Drucksache Nr. 0572/2021:
Einführung von Bewohner*innenparkzonen im Stadtteil Südstadt

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Organisations- und Personalausschuss
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0572/2021
5 (Anlagen nur online)
 

Einführung von Bewohner*innenparkzonen im Stadtteil Südstadt

Antrag,

1. der Einführung von drei Bewohner*innenparkzonen im Stadtbezirk Südstadt-Bult, Stadtteil Hannover Südstadt, wie in den Anlagen dargestellt, mit Gesamtkosten i.H.v. ca. 220.000 € sowie der entgeltlichen Bewirtschaftung aller Stellplätze in den drei Zonen, die auch von der Allgemeinheit genutzt werden können, mit Parkscheinautomaten zuzustimmen.
2. der Einstellung einer zusätzlichen ½ E04-Stelle (derzeit 24.000 €/Jahr) für die Unterhaltung und den Betrieb zusätzlicher Parkscheinautomaten im Fachbereich 66 zuzustimmen. Um den erforderlichen Betreuungsaufwand mit einer halben zusätzlichen Stelle gewährleisten zu können, wird die Hälfte der Parkscheinautomaten bargeldlos betrieben.
3. der Einstellung von zusätzlichen Mitarbeiter*innen (2,5 VZÄ) beim Verkehrsaußendienst sowie zusätzlichen Mitarbeiter*innen (2,5 VZÄ) beim städtischen Ordnungsdienst mit Personalkosten von derzeitig insgesamt
349.581 €/Jahr zuzustimmen.
4. der Anschaffung von einem zusätzlichen Dienstfahrzeug für den Verkehrsaußendienst (ca. 2.750 €/Jahr Leasingraten) sowie den Kosten für den Dienstbetrieb in einer Gesamthöhe (incl. der Fahrzeuge) von ca. 18.760 €/Jahr und der Bereitstellung von ca. 9.800 € für die technische Ausstattung der Arbeitsplätze zuzustimmen.
- Anhörungsrecht des Stadtbezirksrates gem. § 94 (1) mit § 10 Abs. 2.3 der Hauptsatzung
- Entscheidungsrecht des Verwaltungsausschusses gemäß § 76 (2) NKomVG
Finanzielle Auswirkungen

Finanzhaushalt
Investitionsmaßnahme 54602901
Bezeichnung Parkeinrichtungen / sonstige Maßnahmen

Die Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung der Bewohner*innenparkzonen wird in 2021 durch die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit im Teilfinanzhaushalt OE 66 sichergestellt.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Einführung von Bewohner*innenparkzonen und die damit verfolgten Ziele wirken sich in gleichwertiger Weise auf die Belange von Männern und Frauen bzw. auf alle gesellschaftlichen Gruppen aus.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 66 - Investitionstätigkeit
Investitionsmaßnahme 54602901
Parkeinrichtungen / sonstige Maßnahmen
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 220.000,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit -220.000,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 66 - Investitionstätigkeit
Produkt 54602
Parkeinrichtungen
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 150.000,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 24.000,00 €
Sach- und Dienstleistungen 41.800,00 €
Abschreibungen 17.000,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 3.300,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 0,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis 63.900,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt 63.900,00 €


Abschreibungen
Kosten der Maßnahme / Nutzungsdauer (bei Parkscheinautomaten: 13 Jahre)

Zinsen
Kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 3 % auf die durchschnittlich (zu 50 %) gebundene Investitionssumme (Saldo Investitionstätigkeit).

Hinweis:
Die Erträge aus den Parkscheingebühren (öffentlichrechtl. Entgelte), hier angegeben mit 150.000 €/Jahr, können zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich grob anhand der bisherigen Einnahmen in bestehenden Bewohner*innenparkzonen Hannovers abgeschätzt werden



Teilergebnishaushalt 32
Produkt 12205 Ordnungsrechtsaufgaben


Ordentliche Erträge Ordentliche Aufwendungen

Öffentlichrechtl. Entgelte 308.993 € Personalkosten 349.581 €
Sach- und Dienstleistungen 18.760 €
Investitionen 9.800 €

Saldo ordentliches Ergebnis - 69.148 €






Hinweis:

Die Erträge aus der Verkehrsüberwachung (öffentlichrechtl. Entgelte), hier angegeben mit 308.993 €/Jahr, können zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich grob anhand der bisherigen Einnahmen in bestehenden Bewohner*innenparkzonen Hannovers nach der bis zum 27.04.2020 geltenden Fassung der Bußgeldkatalogverordnung abgeschätzt werden.

Die Höhe des Bußgeldes wurde mit der BKatV in der Fassung vom 28.04.20 von 15,- € auf 25,- € angehoben. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat mit Schreiben vom 01.07.2020 die für Verkehr zuständigen Landesministerien darüber informiert, dass aufgrund eines Formfehlers die Nichtigkeit des Art. 3 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften insgesamt in Frage steht. Wir sind daher gehalten, zunächst wieder mit dem „alten“ Bußgeldkatalog zu arbeiten und erwarten nach dieser Rechtsgrundlage Einnahmen i.H.v. 308.993 €. Diese Erträge würden die entstehenden Kosten für die Überwachung nicht decken. Insgesamt wäre aber ein in etwa ausgeglichenes Ergebnis zu erwarten.

Sollte der Bußgeldkatalog in der Fassung vom 28.04.20 unter Behebung des Formfehlers erlassen werden, wäre eine Kostendeckung zu erwarten.

Begründung des Antrages

1. Ausgangslage
Die Verwaltung wurde durch den Rat der Landeshauptstadt Hannover beauftragt, das Bewohner*innenparken im Stadtgebiet deutlich auszuweiten (DS H-0160/2019 zum Haushaltsplan 2019/2020).

Im Innenstadtbereich Hannovers bestehen bereits vier Bewohner*innenparkzonen. Diese wurden Ende der 1990er Jahre eingerichtet. Obwohl eine städtebauliche Weiterentwicklung in den Wohnquartieren erfolgte, wurden die ursprünglichen Zoneneinrichtungen mit den verkehrsrechtlichen Regelungen der Parkraumnutzung weitestgehend beibehalten und nicht auf weitere Gebiete ausgeweitet.

Zwischenzeitlich wurden bereits Untersuchungen für die Einrichtung von Bewohner*innenparkzonen im Bereich der Südstadt, in der Calenberger Neustadt sowie in weiteren Teilen der innenstadt abgeschlossen (s. Anlage 1). In weiteren großen Bereichen (s. Anlage 1) der innenstadtnahen Quartiere laufen entsprechend dem Ratsauftrag Untersuchungen, ob auch hier Bewohner*innenparkzonen eingerichtet werden können, die z. T. aufgrund des coronabedingten Lockdowns unterbrochen wurde, da sonst verfälschte Ergebnisse zu erwarten sind. Zu den Bereichen, für die ebenfalls die Einführung des Bewohner*innenparkens untersucht werden, gehören auch weite Teile der Südstadt. Nach Abschluss der Untersuchungen werden auch für die in Anlage 1 dargestellten Bereiche sukzessive Drucksachen zur Einführung von Bewohner*innenparkzonen vorgelegt, sofern dies möglich und rechtlich zulässig ist.

In den innerstädtischen und stadtkernnahen Wohn- und Mischgebieten der Landeshauptstadt Hannover konkurrieren Einwohner*innen, im Gebiet Beschäftigte, in der Innenstadt Beschäftigte, Kunden*innen, Besucher*innen, Dienstleister*innen und Lieferanten*innen um den knappen Parkraum. Teilweise kommen noch Nutzungsansprüche durch Eventverkehre dazu. Dies ist insbesondere in den maschseenahen Bereichen der Südstadt der Fall und für die Bewohner*innen schon seit Jahren ein großes Ärgernis.

Wenn die Zahl der parkenden Fahrzeuge die Zahl der verfügbaren Parkplätze übersteigt und somit eine das Angebot übersteigende Nachfrage besteht, führt dies meist zu einem erhöhten Parksuchverkehr und damit zu erhöhten Lärm- und Umweltbelastungen. Maßnahmen des Parkraummanagements lenken die Nachfrage nach Stellplätzen, reduzieren den Parksuchverkehr, erhöhen die Verkehrssicherheit und sorgen für weniger Lärm und bessere Luft. Sie sind ein Beitrag zur Verkehrswende, möglichst begleitet von Maßnahmen, die das Zufußgehen, Fahrradfahren und die Nutzung des öffentlichen Verkehrs attraktiver gestalten. Zu diesem Parkraummanagement gehört das Einführen von Bewohner*innenparken, welches durch Verdrängung des Fremdverkehrs aus den stadtkernnahen Wohn- und Mischgebieten insgesamt eine positive verkehrspolitische Wirkung auch auf den zuführenden Hauptverkehrsstraßen erzielen kann. Gleichzeitig wird von der Region Hannover sukzessive die Erschließung mit dem ÖPNV durch Taktverdichtung oder Linienverlegungen sowie durch Ausbau des P+R verbessert und durch die Stadt das Angebot im Radverkehr z. B. durch die Einrichtung von Velorouten optimiert, so dass attraktive Angebote als Alternative zum Fahren mit dem Auto in die Stadt geschaffen werden.

Zur Untersuchung der Einrichtung möglicher Bewohner*innenparkzonen wurde ein externer Dienstleister beauftragt. Dieser hat im Stadtbezirk Südstadt-Bult ein Teilgebiet des Stadtteils Südstadt, welches durch die Straßen Friedrichswall / Aegidientorplatz / Hildesheimer Straße / Geibelstraße und Rudolf-von-Bennigsen-Ufer begrenzt wird, untersucht. Bei mehreren Erhebungsrundgängen wurden Nutzungskartierungen, Auslastungserhebungen und Kennzeichenerfassungen durchgeführt.
2. Rechtliche Grundlagen

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 6 Abs. 1, Nr. 14 bildet die Ermächtigungsgrundlage für das Bewohner*innenparken, die Zuständigkeit für das Bewohner*innenparken ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) § 45 Abs. 1b, Nr. 2a geregelt, die Details zur Anordnung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zur Straßenverkehrsordnung (StVO) unter der römischen Nummer X.

Nach § 45 VwV StVO 29 X, in der Fassung vom 22.05.2017 können Sonderparkberechtigungen für Bewohner*innen städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohner*innenparkvorrechte) ausgegeben werden. Voraussetzungen sind ein Mangel an privaten Stellflächen und ein erheblicher allgemeiner Parkdruck, so dass die Bewohner*innen des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.

„Die Bereiche mit Bewohner*innenparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs, des vorhandenen Parkdrucks und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dabei muss es sich um Nahbereiche handeln, die von den Bewohner*innen dieser städtischen Quartiere üblicherweise zum Parken aufgesucht werden. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches darf 1.000 m nicht überschreiten. Soweit die Voraussetzungen in einem städtischen Gebiet vorliegen, dessen Größe die ortsangemessene Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohner*innenparkvorrechten übersteigt, ist die Aufteilung des Gebietes in

mehrere Bereiche mit Bewohner*innenparkvorrechten zulässig“ (§ 45 VwV StVO 31 X).



„Innerhalb eines Bereiches mit Bewohner*innenparkvorrechten dürfen werktags von 09:00 bis 18:00 Uhr nicht mehr als 50 %, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75 % der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohner*innen reserviert werden. In kleinräumigen Bereichen mit Wohnbebauung, in denen die ortsangemessene Ausdehnung wesentlich unterschritten wird, können diese Prozentangaben überschritten werden, wenn eine Gesamtbetrachtung der ortsangemessenen Höchstausdehnung wiederum die Einhaltung der Prozentvorgaben ergibt“ (§ 45 VwV StVO 32 X). Eine Quotierung innerhalb eines Bereiches mit Bewohner*innenparkvorrechten ist bei einer Bewirtschaftung nach dem Mischprinzip (allgemeine Nutzung) entbehrlich.

„Für die Parkflächen zur allgemeinen Nutzung empfiehlt sich die Parkraumbewirtschaftung (Parkscheibe, Parkuhr, Parkscheinautomaten). Nicht reservierte Parkflächen sollen möglichst gleichmäßig unter besonderer Berücksichtigung ansässiger Wirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen mit Liefer- und Publikumsverkehr sowie des Publikumsverkehrs von freiberuflich Tätigen in dem Bereich verteilt sein“ (§ 45 VwV StVO 33 X).

„Bewohner*innenparkvorrechte können in Bereichen mit angeordneter Parkraumbewirtschaftung auch als Befreiung von der Pflicht, die Parkscheibe auszulegen oder die Parkuhr/den Parkscheinautomaten zu bedienen, angeordnet werden“ (§ 45 VwV StVO 34 X).
3. Beschreibung der möglichen Bewohner*innenparkzonen

Bei den Untersuchungen wurden hohe Parkraumauslastungen bei einem erheblichen Anteil von Fremdparkern festgestellt, womit wesentliche Voraussetzungen für die Einführung von Bewohner*innenparkzonen erfüllt sind.

Der Ratsauftrag DS H-0160/2019 zum Haushaltsplan 2019/2020 sieht eine Neuordnung des Parkraummanagements mit bewirtschafteten Bewohner*innenparkzonen vor. Die Verwaltung schlägt vor, dass die Bewirtschaftung ausschließlich gebührenpflichtig mit Parkscheinautomaten erfolgen soll.

Die Anordnung der unterschiedlichen Parkordnungssysteme (Mischprinzip / Trennprinzip / Parkscheinregelung) wurde unter Berücksichtigung:
· der Struktur der Einwohner*innenverteilung,
· der Anzahl und Verteilung der Kfz-Halter*innen in den Straßenabschnitten,
· der Parkraumnachfrage durch Bewohner*innen, die anhand der Verteilung, der erfassten Bewohner*innenkennzeichen im Nachtzeitraum ermittelt wurden,
· der ermittelten Bereiche mit ausgeprägten Nutzungskonflikten,
· des zur Verfügung stehenden Parkraums und
· der Festsetzungen nach § 45 VwV StVO 31, 32 X: Die zur Verfügung stehenden Parkflächen von Bewohner*innenparkzonen müssen tagsüber zu 50 % und nachts zu 25 % für den Gemeingebrauch nutzbar sein, die maximale Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohner*innenparkvorrechten darf 1.000 m nicht überschreiten,
vorgenommen.

Bei der Anwendung der verschiedenen Parkordnungssysteme (Mischprinzip, Trennprinzip) wurde darauf geachtet, dass sich dies an den jeweiligen Nutzungen in den einzelnen Bereichen orientiert. Dies gilt insbesondere für die maschseenahen Bereiche mit ausschließlicher Wohnnutzung. Hier soll das Trennprinzip zur Anwendung kommen,


so dass hier Fremdverkehre ausgeschlossen sind. Damit soll verhindert werden werden, dass insbesondere bei Veranstaltungen in diesen Bereichen mit der Hoffnung eingefahren wird, man könne ja dort doch noch einen freien Stellplatz finden.
Für Carsharing werden Sonderregelungen getroffen, sodass diese Fahrzeuge weiterhin auch in Bewohner*innenparkzonen zur Verfügung stehen. Auch die Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge gelten ebenfalls in Bewohner*innenparkzonen.

Unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen wird vorgeschlagen im o.g. Untersuchungsgebiet die Bewohner*innenparkzonen GA, GB und GC einzurichten. Die Bezeichnung der einzurichtenden Bewohner*innenparkzonen mit 2 Buchstaben ist erforderlich, da zu erwarten ist, dass insgesamt im Stadtgebiet mehr als 26 Parkzonen entstehen werden. Bei der Bezeichnung steht der erste Buchstabe für den Stadtbezirk (hier Stadtbezirk 7 = 7. Buchstabe im Alphabet G), der zweite Buchstabe bezeichnet fortlaufend die einzelnen Zonen im Stadtbezirk. Mit Vorlage des politischen Beschlusses werden nachfolgend aufgeführte Maßnahmen durch die Verkehrsbehörde in den zukünftigen Bewohner*innenparkzonen GA – GC angeordnet und voraussichtlich im Sommer/Herbst 2021 umgesetzt (Karten der Bewohner*innenparkzonen sind dieser Beschlussdrucksache als Anlagen beigefügt):
· Bewohner*innenparkzone GA und GB: Beschilderung von Stellplätzen
> nach dem Mischprinzip (Parken für Bewohner frei, für Gebietsfremde Parkschein 2,5 Stunden in der Zeit von Mo – Sa 9 – 20 h),
> nach dem Trennprinzip (Parken nur mit Bewohnerparkausweis, Mo – So 0 – 24 h) und
> nach der Parkscheinregelung (Parken für alle max. 4 Stunden, Mo- Fr 9 – 17 h, Sa 9 – 13 h).
· Bewohner*innenparkzone GC: Beschilderung von Stellplätzen
> nach dem Mischprinzip (Parken für Bewohner frei, für Gebietsfremde Parkscheibe 2,5 Stunden in der Zeit von Mo – Sa 9 – 20 h),
> nach dem Trennprinzip (Parken nur mit Bewohnerparkausweis, Mo – So 0 – 24 h) und
> nach der Parkscheinregelung (Parken für alle max. 2,5 Stunden, Mo- Fr 9 – 17 h, Sa 9 – 13 h)
Von der Einführung von Besucher*innenparkausweisen (z.B. Tages- und/oder Wochenkarten) soll wie bereits in den bestehenden Bewohner*innenparkzonen in der Innenstadt zunächst Abstand genommen werden. Eine solche Regelung ist nur schwer mit den Zielen der Parkraumbewirtschaftung (z.B. Parksuchverkehr Gebietsfremder reduzieren, Lärm- und Schadstoffbelastungen reduzieren, Verkehrsmittelwahl Gebietsfremder zugunsten der öffentlichen Verkehrsmittelmittel beeinflussen etc.) vereinbar.

Sollte mit zunehmender Ausweitung der Bewohner*innenparkzonen erkannt werden, dass die Ausgabe von Besucher*innenparkausweisen notwendig wird, könnten diese dann von den Bewohner*innenparkausweisinhaber*innen über eine noch zu entwickelnde Fachanwendung beantragt und beispielsweise als Vignetten für unterschiedliche Zeiten (Tagesticket, Wochenendticket, Wochenticket) zu gestaffelten Preisen ausgegeben werden. Die dafür erforderlichen Regelungen werden aufgestellt und den Gremien vorgelegt und abgestimmt.



Für die Einrichtung der o. g. drei Bewohner*innenparkzonen sind 51 neue Parkscheinautomaten zu installieren. Dabei sollen Parkscheinautomaten der neusten Generation zum Einsatz kommen, die eine große Bandbreite von Bezahlmöglichkeiten (EC-Karte, Kreditkarte, Google-Pay, Apple-Pay) anbieten. Zusätzlich besteht wie im übrigen Stadtgebiet auch die Möglichkeit der Bezahlung über die verschiedenen Anbieter von Handy-Park-Apps. Aufgrund der Vielfalt der bargeldlosen Bezahlmöglichkeiten und des relativ hohen finanziellen und personellen Mehraufwands für die zusätzliche Bargeld-Funktionalität soll auf diese künftig zunächst bei in etwa der Hälfte der Automaten verzichtet werden. Dieser zukunftsorientierte Entwicklungsschritt wird durch die kontinuierlich steigende Akzeptanz der bislang verfügbaren bargeldlosen Bezahlmöglichkeiten sowie die positiven Erfahrungen mit ausschließlich bargeldlosem Zahlen in europäischen Nachbarländern wie zum Beispiel in Dänemark unterstützt. Für die Unterhaltung und den Betrieb der zusätzlichen Automaten ergibt sich für die vorgesehene etwa hälftige bargeldlose Ausführung ein reduzierter Personalaufwand in Höhe von einer zusätzlichen ½ E04-Stelle (24.000 €/Jahr) für den Fachbereich Tiefbau (Halbierung des Personalaufwands für die bargeldlose Ausführung im Vergleich zu Parkscheinautomaten mit Bargeldfunktion).

Der Erfolg der beschriebenen Maßnahmen zur Einschränkung des Fremdparkens hängt im Wesentlichen von der verkehrsrechtlichen Überwachung der Bewohner*innenparkzonen ab. Eine regelmäßige Kontrolle und ein einheitliches Verfahren bei Verstößen gegen verkehrsbehördliche Anordnungen sind unabdingbar, um die Wirksamkeit der Maßnahme sicher zu stellen.

Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs in den neu zu schaffenden Bewohner*innenparkzonen werden für den Verkehrsaußendienst zunächst weitere Mitarbeitende benötigt. Um das Personal im Verkehrsaußendienst weiterhin flexibel einsetzen zu können, wird beabsichtigt, die Arbeitszeiten nicht zu verändern. In den Abendstunden sollte daher der städtische Ordnungsdienst die Kontrolle des Bewohner*innenparkens übernehmen. Um dies regelmäßig und flächendeckend zu gewährleisten, werden dort weitere Mitarbeitende benötigt.
Es entsteht somit insgesamt ein zusätzlicher Personalaufwand i.H.v. 349.581 €/Jahr für den Fachbereich 32.

Für den Dienstbetrieb dieser zusätzlichen Arbeitsplätze fallen ca. 18.760 € pro Jahr an. In diesen Kosten sind ca. 2.750 €/Jahr (Leasingraten) für die Bereitstellung eines weiteren Dienstfahrzeugs für den Verkehrsaußendienst enthalten. Darüber hinaus fallen ca. 9.800 € für die technische Ausstattung der Arbeitsplätze (u.a. mobile Endgeräte) an.
Es werden darüber hinaus zurzeit weitere Untersuchungen zur Einführung von Bewohner*innenparken durchgeführt, die bei Einrichtung weiterer Zonen zusätzlichen Personalbedarf zur Unterhaltung der Parkscheinautomaten durch den Fachbereich Tiefbau sowie zusätzlichen Personalbedarf in der Überwachung sowie in der Bearbeitung und Ausstellung von Bewohner*innen und Besucher*innenparkausweisen durch den Fachbereich 32 auslösen.
66.21 
Hannover / 10.03.2021