Drucksache Nr. 0567/2006:
Straßenausbaubeitrag Wittekamp von Bunsenstraße bis Liebigstraße
- Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung -

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0567/2006 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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0567/2006
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Straßenausbaubeitrag Wittekamp von Bunsenstraße bis Liebigstraße
- Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung -

Antrag,

für den in der Anlage gekennzeichneten Abschnitt des Wittekampes von Bunsenstraße bis Liebigstraße den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der südlichen Nebenanlagen (Gehweg und Parkflächen einschließlich der dabei entstandenen Kosten für den Neubau der Gosse, der Randsteine, der Abläufe, der Straßenleuchten und der Kosten für die Angleichung der Fahrbahn an die südlichen Nebenanlagen) gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 88.000,00 € erwartet.

Begründung des Antrages

Die südlichen Nebenanlagen des Wittekampes von Bunsenstraße bis Liebigstraße, die in den 50er Jahren des vorherigen Jahrhunderts hergestellt worden waren, wiesen erhebliche Schäden in der Oberflächenbefestigung auf. Auch entsprach der Straßenaufbau nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen.

Die bestehende südliche Nebenanlage wurde umgestaltet. Entlang der Fahrbahn wurden Senkrechtparknischen ausgebaut. Der Gehweg wurde entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt.


Die Ausbaumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Für die Ausbaumaßnahmen ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 160.000,00 € entstanden.

Der Wittekamp gehört zu den "Innerortsstraßen"; die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand betragen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung je nach Straßenteileinrichtung zwischen 40 und 70 %.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03 
Hannover / 07.03.2006