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Mit Beschluss der Drucksache 2271/2015 ist die Landeshauptstadt Hannover ab dem 01.07.2016 mit einem Anteil von 12,72 % Mitgesellschafterin der Klimaschutzagentur Region Hannover GmbH. Bereits durch Beschluss des Haushaltssicherungskonzeptes 2015 – 2017 (HSK IX, DS 0323/2015) wird sich die finanzielle Nebenleistungsverpflichtung der Landeshauptstadt Hannover von jährlich 100.000 € ab dem 01.07.2016 auf jährlich 50.000 € reduzieren.
Mit Gründung der Klima-Allianz Hannover 2020 haben sich die kommunale Ebene und die relevanten lokalen Akteure zum Ziel gesetzt, eine bis zu 40-prozentige CO2-Reduzierung bis zum Jahr 2020 zu erreichen. Die Fortsetzung der Beteiligung an der Klimaschutzagentur als einem Akteur des Klimaschutzprogramms folgt der Zielsetzung der Klima-Allianz Hannover 2020 (DS 1688/2008).
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere im Bereich des Klimaschutzes im lokalen und regionalen Bereich. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere erreicht durch die Entwicklung und Vorhaltung von Informations- und Impulsberatungsangeboten, das Angebot von Beratungs- und Informationskampagnen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen unter Einbindung der Kommunen und der wesentlichen Institutionen in der Region Hannover. Die Gesellschaft unterstützt und koordiniert die Kommunen bei lokalen Klimaschutzaktivitäten im Sinne einer möglichst abgestimmten, kosteneffizienten und erfolgreichen Zusammenarbeit. Darüber hinaus steht die Gesellschaft bundesweit als Modell für eine Public-Privat-Partnership die ökologische und ökonomische Zielsetzungen erfolgreich umsetzt.
Seit Gründung der Gesellschaft im Jahr 2001 hat sich die Landeshauptstadt Hannover neben den anderen Gesellschaftern vertraglich zur Zahlung von jährlichen Nebenleistungen verpflichtet. Diese Nebenleistungsverpflichtungen laufen mit dem 30.06.2016 aus, so dass neben der oben genannten Gesellschafteranteilsveränderung die Änderung des Gesellschaftsvertrages mit Inkrafttreten zum 01.07.2016 erforderlich ist.
zu 1. Fortsetzung der Beteiligung an der Gesellschaft
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit gegründet. Eine Kündigung bzw. ein Austritt der Gesellschafter wäre vertraglich möglich (vgl. § 5 des Gesellschaftsvertrages). Der Beschluss dient zur Klarstellung, dass die Landeshauptstadt Hannover keine Kündigung erklärt.
zu 2. Nebenleistungsverpflichtung der Landeshauptstadt Hannover
Die Nebenleistungsverpflichtungen laufen mit dem 30.06.2016 aus, so dass die Neufassung des Gesellschaftsvertrages mit dem 01.07.2016 in Kraft treten soll (vgl. § 19). Die für weitere fünf Jahre vereinbarten Nebenleistungspflichten laufen demnach bis Mitte 2021 (vgl. § 4 Nebenleistungsverpflichtungen der Gesellschafter).
zu 3. Änderung des Gesellschaftsvertrages
Die Änderung des Gesellschaftsvertrages umfasst neben den Änderungen der Gesellschafter bzw. des Stammkapitals in § 3 und die Änderungen zu den Nebenleistungsverpflichtungen der Gesellschafter in § 4 folgende wesentlichen Punkte:
· § 2 Der Gesellschaftszweck wird präziser definiert.
· §§ 5, 6, 7, 8 Dieser Themenbereich wurde insgesamt rechtlich und begrifflich neu
geordnet. Im Wesentlichen ist für alle Beschlüsse ein möglichst
großes Einvernehmen erforderlich.
· § 7 Die Aufnahme neuer Gesellschafter wird geregelt.
· § 8 Der Ausschluss von Gesellschaftern wird eindeutig geregelt.
· § 12 Der Vorsitz der Gesellschafterversammlung wird ausschließlich von
der Region Hannover wahrgenommen.
· §13 (2) b) Inflationsbedingt werden die Wertgrenzen erhöht.
Weiter wurden rechtlich notwendige Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen.
Eine sinngemäß gleichlautende Drucksache wird parallel in den Gremien der Region Hannover beraten.