Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.
Die Teileinziehung hat keine maßgeblichen Auswirkungen auf das Klima.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Schon seit Jahrzehnten gibt es in Bothfeld und Lahe eine Diskussion über eine Sperrung des Laher Kamps zwischen Im Heidkampe und Im Klingenkampe für den Kfz-Verkehr. Diese Diskussion wird insbesondere vor dem Hintergrund des aus verschiedenen Gründen stetig steigenden Verkehrsaufkommens auf dem Laher Kamp geführt. Ein Ergebnis ist die bereits bestehende Sperrung des Laher Kamps am Wochenende, die leider häufig missachtet wird.
Die Befürworter halten eine Sperrung für notwendig, um den Rad- und Fußverkehr in diesem Bereich sicher und gut abwickeln zu können sowie um das Landschaftsschutzgebiet zu schützen und für die Naherholung besser nutzen zu können. Die Gegner halten den Laher Kamp für die Anbindung Lahes an Bothfeld auch für den Kfz-Verkehr für zwingend erforderlich (obwohl alternative, wenn auch etwas längere Strecken vorhanden sind), um die Infrastruktur in Bothfeld wie Einkaufsmöglichkeiten, Schule, Kitas oder Arztpraxen nutzen zu können, da diese in Lahe fehlen.
Mit den Beschlüssen zur DS 0995/2022 N1 (Veloroute 3) und insbesondere zur DS 15-1137/2022 N1 der durch den Beschluss zu DS 15-1552/2022 hinsichtlich einer zukünftigen Ausgestaltung des Laher Kamps konkretisiert wird, hat die Verwaltung den Auftrag erhalten, den Laher Kamp dauerhaft für den Kfz-Verkehr zu sperren.
Dies setzt die straßenrechtliche Teileinziehung des Laher Kamps voraus, die mit der Ursprungsdrucksache 0574/2026 beschlossen werden sollte.
Im Vorfeld dieser Drucksache hat es in den letzten Monaten bereits die gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 NStrG straßenrechtliche notwendige Ankündigung der Teileinziehung sowie dadurch ausgelöst eine heftige kontroverse öffentliche Diskussion mit Gründung eine Initiative gegen die Sperrung in Lahe sowie von Online-Petitionen sowohl für das auch gegen die Sperrung des Laher Kamps hierzu gegeben. Nach Informationen der Verwaltung haben sich zahlreiche Bürger daran beteiligt mit dem Ergebnis, dass es zwar mehr Befürworter einer Sperrung aber keine deutliche Mehrheit dafür gibt.
Darüber hinaus hat es im Zeitraum der Ankündigung der Teileinziehung vom 16.10.25 bis 16.01.26 sowohl befürwortende als auch ablehnende Stellungnahmen zur beabsichtigten Teileinziehung des Laher Kamps gegeben, die aber keine neuen Aspekte beinhalten.
Grundsätzlich kommt die Anordnung einer Fahrradstraße (unter Berücksichtigung der Vorgaben der StVO und der geltenden Rechtsprechung – insb. Urteil VG Hannover zu Kleefelder Str.), in der Kfz-Verkehr nur ausnahmsweise zulässig ist, auf einer Straße/einem Straßenabschnitt immer dann in Betracht, wenn:
1. eine hohe oder zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte, eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr vorliegt und die Straße/der Straßenabschnitt von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr ist,
2. die Straße über eine ausreichende Breite (mindestens 4,5m) verfügt,
3. der Kfz-Anteil (im Falle der Freigabe) mit der Anordnung der Fahrradstraße auf ein notwendiges Minimum reduziert werden kann,
4. durch die Ausweisung als Fahrradstraße ein signifikanter Sicherheitsstandard (auch im Vergleich zu dem Zeitpunkt vor der Anordnung als Fahrradstraße) erzielt werden kann, und
5. eine entsprechende Beschlusslage vorliegt.
Für die Straße Laher Kamp kann davon ausgegangen werden, dass die vorgenannten Punkte 1 und 2 als erfüllt bewertet werden können.
Punkt 3 kann jedoch bei Beibehaltung des heutigen Kfz-Verkehrs nicht erfüllt werden: Die Straße Laher Kamp wird von Kfz/motorisiertem Verkehr fast ausschließlich zur Durchfahrt zwischen den Stadtteilen Lahe und Bothfeld genutzt. Der tatsächliche Anlieger*innenverkehr beschränkt sich auf den Ziel-/Quellverkehr von und zu den sehr wenigen (Wohn-) Grundstücken östlich der Straße Im Heidkampe. Dieser letztgenannte Ziel- und Quellverkehr muss zwingend auch nach der Anordnung einer Fahrradstraße zugelassen bleiben und widerspricht einer Ausweisung als Fahrradstraße nicht. Insofern kann der Kfz-Anteil nur dann relevant reduziert werden, wenn der Verkehr im Laher Kamp im Wesentlichen auf den Anliegerverkehr beschränkt würde. Dies ist aber bei einer Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen Bothfeld und Lahe ohne erhebliche Einschränkungen für den Kfz-Verkehr nicht möglich.
Als Folge ist auch der Punkt 4 insbesondere vor dem Hintergrund, der schon heute vorhandenen und auch zukünftig zu erwartenden Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen von 30 km/h, nicht zu erfüllen, so dass sich auch aus diesem Aspekt der erforderliche Sicherheitsgewinn für den Radverkehr nicht ergeben würde.
Insofern wäre eine Ausweisung des Laher Kampes als Fahrradstraße nur möglich, wenn aus Gründen der Verkehrssicherung der Durchgangsverkehr erheblich eingeschränkt bzw. der Verkehr auf den Anliegerverkehr zur Erreichung der über die Straße angebundenen Grundstücke beschränkt wird.
Auf Grund der Unauflösbarkeit der Konfliktsituation mit den jeweiligen Standpunkten, die in der Sache weit auseinanderliegen und fehlender Alternativen, wie die Einrichtung einer Fahrradstraße, schlägt die Verwaltung als pragmatischen Kompromiss eine saisonal unterschiedliche Lösung vor:
In den Sommermonaten vom 01.04. bis zum 31.10. soll der Weg ausschließlich dem Rad- und Fußverkehr vorbehalten bleiben.
In den Wintermonaten vom 01.11. bis zum 31.03. soll der Weg wie bisher in der Woche ebenfalls für den Kfz-Verkehr geöffnet werden. Samstags, sonntags und an Feiertagen sollen Rad- und Fußverkehr dann weiterhin Vorrang genießen und wie bisher der Laher Kamp tagsüber von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr für den Kfz-Verkehr gesperrt bleiben.
Ziel dieses Vorschlages, der auch vom ADFC begrüßt wird, ist es, sowohl den Anforderungen einer leistungsfähigen Radverkehrsinfrastruktur als auch den Interessen vor Ort Rechnung zu tragen.
Unabhängig hiervon prüft die Verwaltung erneut, ob nördlich der bestehenden Trasse im angrenzenden Landschaftsschutzgebiet ein zusätzlicher Fußweg gebaut werden kann, indem vorhandene Wege oder Trampelpfade ertüchtigt werden oder ein Weg neu gebaut wird. Hierzu sind erneute Abstimmungen mit der zuständigen Naturschutzbehörde der Region Hannover hinsichtlich der Genehmigung erforderlich.
Nach Beschluss der Teileinziehung durch den Verwaltungsausschuss wird die Anordnung der Teileinziehung durch ortsübliche Bekanntmachung wirksam. Dagegen kann innerhalb eines Monats vor dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben werden.