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Gesellschaft für Bauen und Wohnen Hannover mbH (GBH) – Umbenennung der GBH in „hanova WOHNEN GmbH“
Antrag,
den Stimmführer der Landeshauptstadt Hannover in der Gesellschafterversammlung der GBH anzuweisen, der Umbenennung der GBH in „hanova WOHNEN GmbH“ durch Änderung der Firma im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zuzustimmen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender-Aspekte sind bei diesem Sachverhalt nicht relevant.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Landeshauptstadt Hannover.
Begründung des Antrages
Die GBH ist zu 90 % ein Beteiligungsunternehmen der Landeshauptstadt Hannover. Die Gesellschaft beabsichtigt die Umbenennung der GBH in „hanova WOHNEN GmbH“ durch entsprechende Änderung der Firma der Gesellschaft in § 1 des Gesellschaftsvertrages. Gemäß § 15 Nr. 1 Bst. a des Gesellschaftsvertrages der GBH fällt die Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung.
Nach der Einführung der Dachmarke „hanova“ für den Gleichordnungskonzern und dem Beschluss des Aufsichtsrates der GBH zur Umbenennung der GBH Mieterservice Vahrenheide GmbH in „hanova SERVICES GmbH“ in 2017 soll nun in einem weiteren Schritt der Name „hanova“ durch Umbenennung der GBH auch in die neue Firma der Gesellschaft integriert werden. Die Wort-/ Bildmarke „hanova WOHNEN“ wurde bereits beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen und geschützt.
Im Außenauftritt des Gleichordnungskonzerns wird weiterhin die Dachmarke „hanova“ erscheinen. Die erforderlichen Änderungen für den Austausch der Firma beziehen sich auf die Eindeutigkeit bei der Bezeichnung der Firma im Rechtsverkehr. Dies sind im Wesentlichen Änderungen des Briefpapiers und der Visitenkarten. Die Kosten der Firmenänderung sind daher sehr gering und bei der GBH vom Budget abgedeckt.
Der Aufsichtsrat der GBH hat in seiner Sitzung am 09.02.2018 der Gesellschafterversammlung empfohlen, die Umbenennung der GBH in „hanova WOHNEN GmbH“ durch entsprechende Änderung der Firma der Gesellschaft in § 1 des Gesellschaftsvertrages zu beschließen.
Die Umbenennung der GBH soll nach Zustimmung der Gesellschafterversammlung erfolgen.
20.20
Hannover / 06.03.2018