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Richtlinie zu Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Antrag,
die Richtlinie zu Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen mit Städtebaufördermitteln nach § 164a Baugesetzbuch (BauGB) gem. Anlage 1 zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die Richtlinie wendet sich an alle Eigentümer*innen in Sanierungsgebieten und wirkt sich damit in gleicher Weise auf alle Menschen aus.
Ergebnis der Klimawirkungsprüfung
Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung wird als positiv bewertet. Die Anwendung der Richtlinie bietet eine niedrigschwellige Möglichkeit, klimawirksame bauliche Maßnahmen in den Sanierungsgebieten zu fördern.
Kostentabelle
Die Zuschüsse werden aus dem Produkt 51106 finanziert. Dabei werden 2/3 der Kosten von Bund und Land getragen, so dass dieser Anteil wiederum auf der Einnahmeseite zu verzeichnen sein wird.
Die Höhe der Kosten sowie der zu erwartenden Einnahmen werden bei den jeweiligen Haushaltsplanungen berücksichtigt und überschreiten nicht den zu Beginn der Sanierung bewilligten Rahmen. Die Förderung erfolgt ausschließlich im Rahmen der bewilligten Städtebaufördermittel.
Begründung des Antrages
Die Städtebauförderungsrichtlinie des Landes Niedersachsen (R-StBauF) ermöglicht den Kommunen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne von § 177 BauGB an privaten Gebäuden und Freiflächen mit Städtebaufördermitteln zu bezuschussen, wenn diese sich in einem Städtebaufördergebiet befinden. Der Zuschuss kann entweder als Kostenerstattungsbetrag (KEB) nach der Gesamtertragsberechnung gem. R-StBauF ausgezahlt werden oder bei Verzicht auf diese als Pauschale. Die Pauschale bietet den Vorteil, dass sie anders als die komplexe Gesamtertragsberechnung eine schnelle Förderung ermöglicht und in den meisten Fällen deutlich zweckmäßiger ist. Sie schafft einen transparenten und einheitlichen Rahmen für die Auszahlung pauschaler Zuschüsse. Voraussetzung für die Auszahlung der Pauschale ist eine allgemeinverbindliche Regelung der Kommune (Modernisierungsrichtlinie).
Die Pauschale beträgt max. 30% der berücksichtigungsfähigen Kosten der Modernisierung und Instandsetzung. Sie ist jedoch auf den dynamischen Höchstbetrag begrenzt, welcher jährlich durch die Bewilligungs- und Prüfstelle (NBank) entsprechend des Baupreisindexes angepasst und veröffentlicht wird. Für das Jahr 2025 beträgt die Höchstgrenze 37.000 Euro. Bei Gebäuden von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung wie zum Beispiel denkmalgeschützten Gebäuden beträgt die Pauschale max. 40% der berücksichtigungsfähigen Kosten und die Höchstgrenze liegt 2025 bei 62.000 Euro. Für die Gewährung dieses Zuschusses müssen die Eigentümer*innen eine schriftliche Vereinbarung mit der Stadt abschließen.
Die ehemalige Richtlinie der Stadt Hannover wurde 2021 (DS. Nr.2773/2021 N1) aufgehoben, da diese überholte Angaben bezüglich der Währung und der Voraussetzungen für die Pauschalierung enthielt sowie Bezug auf eine veraltete Version der R-StBauF des Landes Niedersachsen nahm. Die neue Modernisierungsrichtlinie setzt die aktuellen Voraussetzungen um.
Mit ihr sollen Modernisierungen und Instandsetzungen gefördert werden, welche aus sozialen, ökologischen, ökonomischen sowie aus Gründen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sinnvoll sind. Die geförderten Maßnahmen müssen im Einklang mit den jeweiligen Sanierungszielen in den Gebieten stehen.
Sie sollen Mängel und Missstände an privaten Gebäuden und Freiflächen beseitigen und das Gebiet städtebaulich verbessern und nachhaltig ausrichten. Die Pauschalierung reduziert Verwaltungsprozesse und ermöglicht somit eine schnellere Auszahlung, wodurch die Akzeptanz der Eigentümer*innen für Antrags- und Prüfprozesse erhöht wird.
Ob eine Förderung im jeweiligen Sanierungsgebiet möglich ist, hängt von den jeweiligen Sanierungszielen und den Kosten- und Finanzierungsübersichten ab.
61.41
Hannover / Mar 3, 2026