Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat in seiner Sitzung am 21.02.2013 eine Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte von 12 v.H. auf 18 v.H. des monatlichen Einspielergebnisses für jedes Gerät beschlossen. Darüber hinaus soll die Änderung der Vergnügungsteuersatzung flankierend zu dem neuen Glückspielstaatsvertrag helfen, die Spielsucht zu bekämpfen. Ferner erfolgt sie aus redaktionellem Grund und soll dem Verhalten der Steuerpflichtigen und der aktuellen Rechtsprechung Rechnung tragen.
Zu § 7 Abs. 5
Am 15. Dezember 2011 unterzeichneten mit Ausnahme von Schleswig-Holstein
alle Bundesländer einen neuen Glücksspieländerungsstaatsvertrag.
Durch den neuen Glückspielstaatsvertrag soll im Wesentlichen die Spielsucht
bekämpft bzw. ihre Entstehung bereits verhindert werden. Insbesondere dem Jugend
und Spielerschutz soll Rechnung getragen werden.
Die Vergnügungsteuer als kommunale Aufwandsteuer dient nicht nur der Einnahmeerzielung, sondern sie ist auch ein durch die Rechtsprechung anerkanntes ordnungspolitisches Instrument, um die Spielsucht zu bekämpfen.
Der Steuersatz für Geldspielautomaten in Hannover wurden zuletzt zum 01.01.2010 von 10 v.H. auf 12 v. H. erhöht. Dennoch haben sich die Anzahl der Geldspielgeräte (GGSG) in Spielhallen, die Anzahl der Spielhallen und das erzielte Einspielergebnis wie folgt entwickelt:
| GGSG in Spielhallen | Anzahl der Spielhallen | Einspielergebnis in Spielhallen |
2010 | 1.308 | 128 | 28,8 Mio. |
2011 | 1.523 | 144 | 41,7 Mio. |
2012 | 1.565 | 145 | 46,5 Mio.* |
*hochgerechnet
Aus den Zahlen wird deutlich, dass der neben dem Zweck der Einnahmeerzielung angestrebte Lenkungseffekt zur Eindämmung der Spielsucht durch die Anhebung des Steuersatzes nicht eingetreten ist.
Das grundsätzlich weite Ermessen des Satzungsgebers hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird insoweit insbesondere durch das rechtstaatliche Übermaßverbot einer Erdrosselungswirkung als äußerte Grenze de Besteuerung eingeschränkt (BVerwG, Beschluss vom 07.11.1998 – 8 B 228.97). In Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung und oben dargestellten Entwicklung ist eine Anhebung des Steuersatzes auf 18 v. H. angemessen.
Die erwartete Mehreinnahme von bis zu 3 Mio. basiert auf den Einspielergebnissen der Jahre 2011 und 2012. Die Höhe der Mehreinnahme hängt u.a. davon ab, ob der Glückspielstaatsvertrag und die Anhebung des Steuersatzes für Automaten dazu führen, dass die Anzahl der Geldspielergeräte und das Einspielergebnis abnehmen.
Zu § 10 16 Abs. 1 Nr. 4
Redaktionelle Änderung.
Zu § 16 Abs. 1 Nr. 1
Die Anzahl von unvollständigen und offensichtlich falschen Steuermeldungen bei der Vergnügungsteuer nimmt trotz Belehrungen und Hinweisen erheblich zu. Häufig erfolgt selbst auf Nachfrage keine Reaktion der Steuerpflichtigen. Die Besteuerungsgrundlagen müssen in diesen Fällen geschätzt werden. Die Kosten für den erheblichen Mehraufwand können in den jeweiligen Fällen nicht auf die betroffenen Steuerpflichtigen umgelegt werden. Durch die Sanktionierung soll dem Verhalten der Steuerpflichtigen entgegengetreten werden.