Drucksache Nr. 0532/2006:
Erschließungs- und Ausbaubeiträge Daimlerstraße
- Abschnittsbildung und Aufwandsspaltungen

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0532/2006 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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0532/2006
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Erschließungs- und Ausbaubeiträge Daimlerstraße
- Abschnittsbildung und Aufwandsspaltungen

Antrag,

für die im beiliegenden Plan gekennzeichnete Daimlerstraße von Melanchthonstraße bis zu der südlichen Grenze des Flurstücks 7/18 (Hans-Meinecke-Weg) die erschließungsbeitragsfähigen und ausbaubeitragsfähigen Aufwendungen für den Grunderwerb, die Freilegung und für den Ausbau des südwestlichen Gehweges, der südwestlichen Parkflächen, der Fahrbahn, der nordöstlichen Parkflächen, des nordöstlichen Gehweges, des Straßenbegleitgrüns (Baumpflanzungen), der Beleuchtungseinrichtungen und der Entwässerungseinrichtungen jeweils gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es ist mit Einnahmen aus Ausbaubeiträgen und restlichen Erschließungsbeiträgen von zus. ca. 120.000,- € zu rechnen.

Begründung des Antrages

Die Daimlerstraße, die seit 1956 als eine zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage in der Anlegung begriffen war, wurde mit der Baumaßnahme von 2002/2003 (Ausbau von Melanchthonstraße bis nördlich Henschelweg) und der Eigentumsumschreibung des Straßenflurstücks 15/1 am 02.02.2004 im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts erstmals endgültig hergestellt. Vor der Baumaßnahme von 2002/2003 war die Daimlerstraße vor dem ehemaligen Grundstück Melanchthonstr. 41 C (jetzt Daimlerstr. 6 - 8 C) noch nicht in der ursprünglich geplanten Breite ausgebaut (Fahrbahn) bzw. überhaupt noch nicht befestigt (Fußweg auf der östlichen Straßenseite).

Mit den Baumaßnahmen von 2002/2003 und 1996 (Ausbau von nördlich Henschelweg bis Hans-Meinecke-Weg) wurde die Daimlerstraße außerdem im Sinne der Straßenausbaubeitragssatzung verbessert. Die Verbesserungen bestehen u.a. darin, dass die Verkehrsflächen auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt und in der Straße erstmals separate Parkflächen ausgebaut wurden.

Für den Ausbau der Daimlerstraße ist ein erschließungsbeitragsfähiger Grunderwerbs- und Herstellungsaufwand von ca. 100.000,- € und ein ausbaubeitragsfähiger Herstellungsaufwand von ca. 165.000,- € entstanden. Die erschließungsbeitragsfähigen Aufwendungen sind zu einem Großteil durch Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag gedeckt, die in den Jahren von 1956 bis 1966 erhoben bzw. vereinbart worden waren.

Die Eigentümer der von der Daimlerstraße erschlossenen / bevorteilten Grundstücke haben von den erschließungsbeitragsfähigen Aufwendungen 90 % und von den ausbaubeitragsfähigen Aufwendungen je nach Straßenteileinrichtung zwischen 40 und 70 % zu tragen (§ 129 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Erschließungsbeitragssatzung sowie § 4 Abs. 1 Nr. 2 a - d der Straßenausbaubeitragssatzung).

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von


§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Erschließungsbeiträge und Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des
OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).
66.03 
Hannover / 02.03.2006