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Bebauungsplan Nr. 650, Teilaufhebung als Maßnahme der Innenentwicklung
– Eintrachtweg 1-15 –
Aufstellungsbeschluss, Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Antrag,
- den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans Nr. 650, Teilaufhebung, Eintrachtweg 1-15, – Aufhebung eines Planbereichs mit der Festsetzung „Mischgebiet“ und „Öffentliche Straßenverkehrsfläche“ – entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,
- die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung für die Dauer eines Monats zu beschließen und
- die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 650, Teilaufhebung, Eintrachtweg 1-15, als Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf verschiedene Geschlechter sind nicht erkennbar.
Ergebnis der Klimawirkungsprüfung
Die Klimawirkungsprüfung wird für den nächsten Verfahrensschritt durchgeführt, wenn auch die Begründung für den Bebauungsplan erarbeitet wird. Negative Auswirkungen sind nicht zu erwarten, da die Festsetzung „Mischgebiet“ und „Öffentliche Straßenverkehrsfläche“ aufgehoben werden soll. Geplante Vorhaben wären dann nach §34 BauGB zu beurteilen und das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet einzuschätzen.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Mit der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 650 soll das Planungsrecht für die Grundstücke Eintrachtweg Nr. 1-15 sowie einem Stichweg vom Eintrachtweg zu den Hausnummern 9, 11, 13 und 15 aufgehoben werden, da die Umsetzung der Planungsziele nicht mehr aktuell ist. Für die Grundstücke setzt der Bebauungsplan Mischgebiet und zum Teil öffentliche Verkehrsfläche fest. Ende der 1960er Jahre wurden auf den Grundstücken zwei Gebäude für Geschosswohnungsbau errichtet. Eine Ergänzung durch gewerbliche Nutzung ist bis heute weder erfolgt noch geplant.
Das Gebiet der Teilaufhebung befindet sich in einem Erbbaurecht der hanova WOHNEN GmbH. Diese plant, zwischen den beiden bestehenden Gebäudezeilen ein weiteres viergeschossiges Gebäude zu Wohnzwecken mit ca. 30 Wohneinheiten zu errichten.
Da das Vorhaben als Wohnnutzung der Mischgebietsfestsetzung widerspricht, nach § 34 BauGB aber planungsrechtlich zulässig wäre, soll der Bebauungsplan für den Bereich aufgehoben werden.
Der Flächennutzungsplan stellt für die Flächen gemischte Baufläche dar. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist für das Aufhebungsverfahren nicht erforderlich.
61.12
Hannover / 01.03.2023