1. Ausgangslage
Die Verwaltung wurde durch den Rat der Landeshauptstadt Hannover beauftragt, das Bewohner*innenparken im Stadtgebiet deutlich auszuweiten (DS 3158/2018 "Saubere Luft für Hannover" und DS H-0160/2019 zum Haushaltsplan 2019/2020).
Im Innenstadtbereich Hannovers bestehen bereits vier Bewohner*innenparkzonen. Diese wurden Ende der 1990er Jahre eingerichtet. Obwohl eine städtebauliche Weiterentwicklung in den Wohnquartieren erfolgte, wurden die ursprünglichen Zoneneinrichtungen mit den verkehrsrechtlichen Regelungen der Parkraumnutzung weitestgehend beibehalten und nicht auf weitere Gebiete ausgeweitet.
Zwischenzeitlich wurden bereits Untersuchungen für die Einrichtung von Bewohner*innenparkzonen im Bereich der Südstadt, in der Calenberger Neustadt sowie in weiteren Teilen der Innenstadt abgeschlossen (s. Anlage 1). Die im Bereich Südstadt geplanten Bewohner*innenparkzonen GA, GB, GC sind seit dem 05.06.2023 eingerichtet. Die innerhalb des Cityring untersuchten Zonen ruhen aufgrund der abzuwartenden Entwicklungen aus dem Innenstadtkonzept und zum Verkehrskonzept Innenstadt.
In weiteren großen Bereichen (s. Anlage 1, Paket 1 und Paket 2) der innenstadtnahen Quartiere laufen entsprechend dem Ratsauftrag Untersuchungen, ob auch hier Bewohner*innenparkzonen eingerichtet werden können.
In den innerstädtischen und stadtkernnahen Wohn- und Mischgebieten der Landeshauptstadt Hannover konkurrieren Einwohner*innen, im Gebiet Beschäftigte, in der Innenstadt Beschäftigte, Kunden*innen, Besucher*innen, Dienstleister*innen und Lieferanten*innen um den knappen Parkraum. Teilweise kommen noch Nutzungsansprüche durch Eventverkehre dazu.
Wenn die Zahl der parkenden Fahrzeuge die Zahl der verfügbaren Parkplätze übersteigt und somit eine das Angebot übersteigende Nachfrage besteht, führt dies meist zu einem erhöhten Parksuchverkehr und damit zu erhöhten Lärm- und Umweltbelastungen. Maßnahmen des Parkraummanagements lenken die Nachfrage nach Stellplätzen, reduzieren den Parksuchverkehr, erhöhen die Verkehrssicherheit und sorgen für weniger Lärm und bessere Luft. Sie sind ein Beitrag zur Verkehrswende, möglichst begleitet von Maßnahmen, die das Zufußgehen, Fahrradfahren und die Nutzung des öffentlichen Verkehrs attraktiver gestalten. Zu diesem Parkraummanagement gehört das Einführen von Bewohner*innenparken, welches durch Verdrängung des Fremdverkehrs aus den stadtkernnahen Wohn- und Mischgebieten insgesamt eine positive verkehrspolitische Wirkung auch auf den zuführenden Hauptverkehrsstraßen erzielen kann. Gleichzeitig wird von der Region Hannover sukzessive die Erschließung mit dem ÖPNV durch Taktverdichtung oder Linienverlegungen sowie durch Ausbau des P+R verbessert und durch die Stadt das Angebot im Radverkehr z. B. durch die Einrichtung von Velorouten, Optimierungen der Fahrradstraßen, so dass attraktive Angebote als Alternative zum Fahren mit dem Auto in die Stadt geschaffen werden.
Zur Untersuchung der Einrichtung möglicher Bewohner*innenparkzonen wurde ein externer Dienstleister beauftragt. Dieser hat im Stadtbezirk Mitte die Calenberger Neustadt (Gebiet um die Braunstraße / Goethestraße / Humboldtstraße und Gustav-Bratke-Allee) untersucht. Bei mehreren Erhebungsrundgängen wurden Nutzungskartierungen und Auslastungserhebungen durchgeführt.
Da die Datenerhebung bereits vor längerer Zeit erfolgt ist, wurde 2022 nochmal eine Überprüfung der Straßen auf markante Veränderungen der Parkplatzsituation z. B. Auswirkungen der Überprüfungen bestehender Fahrradstraßen sowie Verkehrsplanungen (wie z.B. Adolfstraße, Hochbahnsteig Braunstraße, Wohnungsbau Adolfstraße, neue Straßenraumgestaltung Kommandaturstraße) durchgeführt und in der Gesamtauswertung berücksichtigt.
Der beiliegende Erläuterungsbericht basiert auf den Erhebungsdaten von 2018.
Um den Bericht hinsichtlich der Datenerhebung nicht zu verfälschen, wurden im Bericht nur die wesentlichen o. g. Änderungen benannt, jedoch nur abschließend im Endergebnis der Auslastung und Konzeptdarstellung mit eingearbeitet (s. Anlage 4, Seite 55 bis Seite 60).
2. Rechtliche Grundlagen
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 6 Abs. 1, Nr. 14 bildet die Ermächtigungsgrundlage für das Bewohner*innenparken. Die Zuständigkeit für das Bewohner*innenparken ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) § 45 Abs. 1b, Nr. 2a geregelt. Die Details zur Anordnung finden sich in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zur Straßenverkehrsordnung (StVO) unter der römischen Nummer X.
Nach § 45 VwV StVO 29 X, in der Fassung vom 22.05.2017, können Sonderparkberechtigungen für Bewohner*innen städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohner*innenparkvorrechte) ausgegeben werden. Voraussetzungen sind ein Mangel an privaten Stellflächen und ein erheblicher allgemeiner Parkdruck, so dass die Bewohner*innen des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.
Hierzu finden sich folgende Regelungen:
„Die Bereiche mit Bewohner*innenparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs, des vorhandenen Parkdrucks und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dabei muss es sich um Nahbereiche handeln, die von den
Bewohner*innen dieser städtischen Quartiere üblicherweise zum Parken aufgesucht werden. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches darf 1.000 m nicht überschreiten. Soweit die Voraussetzungen in einem städtischen Gebiet vorliegen, dessen Größe die ortsangemessene Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohner*innenparkvorrechten übersteigt, ist die Aufteilung des Gebietes in
mehrere Bereiche mit Bewohner*innenparkvorrechten zulässig“ (§ 45 VwV StVO 31 X).
„Innerhalb eines Bereiches mit Bewohner*innenparkvorrechten dürfen werktags von 09:00 bis 18:00 Uhr nicht mehr als 50 %, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75 % der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohner*innen reserviert werden. In kleinräumigen Bereichen mit Wohnbebauung, in denen die ortsangemessene Ausdehnung wesentlich unterschritten wird, können diese Prozentangaben überschritten werden, wenn eine Gesamtbetrachtung der ortsangemessenen Höchstausdehnung wiederum die Einhaltung der Prozentvorgaben ergibt“ (§ 45 VwV StVO 32 X). Eine Quotierung innerhalb eines Bereiches mit Bewohner*innenparkvorrechten ist bei einer Bewirtschaftung nach dem Mischprinzip (allgemeine Nutzung) entbehrlich.
„Für die Parkflächen zur allgemeinen Nutzung empfiehlt sich die Parkraumbewirtschaftung (Parkscheibe, Parkuhr, Parkscheinautomaten). Nicht reservierte Parkflächen sollen möglichst gleichmäßig unter besonderer Berücksichtigung ansässiger Wirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen mit Liefer- und Publikumsverkehr sowie des Publikumsverkehrs von freiberuflich Tätigen in dem Bereich verteilt sein“ (§ 45 VwV StVO 33 X).
„Bewohner*innenparkvorrechte können in Bereichen mit angeordneter Parkraumbewirtschaftung auch als Befreiung von der Pflicht, die Parkscheibe auszulegen oder die Parkuhr/den Parkscheinautomaten zu bedienen, angeordnet werden“ (§ 45 VwV StVO 34 X).
3. Beschreibung der möglichen Bewohner*innenparkzonen
Bei den Untersuchungen wurden hohe Parkraumauslastungen bei einem erheblichen Anteil von Fremdparkern festgestellt, womit wesentliche Voraussetzungen für die Einführung von Bewohner*innenparkzonen erfüllt sind. Die Erhebungen wurden in 2018 durchgeführt. Aufgrund der schon länger zurückliegenden Daten wurde in 2022 eine Überprüfung der Straßen aufgrund baulicher Veränderungen seit 2018 wie z.B. neuer Hochbahnsteig Braunstraße, Fahrradstraße Adolfstraße, Wohnungsbau Adolfstraße, Neuplanung Kommandanturstraße und dadurch bedingter Wegfall von Parkplätzen durchgeführt und in der Gesamtauswertung berücksichtigt.
Insgesamt wurden 118 Stellplätze durch die o. g. Änderungen im öffentlichen Bereich in diesen drei Zonen aufgegeben und anderen Nutzungen zugeordnet.
Der beiliegende Erläuterungsbericht basiert auf den Erhebungsdaten von 2018.
Um den Bericht nicht zu verfälschen hinsichtlich der Datenerhebung wurden im Bericht nur die wesentlichen o. g. Änderungen benannt, jedoch nur abschließend im Endergebnis der Auslastung und Konzeptdarstellung mit eingearbeitet (s. Anlage 4, Seite 55 bis Seite 60).
vorgenommen.
Für die Einrichtung der o. g. drei Bewohner*innenparkzonen sind 45 neue Parkscheinautomaten zu installieren. Dabei sollen Parkscheinautomaten der neusten Generation zum Einsatz kommen, die eine große Bandbreite von Bezahlmöglichkeiten (EC-Karte, Kreditkarte, Google-Pay, Apple-Pay) anbieten. Zusätzlich besteht, wie im übrigen Stadtgebiet auch die Möglichkeit der Bezahlung über die verschiedenen Anbieter von Handy-Park-Apps. Aufgrund der Vielfalt der bargeldlosen Bezahlmöglichkeiten und des relativ hohen finanziellen und personellen Mehraufwands für die zusätzliche Bargeld-Funktionalität soll auf diese künftig zunächst bei in etwa der Hälfte der Automaten verzichtet werden. Dieser zukunftsorientierte Entwicklungsschritt wird durch die kontinuierlich steigende Akzeptanz der bislang verfügbaren bargeldlosen Bezahlmöglichkeiten sowie die positiven Erfahrungen mit ausschließlich bargeldlosem Zahlen in europäischen Nachbarländern wie zum Beispiel in Dänemark, unterstützt. Für die Unterhaltung und den Betrieb der zusätzlichen Automaten ergibt sich für die vorgesehene etwa hälftige bargeldlose Ausführung ein reduzierter Personalaufwand in Höhe von einer zusätzlichen E 04-Stelle (45.800 €/Jahr) für den Fachbereich Tiefbau (Halbierung des Personalaufwands für die bargeldlose Ausführung im Vergleich zu Parkscheinautomaten mit Bargeldfunktion).
Zukünftig wird angestrebt für die Ausnahmegenehmigungen für Gewerbetreibende in der Fachanwendung VOIS auch einen entsprechenden Baustein zu konzipieren in dem ggfs. noch neue Kriterien (z.B. Größe der Fahrzeuge – analog der geplanten Neuregelung für Bewohner*innen) zu implementieren sind. Die Erweiterung der Fachanwendung dauern jedoch erfahrungsgemäß sehr lange.
Die zuvor benannten Personalkosten zur planerischen Bearbeitung (eine E 12 und eine E 09 Stelle) sind nicht nur für diese Bewohnerparkzone, sondern auch für die noch kommende Bearbeitung der Konzeptionen für Bewohner*innenparkzonen stadtweit (s. Anlage 1) vorgesehen. Es gibt bisher keine planerischen Personalkapazitäten für die Bearbeitung der Einrichtung von Bewohner*innenparken. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass der Aufgabenumfang nicht durch das bestehende Personal für Planungen zur Verkehrsberuhigung in Wohngebieten, für Verkehrssicherheit für Kinder, Schulwegsicherung, kleinere Planungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs etc. (eine E 12-Stelle und eine halbe E 09 Stelle) bewältigt werden kann. Insbesondere da der von den Personen wahrgenommene Aufgabenbereich alle planerischen Arbeiten zu den o. g. Themen im ganzen Stadtgebiet umfasst, die zunehmend an Bedeutung gewinnen.
Der Erfolg der beschriebenen Maßnahmen zur Einschränkung des Fremdparkens hängt im Wesentlichen von der verkehrsrechtlichen Überwachung der Bewohner*innenparkzonen ab. Eine regelmäßige Kontrolle und ein einheitliches Verfahren bei Verstößen gegen verkehrsbehördliche Anordnungen sind unabdingbar, um die Wirksamkeit der Maßnahme sicher zu stellen.
Die regelmäßige Überwachung des ruhenden Verkehrs in den neu zu schaffenden Bewohner*innenparkzonen wird aus dem Pool der Einsatzkräfte des Verkehrsaußendienstes gedeckt. Um das Personal im Verkehrsaußendienst lageangepasst flexibel einsetzen zu können, soll eine Verstärkung / Ablösung in den Abendstunden weiterhin durch Kräfte des städtischen Ordnungsdienstes erfolgen. Um dies regelmäßig und flächendeckend zu gewährleisten, muss der Städtische Ordnungsdienst um eine weitere Stelle (E 09a) aufgestockt werden. Die Bearbeitung der zu erwartenden Fallzahlsteigerungen durch die Überwachung des ruhenden Verkehrs erfordert auch eine Aufstockung der Stellen in der Bußgeldsachbearbeitung sowie am Einsatzleitplatz, der die Einsätze und ggf. Abschleppmaßnahmen disponiert und koordiniert. Hierfür werden insgesamt 2 VZÄ (E 08) benötigt.
Es entsteht somit insgesamt ein zusätzlicher Personalaufwand für eine E09 a-Stelle und zwei E 08-Stellen (201.366 €/Jahr) für den Fachbereich 32. Für den Dienstbetrieb dieser zusätzlichen Arbeitsplätze fallen ca. 20.800 € pro Jahr an. In diesen Kosten sind ca. 12.000 € für die Bereitstellung von 2 E-Bikes für die Außendienstkräfte enthalten. Darüber hinaus fallen ca. 8.000 € für die technische Ausstattung der Arbeitsplätze sowie Zubehör, wie z. B. mobile Endgeräte zur Wahrnehmung der auszuführenden Tätigkeiten an.
Über die Aspekte der Verkehrsüberwachung hinaus (Personalkosten für die Verkehrsüberwachung und Einnahme von Bußgeldern) sind bei der Einrichtung neuer Bewohner*innenparkzonen auch die Aufwendungen und Einnahmen für die Bewohner*innenparkausweise zu berücksichtigen. Die Ausstellung der Bewohner*innenparkausweise wird von den Bürgerämtern durchgeführt. Parkausweise können direkt im Bürgeramt oder online beantragt werden.
Für die Bewohner*innenparkzone Calenberger Neustadt wird mit Einnahmen für die Parkausweise in Höhe von 46.050 € pro Jahr gerechnet, dem ein Personalmehrbedarf von 0,18 VZÄ gegenübersteht. Der Mehraufwand soll zunächst mit dem vorhandenen Personal abgedeckt werden. Bei zukünftigen Bewohner*innenparkzonen ist dieser Bedarf jedoch erneut zu prüfen und anzupassen.
Es werden darüber hinaus zurzeit weitere Untersuchungen zur Einführung von Bewohner*innenparken durchgeführt, die bei Einrichtung weiterer Zonen zusätzlichen Personalbedarf zur Unterhaltung der Parkscheinautomaten durch den Fachbereich 66 sowie zusätzlichen Personalbedarf in der Überwachung durch den Fachbereich 32 auslösen.