Drucksache Nr. 0573/2004:
Straßenausbaubeitrag Stresemannallee von Altenbekener Damm bis einmündende Straßen südlich des Bertha-von-Suttner-Platzes
- Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung -

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0573/2004 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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0573/2004
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Straßenausbaubeitrag Stresemannallee von Altenbekener Damm bis einmündende Straßen südlich des Bertha-von-Suttner-Platzes
- Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung -

Antrag,

für den in der Anlage gekennzeichneten Abschnitt der Stresemannallee zwischen den Straßen Altenbekener Damm und Bertha-von-Suttner-Platz (einmündende Straßen südlich des Bertha-von-Suttner-Platzes) den beitragsfähigen Aufwand für den beiderseitigen Ausbau der Geh- und Radwege einschließlich der entstandenen Kosten für die Verbreiterung der angrenzenden Baumstreifen auf beiden Straßenseiten gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 50.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

In der Stresemannallee in dem Abschnitt zwischen den Straßen Altenbekener Damm und Bertha-von-Suttner-Platz (einmündende Straßen südlich des Bertha-von-Suttner-Platzes) befanden sich die o.a. Teileinrichtungen in einem erneuerungs- bzw. verbesserungsbedürftigen Zustand. Bei den im Jahre 2000 durchgeführten Ausbaumaßnahmen wurden auf beiden Straßenseiten die Geh- und Radwege entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau (12 cm Schottertragschicht,
10 cm Frostschutzschicht) neu hergestellt. Außerdem wurden die angrenzenden Baumstreifen verbreitert.

Die Ausbaumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von


§ 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Für den Ausbau ist ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe von ca. 115.000,- € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von


§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 OVG B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Stresemannallee gehört zu den "Durchgangsstraßen"; der Anteil der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenausbaubeitragssatzung für die Gehwege und die Verbreiterung der Baumstreifen 55 % und für die Radwege 25 %.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.

 66.03
Hannover / 04.03.2004