Drucksache Nr. 0620/2016:
Neufassung der Abwassersatzung

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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0620/2016
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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Neufassung der Abwassersatzung

Antrag,

die in der Anlage 2 beigefügte Neufassung der Abwassersatzung für die Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.

Zur besseren Übersicht sind die Änderungen (in rot) in einer Synopse der bisherigen Fassung gegenübergestellt (Anlage 1). Die Gesamtfassung der geänderten Abwasser- satzung ist in Anlage 2 beigefügt.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (DS 1278/2003) sind für die vorliegende Drucksache nicht relevant.

Kostentabelle

Von den wasserrechtlichen Erlaubnissen, die die Stadtentwässerung für die Einleitung von Niederschlagswasser in Gewässer besitzt, wird die Einleitung von Grundwasser oder sonstigem Wasser nicht erfasst. Die entsprechenden Erlaubnisse wären dann kosten- pflichtig durch die Region Hannover für jede dieser Einleitungen anzupassen. Dies wird in Absprache mit der unteren Wasserbehörde durch die Einführung von § 12 a kostenneutral erledigt, da dann keine zusätzlichen Genehmigungen für die genannten Einleitungen mehr erforderlich sind. Für die Kunden und Kundinnen wird es nach Änderung der Gebühren- satzung zudem möglich, den günstigeren Gebührensatz z.B. für die Einleitung von Grund- wasser aus Grundwasserhaltungen bei Baumaßnahmen in die Niederschlagswasser- kanalisation anzusetzen, sofern die Rahmenbedingungen aus § 12 a eingehalten werden. Alle weiteren Änderungen sind ebenfalls kostenneutral.

Begründung des Antrages

Die Neufassung der Abwassersatzung für die Landeshauptstadt Hannover ist im Wesentlichen aus folgenden Gründen notwendig:

1.
§ 12 a wurde mit Ergänzungen in § 1 Abs. 7, § 8 Abs. 5, § 25 Abs. 1, lit. l) und lit. m) sowie im Anhang II und III neu eingefügt. Für die Einleitung von „unverschmutztem“ Wasser, z.B. Grundwasser aus Grundwasserhaltungen bei Baumaßnahmen, über die Niederschlags- wasserkanalisation ins Gewässer wäre für jeden Einzelfall eine kostenpflichtige Änderung der wasserrechtlichen Genehmigungen der Stadtentwässerung zur Einleitung ins Gewässer erforderlich. In der Vergangenheit wurde dieses Wasser deshalb generell zu einem er- niedrigten Gebührensatz in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet. Im Zusammenhang mit der Erhöhung des Gebührensatzes für die Einleitung dieses Wassers in die Schmutz- wasserkanalisation soll die Möglichkeit zur Einleitung in die Niederschlagswasser- kanalisation geschaffen werden, um die Kosten für die Kunden und Kundinnen zu senken. Um den Kosten- und Verwaltungsaufwand der dann erforderlichen Änderungen der Ein- leitungsgenehmigungen zu vermeiden, wurden in Abstimmung mit der unteren Wasser- behörde die Bedingungen festgelegt, unter denen die Einleitung aus der Niederschlags- wasserkanalisation ins Gewässer dann möglich ist. Wenn diese Bedingungen eingehalten werden, gilt die Genehmigung von der unteren Wasserbehörde als pauschal erteilt. Die Er- gänzungen legen weitere Details zum Antrag und den Grenzwerten sowie Ordnungs- widrigkeiten bei Zuwiderhandlung fest.

Unter § 12 a Abs. 7 wurde eine Regelung zu Hausdrainagen aufgenommen. Generell stehen genehmigte Hausdrainagen unter Bestandsschutz. Änderungen wären erforderlich, wenn die öffentliche Kanalisation in diesem Bereich z.B. regelmäßig überlastet wäre oder die Einleitung von stark eisenhaltigem Grundwasser die Gewässerqualität z.B. durch Ver- ockerung verschlechtert.

2.
Um die Anforderungen an die Begriffsbestimmungen § 2 Abs. 9 lit. a), Anträge § 8 Abs. 4, Prüfverfahren § 11 Abs. 1 und 2, bauliche Anforderungen § 17 Abs. 1, den Betrieb und die Überwachung von Kleinkläranlagen § 18 Abs. 1, 2, 3 und 6, § 19, § 20 und die Abnahme von Grundstücksentwässerungsanlagen § 21 Abs. 1 aus der Verwaltungspraxis und den Normen für die Kunden und Kundinnen besser unmittelbar aus dem Satzungstext ohne Zu- satztexte verfügbar zu machen, wurden in den vorgenannten Paragraphen klarstellende Formulierungen getroffen.

3.
Für die Abrechnung der Einleitung von Grundwasser aus temporären Grundwasser- haltungen bei Baumaßnahmen oder der Einleitung von Schmutzwasser aus mobilen WC-Anlagen im Rahmen von Baumaßnahmen oder Veranstaltungen kommt es des Öfteren zu Problemen bei der Abrechnung durch verspätetes Einreichen der Zählerstände. Um hier konkrete Regelungen zu schaffen, wurde in § 12 Abs. 5 eine Ergänzung aufgenommen. Unter § 25 Abs. 1 lit. i) wurde eine Ordnungswidrigkeit bei Zuwiderhandlung ergänzt.

4.
Unter § 18 Abs. 3 wurde ein Vorbehalt zur Anordnung des Einbaus eines Wassermessers zur Feststellung des tatsächlichen Trinkwasserverbrauchs/Abwasseranfalls bei der Nutzung von abflusslosen Sammelgruben aufgenommen, um eine bedarfsgerechte Entsorgung sicherzustellen. Dies ist immer dann erforderlich, wenn der Abwasseranfall nicht eindeutig feststellbar ist. Es handelt sich bisher um wenige Fälle. Zu der Änderung von § 18 Abs. 2 wurde unter § 25 Abs. 1 lit. v) eine Ordnungswidrigkeit bei Zuwiderhandlung ergänzt.

5.
Im Anhang II wurden die aktuellen Ausgabennummern für die Verfahrensnormen weg- gelassen, da diese nicht notwendig sind. Die Parameter BTEX und aerobe biologische Ab- baubarkeit wurden in Anpassung an die Abwasserverordnung neu aufgenommen. BTEX er- gänzt speziell den Punkt 2.2.4 in Anhang II, um die Konzentration, die im Klärwerk zu Effekten führen würde, deutlich zu unterschreiten. Die aerobe biologische Abbaubarkeit würde bei entsprechenden Einleitungen im Einzelfall festgelegt werden. Grenzwerte für die Einleitung von häuslichem Rohschlamm mit höherem Trockensubstanzgehalt an der Fä- kalienannahmestation wurden aufgenommen als Ergänzung zu § 18 Abs. 2 und 4 sowie § 19.
68 .3
Hannover / 21.03.2016