Drucksache Nr. 0537/2005:
Bebauungsplan Nr. 1558, 1. Änderung - Alte Kronsbergstraße -
- vereinfachtes Verfahren -
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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0537/2005
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 1558, 1. Änderung - Alte Kronsbergstraße -
- vereinfachtes Verfahren -
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Antrag,

  1. von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abzusehen,
  2. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1558, 1. Änderung, zu beschließen,
  3. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1558, 1. Änderung, mit Begründung zuzustimmen und
  4. die öffentliche Auslegung des Entwurfes mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1558 verhält sich im Blick auf Gender-Aspekte neutral.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Verkehrsfläche der Alten Kronsbergstraße wurde im Bebauungsplan Nr. 1558 schon vorausschauend auf die künftige städtebauliche Entwicklung als mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Anlieger zu belastende Fläche ausgewiesen, da die Alte Kronsbergstraße für die Erschließung der hier vorgesehenen Messe-Stellplätze nicht benötigt wird und daher nach vollständiger Umsetzung der Planung aufgegeben werden kann. Dabei wurde aber versehentlich die Einmündung der Alten Kronsbergstraße in die Kronsbergstraße als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt, so dass rein rechtlich gesehen für die Altanlieger keine gesicherte Anbindung an die Kronsbergstraße mehr besteht. Gegen diese Regelung wurde die Normenkontrolle beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg beantragt. Gleichzeitig hat der Antragsteller bemängelt, dass zur mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Fläche kein uneingeschränktes Leitungsrecht gehöre, um auch künftig für die Anliegergrundstücke die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas, Telekommunikation und die Entsorgung von Abwasser zu gewährleisten. Im gegenseitigen Einvernehmen ruht derzeit das Normenkontrollverfahren. In Verhandlungen mit der Gegenpartei wurde folgender Vergleich erreicht:
Dem Rat der Landeshauptstadt Hannover wird vorgeschlagen, den Bebauungsplan Nr. 1558 dahingehend zu ändern, dass der Ausschluss der Zu- und Abfahrt im Einmündungsbereich Alte Kronsbergstraße / Kronsbergstraße zurückgenommen und die Fläche „mit Geh- und Fahrrechten“ um ein „Leitungsrecht“ ergänzt wird. Die Gegenpartei wird nach Rechtsverbindlichkeit der Änderung den Normenkontrollantrag zurücknehmen.

Mit dem vorliegenden Änderungsverfahren soll das Vergleichsergebnis in konkretes Baurecht umgesetzt werden.

Zu 1:


Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten. Von der Unterrichtung und Erörterung kann gemäß § 13 BauGB Abs. 1 Nr. 2 BauGB abgesehen werden, wenn ein Bebauungsplan geändert wird und die Grundzüge der Planung hierdurch nicht berührt werden. Das ist bei der vorliegenden Änderung der Fall, außerdem wurde den beteiligten Grundstückseigentümerinnen / -eigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anregungen zur Planung hat es von den beteiligten Grundstückseigentümerinnen / -eigentümern nicht gegeben. Es wird deshalb vorgeschlagen, auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zu verzichten.

Zu 2 bis 4:
Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Änderungsverfahren einleiten und fortführen zu können.
Das Verfahren wird nach dem neuen Baurecht (in der ab 20.7.2004 gültigen Fassung des BauGB) durchgeführt. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, soll die Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird nicht vorbereitet oder begründet, die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt. Eine Verkürzung des Verfahrens nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist vorgesehen (siehe oben zu 1:). Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB usw. abgesehen.

Die Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt uns Stadtgrün ist als Anlage 3 beigefügt.
61.2 (alt) /61.12 (neu)
Hannover / 10.03.2005