Antrag Nr. 0608/2008:
Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu Drucks. Nr. 0388/2008 (Sondernutzungssatzung)
Werbeaktionen nach § 10 Abs. 1 Satz 1

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0608/2008 (Originalvorlage)
0388/2008 (Ursprungsvorlage)

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

CDU-Fraktion

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu Drucks. Nr. 0388/2008 (Sondernutzungssatzung)
Werbeaktionen nach § 10 Abs. 1 Satz 1

Antrag

In der Anlage 1(Sondernutzungssatzung) zu Drucksache 0388/2008 wird § 10 Abs. 1 Satz 1

„Geschäftsinhaber dürfen höchstens zweimal monatlich direkt vor ihrem Geschäft eintägige Werbeveranstaltungen mit typischen Verkaufsprodukten veranstalten."

wie folgt geändert:

„Geschäftsinhaber dürfen vor ihrem Geschäft ganztätige Werbeveranstaltungen mit Verkaufsprodukten veranstalten."

Begründung

Werbeaktionen haben zum einen den Sinn, für eigene Produkte zu werben. Zum anderen nutzen Einzelhändler und Unternehmen solche Aktionen, um den Markt zu erforschen.

Um keine wirtschaftliche Barriere zu schaffen, ist das Wort „typischen" zu streichen. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Häufigkeit eingeschränkt werden sollte.

Rainer Lensing
Vorsitzender