Drucksache Nr. 0538/2006:
Bebauungsplan Nr. 1363, Bauweg
Beschluss über Anregungen, Satzungsbeschluss

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Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Linden-Limmer

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
Nr.
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0538/2006
3
 

Bebauungsplan Nr. 1363, Bauweg
Beschluss über Anregungen, Satzungsbeschluss

Antrag,

  1. die Anregungen des Niedersächsischen Forstamtes Fuhrberg und der Region Hannover nicht zu berücksichtigen sowie
    die Anregungen der IHK Hannover teilweise zuberücksichtigen und im Übrigen nicht zu berücksichtigen,
  2. den Bebauungsplan Nr. 1363 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Aufgaben der örtlichen Versorgung werden je nach Lage und Einzugsbereich von Nachbarschaftsläden und zentralen Einkaufsschwerpunkten (Marktbereichen) wahrge- nommen. Diese Planung dient der Sicherung der wohnungsnahen Versorgungsstruktur, da sie Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet ausschließt und so auf integrierte Standorte lenkt. So wird die Erreichbarkeit auch für Bevölkerungsgruppen ohne (ständigen) Zugriff auf ein Auto gewährleistet.

Kostentabelle

Zu den entstehenden Kosten siehe Anlage 2 zur Drucksache (Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1363, Abschnitt 8 Kosten für die Stadt).

Begründung des Antrages

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1363 hat vom 15.12.2006 bis 23.01.2006 öffentlich ausgelegen. In dieser Zeit gingen Anregungen eines ansässigen Industriebetriebes, der Industrie- und Handelskammer Hannover, des Nds. Forstamtes Fuhrberg und der Region Hannover ein.

Vom Industriebetrieb wurde vor allem befürchtet, dass die Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln seine Planungs- und Entscheidungsspielräume für die momentane und zukünftige Nutzung des Betriebes gravierend einschränkt. Auch die Ausweisung von etwa einem Drittel der Betriebsfläche als Gewerbegebiet wurde beanstandet. Es wurde die vollständige Ausweisung als Industriegebiet verlangt und die einer Pufferzone zwischen dem Betrieb und seiner Nachbarschaft als Gewebegebiet.

In einem Gespräch mit dem Betrieb und der IHK Hannover erläuterte ein Schallgutachter die Auswirkungen des flächenbezogenen Schallleistungspegels für den Betrieb. Von der Stadt wurde eine klarstellende Überarbeitung der Bebauungsplanbegründung zugesagt. In diesem Gespräch wurde von der Firma dann festgestellt, dass der Bebauungsplan ihre Interessen berücksichtigt. Diese Anregungen sind deshalb nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Die IHK hat am 24.02.2006 aufgrund dieses Gespräches ihre Anregungen, die sich auf den flächenbezogenen Schallleistungspegel für das Industriegebiet und das Gewerbegebiet entlang der Badenstedter Straße bezogen zurückgenommen.

Die anderen Anregungen im Einzelnen:


Industrie- und Handelskammer Hannover (aufrechterhaltene Anregungen):
"Wir hatten uns im Rahmen der geplanten Neuaufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen für die Gewerbe- und Industriegebiete im Bereich und Umfeld des Lindener Hafens besonders dafür eingesetzt, den Bestand und die Entwicklungsfähigkeit der verbreitet jahrzehntelang ansässigen Unternehmen bei geplanten Einschränkungen der zulässigen Lärmemissionen bzw. Immissionswerte sicherzustellen. Dabei muss das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme im Verhältnis zu benachbarter Wohnbebauung angemessen beachtet werden.

Unter diesen Voraussetzungen betrachten wir den jetzt vorgelegten Entwurf als Fortschritt gegenüber der umstrittenen Vorläuferfassung aus dem Jahre 2002, da bei der Festsetzung der flächenbezogene Schallleistungspegel jetzt die Art der tatsächlich vorhandenen Betriebsstruktur in den verschiedenen Ausschnitten des Plangebietes teilweise erkennbar berücksichtigt wurde.

Vollends ungeeignet für gewerbliche Nutzung mit einem Mindestanspruch an zulässigem Störpotential (sei es beispielsweise Lieferverkehr, Ladegeräusche) ist das Gewerbegebiet westlich Bernhard-Casper-Straße mit einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 55 dB(A) t / 40 dB(A) n. Hier empfehlen wir die Anhebung um jeweils 3 dB(A), wenn es Ziel der Stadt ist, für die Nachnutzung der verbreitet ungenutzten Baugrundstücke gewerbliche Interessenten zu finden und eine nachhaltige Wiederbelebung dieses Ausschnittes des Plangebietes einzuleiten.

Sorgen bereiten den ansässigen Unternehmen die geplanten Festlegungen für Bepflanzungen (vor allem: §§ 7 und 11). Wir bitten hervorzuheben, dass diese Festsetzungen nicht in den Bestand der baulichen und sonstigen Nutzung im Plangebiet eingreifen, sondern dass sie erst umzusetzen sind, wenn beispielsweise bei Neubauten eine Dachbegrünung mit finanziell verhältnismäßigem Aufwand sichergestellt werden kann."

Stellungnahme der Verwaltung:

Eine Anhebung des zulässigen flächenbezogenen Schallleistungspegels um 3 dB(A) für das Gewerbegebiet westlich der Bernhard-Casper-Straße kann nicht vorgenommen werden. Das direkte Nebeneinander eines allgemeinen Wohngebietes und eines Gewerbegebietes erfordert es auch hinsichtlich der Lärmsituation Regelungen zu treffen, die sowohl den Interessen der Wohnbevölkerung, als auch denen der Gewerbebetreibenden Rechnung tragen. Die Festsetzung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts schafft hier einen gerechten Ausgleich (siehe auch Anlage 2 - Begründung des Bebauungsplanes -
Abschnitt 4.1 Industrie- und Gewerbegebiete, Seite 7, und Abschnitt 7.11 Gewerbliche Immissionen, Seiten 10, 11 u. 12 ).

Zu den Bepflanzungs- und Begrünungsfestsetzungen ist in der Bebauungsplanbegründung (Anlage 2) im Abschnitt 7.2 Naturschutz auf Seite 14 ausdrücklich klargestellt, dass ein Pflanzgebot nur in Erwägung gezogen wird, wenn bauliche Anlage im festgesetzten Pflanzstreifen entfernt werden oder wesentliche bauliche Veränderungen vorgenommen werden. Insoweit wird den Anregungen Rechnung getragen,

Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen im Übrigen nicht zu berücksichtigen.

Niedersächsisches Forstamt Fuhrberg:

"Zu o. a. Planung nehme ich aus forstfachlicher Sicht Stellung:

Ich begrüße es, dass die Waldeigenschaft der baumbestandenen Fläche entlang der Gleise im mittleren Bereich des Plangebiets von Ihnen anerkannt wird. Der dazu erstellten Bestandsbeschreibung in der Stellungnahme des Niedersächsischen Forstamtes Deister vom 26.02.2002 schließe ich mich an.

Ebenso stimme ich der darin erläuterten Herleitung des Kompensationsbedarfs für die Inanspruchnahme dieser Waldfläche zu. Demnach ist dafür eine Ersatzaufforstung in der gleichen Größe erforderlich.

Durch die beabsichtigte Darstellung dieser Fläche als Gewerbe- bzw. Industriegebiet im Bebauungsplan wird eine Waldumwandlung vorbereitet. Hierfür muss eine Ersatzmaßnahme bereits im Rahmen der Planaufstellung festgelegt werden. Andernfalls könnte auf der betroffenen Waldfläche ein Industriebetrieb eine Baugenehmigung erhalten, ohne dass eine Auflage zur Ersatzaufforstung berechtigterweise noch gefordert werden könnte. Der Entwurf des Bebauungsplanes lässt eine Bebauung auf Teilflächen durchaus zu, auch wenn dies derzeit nicht beabsichtigt ist.

Aus diesem Grund stimme ich dem Planentwurf nicht zu, da die Planung der nötigen Ersatzaufforstung unterlassen wird. Vielmehr bitte ich darum, eine konkrete Fläche und detaillierte Maßnahme hierfür zu bestimmen."

Stellungnahme der Verwaltung:

Im mittleren Bereich des Plangebietes, südöstlich der Hafenbahngleise ist im Verlauf von etwa 20 Jahren durch Sukzession aus Naturverjüngung und wahrscheinlich aus Stockausschlägen ein kleines Wäldchen zusammen mit Flächen mit Ruderalvegetation von ca. 0,62 ha Größe entstanden. Hier befanden sich früher Produktionsgebäude eines metallverarbeitenden Betriebes. Anhand der für das Gebiet durchgeführten historischen Recherche über Altlasten sind Bodenbelastungen für diesen Bereich nicht auszuschließen. Diese Fläche ist aufgrund ihres eigenen Waldklimas als Wald zu beurteilen.

Zweck des "Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung" ist: die Forstwirtschaft zu fördern, einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzenden herbeizuführen, die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion), seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (Schutzfunktion) zu sichern.

Aufgrund seiner isolierten Lage, in Bezug auf die Erholungs- und Nutzfunktion sowie für die Forstwirtschaft wird die funktionale Wertigkeit dieses Waldes als gering eingeschätzt. Ein Bezug zur freien Landschaft ist nicht gegeben. Im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes ist jedoch eine Funktion als Trittsteinbiotop vorhanden.

Ziel dieses Bebauungsplanes ist die Sicherung von Gewerbe- und Industriegebieten sowie die Regelung von Einzelhandel und von Emissionen. Ein Vorhaben zur Überbauung des Wäldchen liegt nicht vor. Andererseits steht die Ausweisung "Wald" an dieser Stelle den städtebaulichen Zielen entgegen. Zur Sicherung der o.gen. Funktion als Trittsteinbiotop sieht die Planung für einen ca. 10 m breiten Streifen des Waldes entlang der möglichen Stadtbahntrasse eine Bindung für die Bepflanzung vor.

Bei der Festsetzung als Industriegebiet ist für den übrigen Baumbestand die Baumschutzsatzung der Stadt Hannover anzuwenden. Die Inanspruchnahme dieser Fläche ist nur möglich, wenn Ersatzpflanzungen durchgeführt werden.

Die textlichen Festsetzungen sehen vor, dass 10% der Grundstückfläche zu begrünen sind. Angesichts der Größe des Grundstücks von ca. 58.000 m² entspricht das nahezu der Fläche des Wäldchens. Weiter ist die Fläche als nicht überbaubar vorgesehen, so dass hier nur Nebenanlagen oder Stellplätze entstehen könnten. Vor diesem Hintergrund wird die Wahrscheinlichkeit als gering eingeschätzt, dass diese Fläche tatsächlich umgenutzt wird.

Die Grundsätze nach § 1a Abs. 2 BauGB sind ebenfalls eingehalten. Durch die Festsetzung als nicht überbaubare Grundstücksfläche ist sichergestellt, dass in das Wäldchen nur im geringen Umfang eingegriffen werden kann (z. B. für Nebenanlagen), diese Eingriffe aber dann durch die Vorschriften der Baumschutzsatzung ausgeglichen werden müssen.

Diese Gründe führen dazu, für die übrigen Flächen auf eine umfassende planerische Sicherung der Fläche als "Wald" zu verzichten. (siehe auch Anlage 2, Abschnitt 2.3 Industrie- und Gewerbegebiete).

Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen nicht zu berücksichtigen.

Region Hannover:

"Nach nochmaliger Prüfung der Planunterlagen seitens der Unteren Naturschutzbehörde wurde festgestellt, dass beabsichtigt ist, die im Plangebiet befindliche Waldfläche als Gewerbefläche festzusetzen. Auf die Festsetzung einer geeigneten Kompensation soll mit der Begründung verzichtet werden, dass eine Bebauung derzeit nicht beabsichtigt ist.

Gegen diese Vorgehensweise bestehen Bedenken.

Eine Überplanung des Waldes in der gewünschten Form ermöglicht nach Rechtskraft des Bebauungsplanes aufgrund der negativen Konzentrationswirkung des § 8 (2) Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) die Inanspruchnahme der Fläche ohne weitere Kompensation. Im Landeswaldrecht gibt es abweichend vom Baurecht keine Unterscheidung in Planungs- und Zulassungsentscheidung. Die Festsetzung im Bebauungsplan ersetzt die Waldumwandlungsgenehmigung. Dies macht es zwingend erforderlich, dass die Frage der Kompensation bereits im Bebauungsplan geregelt wird.

Sollte eine Nutzung der Fläche nicht beabsichtigt sein, so wäre die Festsetzung Wald erforderlich. Soll dagegen an einer Überplanung als Gewerbefläche für eine evtl. Nutzung fest-gehalten werden, müsste auch die Frage des Ersatzes konkret geregelt werden.

Hinsichtlich des Umfanges des Ersatzes wird auf die Stellungnahme des Beratungsforstamtes vom 24.01.2006 verwiesen."

Stellungnahme der Verwaltung.

Es wird auf die Stellungnahme zu den Anregungen des Nds. Forstamtes Fuhrberg verwiesen. Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen nicht zu berücksichtigen.


Das Bebauungsplanverfahren wird nach altem Baurecht (BauGB in der Fassung vor dem 20.7.2004) durchgeführt. Die naturschutzfachliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt ist als Anlage 3 beigefügt. Der Beschluss ist erforderlich, um das Verfahren abschließen zu können.
61.12 
Hannover / 02.03.2006