Drucksache Nr. 0609/2023:
Bebauungsplan Nr. 59, 1. Änderung - Vordere Schöneworth
Aufstellungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Nord (zur Kenntnis)
 
Nr.
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0609/2023
2
 

Bebauungsplan Nr. 59, 1. Änderung - Vordere Schöneworth
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 59, 1. Äderung entsprechend Anlage 2 zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Geschlechtsspezifische Besonderheiten sind mit dem Bebauungsplan nicht verbunden.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Das Bebauungsplanverfahren dient einzig dem Ausschluss bestimmter Arten von Vergnügungsstätten. Hieraus ergeben sich weder negative noch positive Auswirkungen auf das Klima.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens liegt im Stadtteil Nordstadt und umfasst die Flächen zwischen dem Engelbosteler Damm, der Straße Am Kläperberg, der Schulzenstraße und der Straße Vordere Schöneworth.
Es gilt der Durchführungsplan Nr. 59, der für das Plangebiet ein gemischtes Wohngebiet festsetzt.
Das Plangebiet ist überwiegend durch Wohnnutzungen geprägt.

Für das Erdgeschoss des Grundstückes Engelbosteler Damm Nr. 84 liegt aktuell ein Bauantrag für den Umbau eines Wettbüros -verbunden mit der Verlegung direkt an den Engelbosteler Damm- vor. Wettbüros stehen im klaren Nutzungskonflikt mit den vorhandenen Wohnnutzungen und führen zu Mietpreisverzerrungen, Imageverlust und negativen Auswirkungen für das Ortsbild.


So sieht das Vergnügungstättenkonzept der Landeshauptstadt Hannover einen Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros in diesem Bereich vor.

Mit diesem Bebauungsplan soll dieses Ziel planungsrechtlich umgesetzt werden.


Der Aufstellungsbeschluss dient als Grundlage für die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB und ggf. zum Erlass einer Veränderungssperre für das Plangebiet gemäß § 14 BauGB.
61.11 
Hannover / 06.03.2023