Antrag Nr. 0585/2008:
Änderungsantrag der FDP-Fraktion zu Drucks. Nr. 0388/2008, Sondernutzungssatzung

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0585/2008 (Originalvorlage)
0388/2008 (Ursprungsvorlage)

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

FDP-Fraktion

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag der FDP-Fraktion zu Drucks. Nr. 0388/2008, Sondernutzungssatzung

Antrag

1.

§ 7 Absatz 3 Satz 5 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Sonstige elektrische oder elektronische Elemente (Effektbeleuchtungen,
Lichterketten, Laufbilder, Projektionen u. ä.) sind grundsätzlich nicht zulässig.

wird wie folgt geändert:
Sonstige elektrische oder elektronische Elemente (Effektbeleuchtungen,
Lichterketten, Laufbilder, Projektionen u. ä.) können erlaubt werden.

2.

§ 7 Absatz 4 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Innerhalb der Innenstadt – Anlage III - darf das verwendete Material (Tische,
Sitzgelegenheiten und Sonnenschirme) in Form, Maßstab, Gliederung, Material
und Farbe die städtebauliche Bedeutung der die Umgebung prägenden
Bebauung, des Straßen- oder Platzbildes nicht beeinträchtigen. Dieses ist im
Antrag darzulegen. Vorhandenes Mobiliar, das diesem Anspruch nicht genügt,
darf bis längstens zum 30.11.2010 weiter verwandt werden.

wird gestrichen.

3.

§ 8 Absatz 2 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Vor Geschäftsfronten bis zu 10,00 m Länge sind eine und ab 10,00 m zwei
gewerbliche Nebenanlagen zulässig.

wird wie folgt geändert:
Vor Geschäftsfronten sind je Geschäft bis zu zwei gewerbliche Nebenanlagen
zulässig.

4.

§ 8 Absatz 3 Satz 2 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Die Aufstellung von Werbefahnen ist in der Zone I nicht gestattet.

wird wie folgt geändert:
In der Zone I ist je Geschäft die Aufstellung einer einzigen Werbefahne gestattet.

5.

§ 8 Absatz 4 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Fahrradständer sind nur in Zone II zulässig und dürfen die Größe von 1,20 m x
1,00 m (Länge x Höhe) nicht überschreiten.

wird gestrichen.

6.

§ 9 Absatz 1 Satz 1 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Warenbänke dürfen nur direkt an die Geschäftsfront anschließen und eine Tiefe
von 1,50 m nicht überschreiten.

wird wie folgt geändert:
Warenbänke dürfen nur direkt an die Geschäftsfront anschließen und sollten
grundsätzlich eine Tiefe von 1,50 m nicht überschreiten.

7.

§ 10 Absatz 1 Satz 1 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Geschäftsinhaber dürfen höchstens zweimal monatlich direkt vor ihrem Geschäft
eintägige Werbeveranstaltungen mit typischen Verkaufsprodukten veranstalten.

wird wie folgt geändert:
Geschäftsinhaber dürfen direkt vor ihrem Geschäft Werbeveranstaltungen mit
typischen Verkaufsprodukten veranstalten.

8.

§ 10 Absatz 1 Satz 2 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Unzulässig ist grundsätzlich die Verabreichung von Speisen und Getränken zum
sofortigen Verzehr.

wird wie folgt geändert:
Die Verabreichung von Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr kann
gestattet werden.

9.

§ 11 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Ambulanter Handel ist der im Umherziehen bzw. –fahren ausgeübte Verkauf, wobei
das Verweilen an einer Stelle lediglich der Bedienung vorhandener Kunden dienen
darf und das Aufstellen zusätzlicher Einrichtungen wie Papierkörbe, Tische und
Stühle, Sonnenschirme o.ä. neben der Verkaufseinrichtung nicht gestattet ist.

wird wie folgt geändert:
Ambulanter Handel ist der im Umherziehen bzw. –fahren ausgeübte Verkauf, wobei
das Verweilen an einer Stelle lediglich der Bedienung vorhandener Kunden dienen
darf und das Aufstellen zusätzlicher Einrichtungen wie Tische und Stühle,
Sonnenschirme o.ä. neben der Verkaufseinrichtung nicht gestattet ist.

10.

§ 11 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:

wird um einen Satz 2 ergänzt:
Papierkörbe dürfen nur für die Dauer des jeweiligen Verweilens aufgestellt werden.

11.

§ 11 Absatz 4 Satz 3 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Außer dem Straßenverkauf von Zeitungen ist der Bauchladenverkauf in der Zone 1
(Anlage III) grundsätzlich nicht gestattet.

wird gestrichen.

12.

Der Gebührentarif der Sondernutzungsgebührensatzung in Anlage 2 zur
DS 0388/2008 wird unter der Tarifstelle laufende Nummer 2.1 Imbiss-, Getränke und
Eisverkauf um einen Gebührentatbestand für die Zone I erweitert.

Begründung:


Nach Auffassung der FDP-Ratsfraktion schießt der von der Verwaltung vorgelegte Entwurf
der Sondernutzungssatzung stellenweise über das Ziel hinaus, einen zeitgemäßen
Ausgleich zwischen öffentlichen und privaten Nutzungs- und Gestaltungsinteressen zu
definieren.


Zu 1.:

Die Gestaltung gastronomisch genutzter Flächen durch Effektbeleuchtungen, Lichterketten,
Laufbilder, Projektionen u. ä. ist heute vielerorts üblich, von den Kunden erwünscht und nicht generell geeignet, den „Gesamteindruck einer Straße oder eines Platzes zu stören“ oder ein „Wettrüsten durch aufmerksamkeitsheischende Gestaltung“ zu fördern. Die FDP-Ratsfraktion ist der Auffassung, das grundsätzliche Verbot schränkt die Gewerbetreibenden zu sehr ein. Über Art und Umfang der elektrischen oder elektronischen Elemente kann jeweils ohne weiteres im Rahmen des Genehmigungsverfahrens über den Erlaubnisantrag entschieden werden.


Zu 2.:

Die Kriterien für das Design der Außenmöblierung stellen unzumutbare Anforderungen an
die Antragsteller und die Genehmigungsbehörde. Die Regelung ist wegen des Mangels an
Transparenz und Klarheit nicht praktikabel. Ursache dafür ist insbesondere die Vielzahl
auslegungsbedürftiger Begriffe und die Unmöglichkeit, die jeweilige „städtebauliche
Bedeutung der die Umgebung prägenden Bebauung, des Straßen oder Platzbildes“ in der
für die Umsetzung der Satzung gebotenen Eindeutigkeit zu definieren. Die Vorgaben
widersprechen besonders dem in der Begründung der Satzung formulierten Ziel
„nachvollziehbare Spielregeln“ zu definieren.


Zu 3.:

Nach Auffassung der FDP-Ratsfraktion sollen unabhängig von der Länge der
Geschäftsfronten je Geschäft generell zwei gewerbliche Nebenanlagen zulässig sein.


Zu 4.:

Werbefahnen sollen auch in der Zone I zugelassen werden, die Anzahl je Geschäft aber auf
maximal eine Fahne begrenzt werden.


Zu 5.:

Fahrradständer vor den Geschäften müssen auch in Zone I regelmäßig zulässig sein, wenn
die Landeshauptstadt Hannover ihrem Anspruch als fahrradfreundliche Stadt gerecht
werden will. Es reicht nicht aus, Fahrradfahrer auf die „öffentlichen“ Abstellmöglichkeiten in
der Innenstadt zu verweisen.


Zu 6.:

Die generelle Begrenzung der Warenbänke auf eine Tiefe von 1,50 m ist angesichts stark
variierender Straßenbreiten nicht sachgerecht. An besonders breiten Straßen und Plätzen
müssen unter Abwägung der jeweiligen Platzverhältnisse, des Fußgängeraufkommens und
der gewerblichen Interessen auch tiefere Warenbänke ohne weiteres zulässig sein.


Zu 7.:

Die prinzipielle Beschränkung der Anzahl und Dauer von Werbeveranstaltung hält die FDP-Ratsfraktion nicht für geeignet. Je nach Anlass, Umfang und Intensität müssen
Veranstaltungen auch häufiger als zweimal im Monat zulässig sein. Die zeitliche Begrenzung auf jeweils einen Tag kann zum Beispiel für Geschäftseröffnungen oder -schließungen unangemessen sein.


Zu 8.:

Die Verabreichung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr im Rahmen von
Werbeveranstaltungen soll erlaubt werden können, ohne dass die Voraussetzungen einer
Ausnahme nach §12 der Sondernutzungssatzung vorliegen müssen.


Zu 9. und 10.:

Das Aufstellen von Papierkörben soll im Interesse sauberer Straßen und Plätze und einer
Entlastung der öffentlichen Abfallbehälter für die Dauer des Verweilens an einer Stelle
zulässig sein.


Zu 11.:

Der Bauchladenverkauf soll auch in der Zone I generell gestattet werden. Es ist nicht
einzusehen, dass raumgreifende und häufig die Fortbewegung der Fußgänger hindernde
Freisitze, gewerbliche Nebenanlagen und Warenbänke in der Zone I ohne weiteres zulässig
sind, der Bauchladenverkauf aber davon ausgenommen werden soll. Soweit der
Bauchladenverkauf aufgrund einer übermäßigen Verweildauer der Verkäufer an einer Stelle
zu Behinderungen der Verkehrsströme führt, sollten die zuständigen Stellen sich zunächst
jeweils um die Durchsetzung der rechtlich maximal zulässigen Aufenthaltsdauer bemühen,
bevor über die Sondernutzungssatzung ein grundsätzliches Verbot eingeführt wird.


Zu 12.:

Die Änderung in § 11 Absatz 4 Satz 3 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur
Drucksache Nr. 0388/2008 durch Ziffer 11. des Änderungsantrags macht eine Ergänzung
des Gebührentarifs für den Bauchladenverkauf in Zone I erforderlich.




Wilfried H. Engelke
Fraktionsvorsitzender