
Neufassung erweitert um den Stadtbezirksrat Herrenhausen-Stöcken

Soziales Netzwerk Stöcken e. V.

Antrag,

zu beschließen, den Verein „Soziales Netzwerk Stöcken e. V." als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) anzuerkennen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender Mainstreaming wird vom Verein „Soziales Netzwerk Stöcken" in den Planungen, den pädagogischen Angeboten und der interkulturellen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen berücksichtigt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Verein „Soziales Netzwerk Stöcken e. V." hat beantragt, als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anerkannt zu werden.
Eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist möglich, wenn die Arbeit des Vereins zur Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe beiträgt.

Voraussetzungen hierfür sind, dass der Träger

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII seit mindestens 3 Jahren tätig ist,
2. aufgrund der fachlichen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist und
3. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

Die Satzung des Vereins „Soziales Netzwerk Stöcken“ gibt als primäres Ziel die Förderung der sozialen und kulturellen Infrastruktur an. Hierbei wird insbesondere die Förderung der allgemeinen Bildung, der Berufsbildung, der Erziehung, der Jugendarbeit und der internationalen Verständigung hervorgehoben. Die Angebote sollen sich dabei vorrangig an die Bewohnerinnen und Bewohner des Stadtteils Hannover-Stöcken richten.

Die Satzung ist als Anlage 1 beigefügt.
Die Ziele des Vereins sollen vor allem durch Maßnahmen und Aktivitäten der Nachbarschaftshilfe und der Selbsthilfe von BewohnerInnen gefördert werden. Weiterhin verwirklicht der Verein seine Zwecke durch die Förderung von kulturellen und sozialen Gruppenangeboten und der Übernahme von Trägerschaften für sozialpädagogische Angebote und Einrichtungen. Ebenso wird auf die Qualifizierung und Betreuung von Langzeitarbeitslosen im Rahmen von befristeten praxisorientierten Projekten, die der Reintegration der Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt dienen, Wert gelegt.

Der Verein wurde 2001 gegründet und ist seit dem 05.04.2002 im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen (s. Anlage 2).
Schon nach kurzer Zeit wurde die Trägerschaft für das Leckerhaus übernommen. Hier erhalten Kinder im Alter von 6-10 Jahren einen regelmäßigen Mittagstisch mit Hausaufgabenhilfe und werden anschließend in den Freizeitaktivitäten durch gezielte Angebote in den sozialen Kernkompetenzen gefördert. Durch erhöhte Nachfrage wurde die Altersgruppe der so genannten Lückekinder von 11-14 Jahren mit aufgenommen.
Für beide Angebote werden altersentsprechend gewaltpräventive Projekte durchgeführt, soziale Kompetenzen vermittelt, konkrete Hilfen angeboten sowie pädagogische und kulturelle Veranstaltungen durchgeführt.

Der Verein „Soziales Netzwerk Stöcken e. V." ist darüber hinaus im Kinder- und Jugendforum Stöcken und im Zusammenwirken der sozialen Einrichtungen vor Ort aktiv vertreten.

Die Gemeinnützigkeit des Vereins ist im Sinne der Förderung der Jugendhilfe anerkannt und der entsprechende Freistellungsbescheid liegt vor (Anlage 3).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Verein einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe leistet.
51.5 3
Hannover / 12.03.2007