Drucksache Nr. 0504/2025:
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1936 - Nikolaistraße
Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Mitte

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0504/2025
2 (nur online)
 

Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1936 - Nikolaistraße
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1936 - Nikolaistraße im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. 13a BauGB entsprechend Anlage 2 zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf die Geschlechter sind nicht erkennbar.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Die Auswirkungen auf das Klima werden im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens geprüft.

Kostentabelle

Finanzielle Auswirkungen werden im weiteren Verfahren geprüft.

Begründung des Antrages

Das Plangebiet des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1936 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1226, seiner 1. Änderung sowie des Bebauungsplanes Nr. 456. Weite Teile des Plangebietes sind aktuell als Verkehrsflächen ausgewiesen, die in dieser Form und Größe nicht mehr benötigt werden. Daher können Teile der Verkehrsfläche zu Bauland umgewandelt werden.

Dieses Baulandpotential wurde bereits im Rahmen des Innenstadtkonzeptes Hannover 2020+ erkannt und mit Ratsbeschluss vom 16.12.2010 als Entwicklungsziel festgelegt; vgl. nachfolgende Abbildung (DS 2271/2010). Die Entwicklung dieses Baulandpotentials ist insbesondere im Kontext mit der geplanten Bebauung südlich der Celler Straße zu betrachten. Hier entsteht in Abstimmung mit der Landeshauptstadt Hannover ein neues gemischtes Quartier, das sogenannte Stadtquartier Goseriede (Urban Q / Bebauungsplan Nr. 1937).


Die Bebauung entlang der Nikolaistraße wird mit dem Bebauungsplan Nr. 1936 an die Celler Straße herangeführt. Gleichzeitig wird - im Zusammenspiel mit dem neuen Stadtquartier Urban Q - entlang der östlichen Seite des St. Nikolai-Friedhofs eine bauliche Kante etabliert, die den innerstädtischen Freiraum definieren soll. Die Nikolaistraße und die Goseriede rücken durch die neuen Baufelder näher aneinander und tragen so zur Verbindung der Innenstadt und den nördlich angrenzenden Quartieren bei; vgl hierzu den städtebaulichen Entwurf des Büros ASTOC aus 2024 in vorstehender Abbildung.

Geplant ist die Fläche in Art und Maß angepasst an die Umgebung baulich zu ertüchtigen. Es wird eine IV-VI Geschossigkeit und eine Nutzungsmischung aus einem belebten Erdgeschoss sowie Gewerbe/Büro und Wohnen in der Obergeschossen angestrebt. Gleichzeitig ist im Bereich der Celler Straße / Ecke Nikolaistraße auch die Anlage eines mehrgeschossigen Hochpunktes denkbar, dies und die weiteren Vorgaben für eine entsprechende Hochbauliche Figur gilt es im weiteren Verfahren herauszuarbeiten.

Der Bebauungsplan Nr. 1936 dient der Entwicklung einer untergenutzten Fläche. Es soll daher das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Nach § 13a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

  • Die nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche muss weniger als 20.000 m² betragen. Eine Überschreitung dieses Grenzwertes ist nicht vorgesehen.
  • Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet.
  • Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.
  • Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Das Plangebiet liegt außerhalb von gutachterlich ermittelten angemessenen Sicherheitsabständen.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt.

Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Information verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

61.11 
Hannover / Mar 4, 2025