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Straßenausbaubeitrag Kreipeweg - Aufwandsspaltung -
Antrag,
für das in Nord-Süd-Richtung verlaufende Teilstück des Kreipeweges von Ricklinger Stadtweg bis Kreipeweg in Ost-West-Richtung den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der westlichen Nebenanlagen (Gehweg, Parkflächen, Straßenbegleitgrün,
2 Straßenleuchten) einschließlich Grunderwerb und Freilegung gesondert zu ermitteln und abzurechnen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.
Kostentabelle
Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 96.000,- € erwartet.
Begründung des Antrages
Das in Nord-Süd-Richtung verlaufende Teilstück des Kreipeweges von Ricklinger Stadtweg bis Kreipeweg in Ost-West-Richtung wurde im Jahr 2001 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1248 durch den erstmaligen Ausbau von Nebenanlagen auf der westlichen Straßenseite verbreitert. Die Verbreiterung erfüllt den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.
Für den Ausbau ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 160.000,- € entstanden.
Der Kreipeweg in Nord-Süd-Richtung gehört zu den “Innerortsstraßen”; der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung für die Straßenbeleuchtungseinrichtung 50 %, für die Gehwege / das Straßenbegleitgrün 60 % und für die Parkflächen 70 %.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 OVG B 122/86 vom 11.02.1987).
Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03
Hannover / 04.03.2004