Antrag Nr. 0604/2008:
Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu Drucks. Nr. 0388/2008 (Sondernutzungssatzung)
Fahrradständer nach § 8 Abs. 4

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0604/2008 (Originalvorlage)
0388/2008 (Ursprungsvorlage)

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

CDU-Fraktion

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu Drucks. Nr. 0388/2008 (Sondernutzungssatzung)
Fahrradständer nach § 8 Abs. 4

Antrag

In der Anlage 1(Sondernutzungssatzung) zu Drucksache 0388/2008 wird § 8 Abs. 4

„Fahrradständer sind nur in Zone II zulässig und dürfen die Größe von 1,20 m x 1,00 m (Länge x Höhe) nicht überschreiten."

wie folgt abgeändert:




„Fahrradständer sind in Zone I und II zulässig und dürfen die Größe von ca. 1,20 m x 1,00 m (Länge x Höhe) nicht überschreiten."

Begründung

Fahrradständer haben nicht nur die Funktion einer „Werbetafel", sondern sind ein Baustein einer fahrradfreundlichen Stadt. Aus ökologischen und ökonomischen Gründen sollten sie gefördert und nicht verboten werden. Auch in der Zone I, also in der Innenstadt, sollten Fahrradständer grundsätzlich aufgestellt werden können, sofern eine Beeinträchtigung ausgeschlossen ist.

Rainer Lensing
Vorsitzender