Drucksache Nr. 0572/2015:
Zulässigkeit des Einwohnerantrages (§ 31 NKomVG) zur Änderung des Wohnkonzeptes

Inhalt der Drucksache:

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0572/2015
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Zulässigkeit des Einwohnerantrages (§ 31 NKomVG) zur Änderung des Wohnkonzeptes

Antrag,

den Einwohnerantrag (§ 31 Abs.5 NKomVG) zur Änderung des Wohnkonzeptes für nicht zulässig zu erklären.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Einwohnerantrag vom 10.12.2014 zur Änderung des Wohnkonzeptes erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 NKomVG nicht. Danach ist es erforderlich, dass in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 8.000 gültige Unterschriften für den Antrag vorliegen.

Die eingereichten Unterschriftenlisten (Gesamtzahl abgegebener Unterschriften 8.815) wurden geprüft. Dabei konnten 8.230 Unterschriften elektronisch im Einwohnermeldeverfahren MESO überprüft werden. Davon waren 7.676 gültig und 554 ungültig. Gründe für die Ungültigkeit waren insbesondere doppelt geleistete Unterschriften, Wegzüge aus dem Gemeindegebiet vor dem Tag der Einreichung, bzw. dass die unterstützenden Personen nur mit Nebenwohnsitz in der Landeshauptstadt Hannover gemeldet waren, so dass die Voraussetzungen für § 31 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 4 NKomVG nicht mehr erfüllt waren.

Zu dieser Summe von 8.230 Unterschriften kommen 322 Unterschriften von Personen, die nicht in der Landeshauptstadt Hannover gemeldet waren und daher nicht zum Kreis der Einwohnerinnen und Einwohner nach § 31 Abs. 1 Satz 1 NKomVG gehören. Diese Unterschriften sind gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 2 NKomVG ungültig. Zudem wurden 263 Unterschriften vorgelegt, die nicht ermittelbar waren. Hier war keine eindeutige Zuordnung von Person, Geburtsdatum und Anschrift möglich, so dass hier keine elektronische Zählung im MESO möglich war und die Unterschriften gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 1 NKomVG ungültig sind.

Es liegen somit nur 7.676 gültige Unterschriften vor, die den formalen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 NKomVG entsprechen.

Das geforderte Quorum von 8.000 Unterschriften gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 d NKomVG wurde nicht erreicht, so dass der Antrag als unzulässig zu erklären ist.
Dez. V 
Hannover / 27.02.2015