Drucksache Nr. 0547/2005:
Bebauungsplan Nr. 37, 6. Änderung - Mozartstraße -
Vereinfachtes Verfahren
- Textliche Änderung -
Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Aufstellungsbeschluss, Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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0547/2005
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Bebauungsplan Nr. 37, 6. Änderung - Mozartstraße -
Vereinfachtes Verfahren
- Textliche Änderung -
Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Aufstellungsbeschluss, Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. den Verzicht auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 BauGB zu beschließen,
2. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37, 6. Änderung zu beschließen,
3. dem Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung zuzustimmen,
4. die öffentliche Auslegung des Entwurfes mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Durch die Umstellung der Art der baulichen Nutzung auf die BauNVO 1990 werden Gender-Aspekte im Bebauungsplan nicht berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Bebauungsplan Nr. 37 ist einer von 13 Bebauungsplänen, die 1971 in einem Sammelverfahren hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung von der Bauordnung für die Hauptstadt Hannover von1943 auf die BauNVO 1968 umgestellt wurden. Die Umstellung für den Bebauungsplan Nr. 37 erfolgte im Rahmen der 5. Änderung des Planes.
Die 13 Bebauungspläne gehören zu den Bebauungsplänen, die zwischen 1970 und 1975 nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden sind. Eine Behebung dieses Verfahrensfehlers durch ein ergänzendes Verfahren, wie dies 2002 für 182 Bebauungspläne durch Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses erfolgt ist (Beschlussdrucksache Nr. 3080/2002), kommt für die 13 Bebauungspläne nicht in Frage, weil in dem Sammelverfahren für die Umstellung auf die BauNVO 1968 eine ordnungsgemäße Abwägung nicht stattgefunden hat (fehlende Planbegründung) und eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange unterlassen wurde. Da eine Anpassung des aus dem Jahre 1953 stammenden Bebauungsplanes Nr. 37 an die neuen städtebaulichen Vorschriften – allgemeine Wohngebiete (WA) sowie Mischgebiet (MI) - nach wie vor sinnvoll ist, schlägt die Verwaltung vor, die Umstellung auf die BauNVO, diesmal allerdings auf die aktuelle Fassung von 1990, im Rahmen der 6. Änderung zu wiederholen. Eine theoretisch denkbare gänzliche Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 37 mit der Konsequenz, dass ein Rechtszustand nach § 34 BauGB – „unbeplanter Innenbereich“ – herbeigeführt wird, sollte nicht in Erwägung gezogen werden, weil die bestehenden planerisch Festsetzungen insbesondere für die ruhigen Innenbereiche der Baublöcke Rechtssicherheit vermitteln.

Von der Umstellung auf die BauNVO 1990 ist lediglich die Art der baulichen Nutzung betroffen. Eine textliche Änderung reicht aus. Die Änderung soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch durchgeführt werden, die Grundzüge der damaligen Planung werden nicht berührt. Bauvorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, sind im Plangebiet nicht zulässig. FFH- und Vogelschutzgebiete werden von der Planung nicht berührt. Da mit der Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit verzichtet werden.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um die Rechtsverbindlichkeit der Satzung über dem Bebauungsplan herbeizuführen.
 61.12
Hannover / 14.03.2005