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Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1922 - Ehemaliger Sportplatz Menschingstraße -
Auslegungsbeschluss
Antrag,
1. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1922 - Ehemaliger Sportplatz Menschingstraße - und der Begründung in Anlage 2 zuzustimmen und
2. die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Der Bebauungsplan und die damit verfolgten Planungsziele wirken sich in gleicher Weise auf alle Menschen aus.
Ergebnis der Klimawirkungsprüfung
Der Bebauungsplan hat die Aufgabe, bauliche und sonstige Nutzungen von Grundstücken zu regeln. Im konkreten Fall werden bestehende Baurechte konkretisiert, jedoch nicht wesentlich erweitert. Werden diese Baurechte ausgeübt, wird dies voraussichtlich Auswirkungen auf das Klima haben. Hauptinhalt des Plans ist jedoch die Beibehaltung vorhandener Grünflächen, sodass keine negativen klimatischen Entwicklungen zu erwarten sind.
Kostentabelle
Der Landeshauptstadt entstehen durch die vorliegende Bauleitplanung zunächst keine unmittelbaren Kosten. Zur Realisierung der darin festgesetzten öffentlichen Grünflächen werden aber voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt Kosten für Grunderwerb oder Pacht, Ausführungsplanung und die bauliche Herstellung entstehen.
Begründung des Antrages
Der Bebauungsplan Nr. 1922 „Ehemaliger Sportplatz Menschingstraße“ soll der Klarstellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Nutzungen westlich der Menschingstraße und südlich des Robert-Koch-Platzes im Stadtteil Bult dienen. Vorrangiges Ziel ist es, den ehemaligen Sportplatz der Tierärztlichen Hochschule Hannover der Öffentlichkeit für sportliche Zwecke und andere Freizeitnutzungen zur Verfügung zu stellen und damit den aufgrund der Bevölkerungsentwicklung gestiegenen Bedarf an niedrigschwellig zugänglichen Sportflächen im zentralen Stadtbereich zu decken.
Die Fläche befindet sich derzeit in privatem Eigentum, ist jedoch über eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Hannover an eine Nutzung als Sportfläche gebunden und im Flächennutzungsplan seit langem entsprechend dargestellt. Alternative Nutzungen für die Fläche wurden geprüft, sind jedoch aus überwiegend städtebaulichen Gründen nicht geeignet. Ebenso wurde eine Prüfung weiterer Flächen im näheren Umfeld hinsichtlich ihrer Eignung für die Sportnutzung durchgeführt, ergab jedoch keine gleichwertigen Alternativen.
Weiteres Ziel der Planung ist die planungsrechtliche Regelung einer möglichen Bebauung entlang der Menschingstraße durch Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes und eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Wohnen für Studierende“. Letzteres umfasst ein Grundstück des Studentenwerks Hannover, auf dem derzeit der Neubau eines Studierendenwohnhauses entsteht. Das Gewerbegebiet umfasst den Bereich nördlich davon und soll durch die Zulässigkeit geeigneter Nutzungen die Bildung einer Quartiersmitte für die umgebende Wohnsiedlung ermöglichen.
Der Stadtbezirksrat Südstadt-Bult hat am 29.05.2024 (Drs-Nr. 1001/2024) die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Diese fand in der Zeit vom 29.08.2024 bis 30.09.2024 statt. Während dieses Zeitraums sind insgesamt 200 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen, die zu über 90% als positiv gegenüber den Planungszielen zu werten sind. Dabei ist anzumerken, dass eine Vielzahl von Stellungnahmen zu großen Teilen gleichlautend verfasst wurde. Ein ebenfalls großer Teil nimmt inhaltlich Bezug auf eine alternativ in Rede stehende Wohnbebauung und nicht auf die Ziele und Zwecke dieses Planverfahrens. Eine thematische Zusammenstellung findet sich in Anlage 3.
Aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange liegt eine Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün vor, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt. Diese ist der Drucksache als Anlage 4 beigefügt.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB soll zeitlich parallel zur öffentlichen Auslage erfolgen.
Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren fortführen zu können.
61.12
Hannover / Feb 26, 2026