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1.
§ 7 Absatz 3 Satz 5 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Sonstige elektrische oder elektronische Elemente (Effektbeleuchtungen,
Lichterketten, Laufbilder, Projektionen u. ä.) sind grundsätzlich nicht zulässig.
wird wie folgt
geändert:
Sonstige elektrische oder elektronische Elemente (Effektbeleuchtungen,
Lichterketten, Laufbilder, Projektionen u. ä.) können erlaubt werden.
2.
§ 7 Absatz 4 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Innerhalb der Innenstadt – Anlage III - darf das verwendete Material (Tische,
Sitzgelegenheiten und Sonnenschirme) in Form, Maßstab, Gliederung, Material
und Farbe die städtebauliche Bedeutung der die Umgebung prägenden
Bebauung, des Straßen- oder Platzbildes nicht beeinträchtigen. Dieses ist im
Antrag darzulegen. Vorhandenes Mobiliar, das diesem Anspruch nicht genügt,
darf bis längstens zum 30.11.2010 weiter verwandt werden.
wird
gestrichen.
3.
§ 8 Absatz 2 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Vor Geschäftsfronten bis zu 10,00 m Länge sind eine und ab 10,00 m zwei
gewerbliche Nebenanlagen zulässig.
wird wie folgt
geändert:
Vor Geschäftsfronten sind je Geschäft bis zu zwei gewerbliche Nebenanlagen
zulässig.
4.
§ 8 Absatz 3 Satz 2 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Die Aufstellung von Werbefahnen ist in der Zone I nicht gestattet.
wird wie folgt
geändert:
In der Zone I ist je Geschäft die Aufstellung einer einzigen Werbefahne gestattet.
5.
§ 8 Absatz 4 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Fahrradständer sind nur in Zone II zulässig und dürfen die Größe von 1,20 m x
1,00 m (Länge x Höhe) nicht überschreiten.
wird
gestrichen.
6.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Warenbänke dürfen nur direkt an die Geschäftsfront anschließen und eine Tiefe
von 1,50 m nicht überschreiten.
wird wie folgt
geändert:
Warenbänke dürfen nur direkt an die Geschäftsfront anschließen und sollten
grundsätzlich eine Tiefe von 1,50 m nicht überschreiten.
7.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Geschäftsinhaber dürfen höchstens zweimal monatlich direkt vor ihrem Geschäft
eintägige Werbeveranstaltungen mit typischen Verkaufsprodukten veranstalten.
wird wie folgt
geändert:
Geschäftsinhaber dürfen direkt vor ihrem Geschäft Werbeveranstaltungen mit
typischen Verkaufsprodukten veranstalten.
8.
§ 10 Absatz 1 Satz 2 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Unzulässig ist grundsätzlich die Verabreichung von Speisen und Getränken zum
sofortigen Verzehr.
wird wie folgt
geändert:
Die Verabreichung von Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr kann
gestattet werden.
9.
§ 11 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Ambulanter Handel ist der im Umherziehen bzw. –fahren ausgeübte Verkauf, wobei
das Verweilen an einer Stelle lediglich der Bedienung vorhandener Kunden dienen
darf und das Aufstellen zusätzlicher Einrichtungen wie Papierkörbe, Tische und
Stühle, Sonnenschirme o.ä. neben der Verkaufseinrichtung nicht gestattet ist.
wird wie folgt
geändert:
Ambulanter Handel ist der im Umherziehen bzw. –fahren ausgeübte Verkauf, wobei
das Verweilen an einer Stelle lediglich der Bedienung vorhandener Kunden dienen
darf und das Aufstellen zusätzlicher Einrichtungen wie Tische und Stühle,
Sonnenschirme o.ä. neben der Verkaufseinrichtung nicht gestattet ist.
10.
§ 11 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
wird um einen Satz 2
ergänzt:
Papierkörbe dürfen nur für die Dauer des jeweiligen Verweilens aufgestellt werden.
11.
§ 11 Absatz 4 Satz 3 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Außer dem Straßenverkauf von Zeitungen ist der Bauchladenverkauf in der Zone 1
(Anlage III) grundsätzlich nicht gestattet.
wird
gestrichen.
12.
Der Gebührentarif der Sondernutzungsgebührensatzung in Anlage 2 zur
DS 0388/2008 wird unter der Tarifstelle laufende Nummer 2.1 Imbiss-, Getränke und
Eisverkauf um einen Gebührentatbestand für die Zone I erweitert.