Drucksache Nr. 0580/2020:
Körtingsdorf-Einleitungsbeschluss für Vorbereitende Untersuchungen

Inhalt der Drucksache:

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0580/2020
1
 

Körtingsdorf-Einleitungsbeschluss für Vorbereitende Untersuchungen

Antrag,

1. zu beschließen, Vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 Baugesetzbuch (BauGB) für den in der Anlage gekennzeichneten Bereich im Stadtteil Hannover-Badenstedt durchzuführen

2. die grundsätzliche Bereitschaft zu erklären, im Falle einer positiven Vorbereitenden Untersuchung und der daraus folgenden Aufnahme in ein Städtebauförderprogramm die Gegenfinanzierung der gewährten Fördermittel sicherzustellen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Vorbereitenden Untersuchungen sollen u. a. darlegen, welche Auswirkungen sich voraussichtlich für die unmittelbar von der beabsichtigten Sanierung Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich ergeben. Diese möglichen Auswirkungen werden bei der Formulierung der Sanierungsziele berücksichtigt, um zu gewährleisten, dass den alters- und geschlechtsspezifischen Bedürfnissen der Betroffenen Rechnung getragen wird. Ebenfalls sind die Belange von Menschen mit Behinderungen in die Zielformulierung einzubeziehen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Nach § 141 Absatz 1 BauGB hat die Gemeinde vor der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets die Vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese sind erforderlich, um Beurteilungsunterlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung zu gewinnen. Zudem sollen Erkenntnisse geliefert werden, welches Städtebauförderprogramm geeignet wäre, die in einem Gebiet vorhandenen Problemlagen und Defizite zu beheben; insofern wird die Festlegung auf das einschlägige Städtebauförderprogramm erst im Aufnahmeantrag erfolgen.

Eine Aufnahme in ein Förderprogramm erfordert die grundsätzliche Bereitschaft der Stadt, den in der Regel bei einem Drittel der Kosten liegenden Eigenanteil zu finanzieren. Kostengrößen können erst aus den Ergebnissen der Vorbereitenden Untersuchungen entwickelt werden. Die endgültige Finanzierungszusage mit entsprechenden Haushaltsansätzen wird durch Ratsbeschluss über die Sanierungssatzung gem. § 142 BauGB getroffen.

Im Rahmen einer verwaltungsinternen Prüfung wurden die Quartiere Körtingsdorf, Davenstedter Markt / Geveker Kamp, Roderbruch und Hinrichsring / Gorch-Fock-Straße Ost als Quartiere herausgefiltert, die auch schon im Sozialbericht 2018 (Informations-DS 2713/2018) wegen besonders ausgeprägten Armutslagen unter der Berücksichtigung armutsrelevanter Indikatoren als Bereiche mit erhöhtem und besonderem sozialen Handlungsbedarf identifiziert wurden. Darüber hinaus wurden die städtebaulichen Problemlagen und der daraus resultierende Handlungsbedarf, aber auch die Durchführbarkeit der Sanierung und die Erfolgsaussichten einer Sanierung abgeschätzt (z.B. vorhandene Kooperationspartner für eine Sanierung).

Für das Quartier Davenstedter Markt / Geveker Kamp wurden bereits Vorbereitende Untersuchungen durchgeführt, für das Quartier Roderbruch stehen die Untersuchungen kurz vor ihrem Abschluss (Einleitungsbeschluss DS Nr. 2217/2016 bzw. 2228/2018).

Der beantragte Beschluss leitet die Vorbereitung der Sanierung gem. § 140 BauGB für das in der Anlage abgegrenzte Gebiet im Stadtbezirk Ahlem-Badenstedt-Davenstedt, Stadtteil Badenstedt ein. Der Bereich zwischen Badenstedter Straße, Körtingsdorfer Weg, Körtingsdorf und Petermannstraße ist als Gebiet mit besonderem sozialen Handlungsbedarf eingestuft (LHH, Sozialbericht 2018). Dies bezeichnet die Stufe mit dem höchsten Handlungsbedarf. Die vorhandene mehrgeschossige Wohnbebauung weist mehrheitlich Modernisierungsbedarf auf, eine Erneuerung der wohnungsnahen Freiflächen ist ebenfalls angezeigt. Die als Nahversorgungszentrum erbauten Strukturen im Bereich Körtingsdorf / Einmündung Suttnerweg erfüllen ihren ursprünglichen Zweck nur noch eingeschränkt, hier sind mittlerweile Nachnutzungen außerhalb der Nahversorgung sowie z.T. Leerstand zu verzeichnen. Das Untersuchungsgebiet geht über den vorgenannten Umriss hinaus, um auch die übrigen Bestände hinsichtlich etwaiger Sanierungserfordernisse zu untersuchen und um funktionale Zusammenhänge zu erfassen.

Mit Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses finden die §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung Betroffener, die Mitwirkung Träger öffentlicher Belange sowie die Auskunftspflicht Anwendung.
61.41 
Hannover / 27.02.2020