Drucksache Nr. 0567/2015:
Bebauungsplan Nr. 1787 - Adolfstraße;
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB,
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit,
Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Mitte zur Entscheidung zu den Antragspunkten 1. und 2.
zur Anhörung zum Antragspunkt 3.
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0567/2015
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 1787 - Adolfstraße;
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB,
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit,
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

  1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes
Nr. 1787 - Adolfstraße - Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes
entsprechend der Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,

2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung
in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen,

3. die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß
§ 13a BauGB entsprechend Anlage 4 zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Ergänzend zu dem Bebauungsplan wird ein Städtebaulicher Vertrag mit dem Grund- stückseigentümer abgeschlossen, so dass der Landeshauptstadt Hannover keine Kosten entstehen.

Begründung des Antrages

Das neu zu überplanende Baugrundstück liegt im rechtverbindlichen Bebauungsplan Nr. 85 vom 26.06.1953 und ist dort als Fläche für öffentliche Zwecke (Schule) festgesetzt.
Diese Fläche liegt bereits länger brach und wird zurzeit als Parkplatz genutzt.
Nunmehr soll das Grundstück als Wohnbaufläche entwickelt werden. Diese Fläche ist im städtischen Wohnbauflächenkonzept bereits aufgeführt.
Mit der neuen Planung eröffnet sich die Chance, ein zentrumsnahes Wohnen mit guter Verkehrsanbindung, schnell erreichbaren Einkaufsmöglichkeiten und sozialer Infrastruktur zu schaffen. Für neuen Wohnungsbau in zentraler Lage sind im Stadtbezirk Mitte nur wenige Flächen verfügbar.
Neben der Schaffung von neuem, zentrumsnahem Wohnraum verfolgt die Landeshauptstadt Hannover im Rahmen ihres Wohnraumraumförderungsprogramms das Ziel, preisgünstigen Mietwohnraum in allen Stadtbezirken gleichermaßen zu fördern und zu entwickeln. Daher soll für dieses Grundstück ein Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungsbau eingeplant werden.
Auf dem Grundstück ist ein Allgemeines Wohngebiet mit einer III- bis max. V-geschossigen Bebauung vorgesehen, die der umgebenden Wohnbebauung in der Calenberger Neustadt im Maß und Charakter entspricht. Die Calenberger Neustadt ist in ihren Wohnquartieren von Blockrandbebauung bzw. straßenbegleitender Bebauung geprägt. Das Grundstück liegt am südlichsten Rand der Wohnbebauung in der Calenberger Neustadt und bildet den baulichen Abschluss zum Regierungsviertel mit seinen großen solitären Verwaltungsbauten.

Da diese Planungsziele nicht dem geltenden Planungsrecht entsprechen, ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes erforderlich.

Der Bebauungsplan soll die Nachnutzung einer untergenutzten Fläche ermöglichen. Er trägt zur Schaffung von Wohnraum bei und dient damit einer Maßnahme der Innenentwicklung. Es soll das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Nach § 13a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

- Die nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche muss weniger als 20.000 m² betragen. Dieser Grenzwert wird durch die Größe des Plangebietes von ca. 13.000 m² unterschritten.

- Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet.

- Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt.


Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Parallel zum Bebauungsplanverfahren muss auch der Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Hannover geändert werden, weil das Plangebiet selber, sowie die nördlich, östlich und südlich angrenzenden Flächen als Sondergebiet Regierungsviertel dargestellt sind. Das Plangebiet sowie die nördlich angrenzenden Flächen sollen zukünftig als Wohnbaufläche dargestellt werden.
61.11 
Hannover / 04.03.2015