Drucksache Nr. 0560/2018 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der AfD-Fraktion zur Kostenberechnung für Architekten- und Ingenieurleistungen
in der Ratssitzung am 26.04.2018, TOP 5.2.3.

Inhalt der Drucksache:

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0560/2018 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der AfD-Fraktion zur Kostenberechnung für Architekten- und Ingenieurleistungen
in der Ratssitzung am 26.04.2018, TOP 5.2.3.

Im Rahmen der Vorbereitung zu den Sitzungen im Bauausschuss tauchen immer wieder bei der "Kostenberechnung nach DIN 276-1" für Bauvorhaben fast ausnahmslos über die HOAI nicht nachvollziehbare und augenscheinlich sehr großzügig nach oben gerundete
"730 Architekten- und Ingenieurleistungen" auf.

Wir fragen die Verwaltung:

1. Wie genau und mit welchen Sätzen berechnet die Stadt Hannover die "Architekten und Ingenieurleistungen" in der Kostenberechnung?

2. Wer entscheidet nach welchen Kriterien über die Auftragsvergabe?

3. Wer waren die drei nach Bausumme größten Auftragsnehmer "Architekten / Ingenieuren" der Stadt Hannover in den letzten drei Jahren?


Mit freundlichem Gruß

Reinhard Hirche
Ratsherr und Stl. Fraktionsvorsitzender

Text der Antwort


Frage 1: Wie genau und mit welchen Sätzen berechnet die Stadt Hannover die „Architekten und Ingenieurleistungen“ in der Kostenberechnung?

Die Kostengruppe „730 Architekten- und Ingenieurleistungen“ beinhaltet summiert die verschiedenen Honorare für Objekt- und Fachplanungen, wie z.B.: Gebäudeplanung, Freianlagenplanung, Planung der raumspezifischen Ausbauten (sofern nicht unter Gebäudeplanung enthalten), Planung der Ingenieurbauwerke, Tragwerksplanung und Fachplanung Technische Ausrüstung (unterteilt nach Anlagengruppen).
Die Berechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen regelt grundsätzlich. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI, d.h. das jeweilige Honorar für die Grundleistungen der verschiedenen Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanungen richtet sich nach den jeweils betreffenden anrechenbaren Kosten (netto) auf der Grundlage der Kostenberechnung, der übertragenen Leistungsphasen, der zuzuordnenden Honorarzone, des Honorarsatzes (i.d.R. „Mindestsatz“), der dazugehörigen Honorartafel, der mitzuverarbeitenden Bausubstanz und ggf. eines Umbau- und Modernisierungszuschlages (i.d.R. 20 %) zzgl. pauschalierter Nebenkosten (i.d.R. Gebäudeplanung: 3 %, Technische Ausrüstung und Ingenieurbauwerke: 2,5 %, Tragwerksplanung: 1,5 %), zzgl. Umsatzsteuer.

Die Vielfalt der damit umschriebenen Planungsgewerke und Honorarparameter bildet auch die Ursache für die zum Teil unterschiedlichen Verhältnisse zu den Gesamtkosten.


Frage 2: Wer entscheidet nach welchen Kriterien über die Auftragsvergabe?

Architekten- und Ingenieurleistungen gehören zu den sogenannten „freiberuflichen Leistungen“.
Freiberufliche Leistungen sind an solche Bewerber zu vergeben, deren Fachkunde und Leistungsfähigkeit feststeht, die über ausreichende Erfahrungen verfügen und die Gewähr für eine wirtschaftliche Planung bieten.

Sofern der geschätzte Auftrags-/Vertragswert dieser jeweiligen Einzelleistungen den „EU-Schwellenwert“ (§ 106 GWB, zurzeit 221 T€) erreicht, ist ein europaweites Verfahren zur Auswahl des Auftragnehmers durchzuführen.

Um „die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu wahren“ (Unterschwellenvergabeordnung) werden freiberufliche Leistungen unterhalb des Schwellenwertes grundsätzlich „freihändig“, d.h. ohne förmliches Vergabeverfahren, vergeben. Dies begründet sich auch darin, dass hier dem Grunde nach eine festgelegte Honorartafel der HOAI bezogen auf die Leistungsbilder zur Anwendung kommt, die letztlich keinen echten Preiswettbewerb ermöglicht, so dass das Hauptaugenmerk auf die Fachkunde und Leistungsfähigkeit zu legen ist.

Der Auftraggeber (i.d.R. Sachbearbeitung und Sachgebietsleitung unter Zustimmung der Bereichsleitung und ab einem Honorar von brutto 10.000,- € auch der Fachbereichsleitung) wählt projektweise einen oder mehrere für die Durchführung der zu vergebenden Leistungen gleich qualifizierte Bewerber und verhandelt mit diesen nicht formalisiert über die Bedingungen des Auftrags. Als Maßstab gelten die Grundsätze des Vergaberechts, nämlich das Wettbewerbsprinzip, das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot sowie das Diskriminierungsverbot.

Aus dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot ergibt sich, dass die Vergabestelle dokumentieren muss, wie sie (unter Beachtung der genannten Vergabegrundsätze) zu einer Vergabeentscheidung kommt.

Die Aufträge sollen möglichst gestreut werden, wobei die auftraggebenden Sachgebiete dazu angehalten sind, regelmäßig auch neue Büros mit diesen Aufgaben zu betrauen. Hierbei ist zu bedenken, dass die Büros eine Vielzahl von bautechnischen Standards der Landeshauptstadt Hannover zu beachten haben, so dass die Neueinbindung von Büros auch in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung stehen muss.

Frage 3: Wer waren die drei nach Bausumme größten Auftragsnehmer „Architekten/ Ingenieure“ der Stadt Hannover in den letzten drei Jahren?

In den vergangenen drei Jahren wurden rund 1.500 Architekten- und Ingenieur-Aufträge an 230 Auftragnehmer erteilt.

Die nach den Auftragssummen wesentlichsten Auftragnehmer dabei waren in den letzten drei Jahren:

*ppp Architekten (Petersen Pörksen Partner Architekten + Stadtplaner) insbesondere zu den Maßnahmen Gy Goetheschule sowie zur IGS Südstadt,

*die TGL Planungsgemeinschaft (technische Gebäudeausrüstung, Heizung und Lüftung) sowie

*die TAGED Ingenieurberatung (technische Gebäudeausrüstung Elektro) jeweils insbesondere zu den Feuerwachen 1 und 2.

Ergänzend sei hierzu angemerkt, dass der Fachbereich derzeit anstrebt, die Eigenfertigungsrate deutlich zu erhöhen. Dies betrifft insbesondere die oben beschriebenen Aufgaben, die künftig wieder vermehrt durch eigenes Personal wahrgenommen werden sollen.