Drucksache Nr. 0498/2010:
Zweckvereinbarung zur Erstellung eines Mietspiegels zwischen der Landeshauptstadt Hannover und der Region Hannover

Inhalt der Drucksache:

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0498/2010
3
 

Zweckvereinbarung zur Erstellung eines Mietspiegels zwischen der Landeshauptstadt Hannover und der Region Hannover

Antrag,

die als Anlage 1 beigefügte "Zweckvereinbarung zur Erstellung eines Mietspiegels zwischen der Landeshauptstadt Hannover und der Region Hannover" zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die für den Mietspiegel erhobenen Daten werden nicht geschlechtsspezifisch ausgewertet.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit Beschluss vom 24. April 2009 hat die Regionsversammlung der Region Hannover beschlossen, den Regionspräsidenten mit der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels als rechtssicheres Instrument zur Ermittlung von Vergleichsmieten für das Gebiet der Region Hannover zu ermächtigen. Hintergrund waren verschiedene sozialgerichtliche Entscheidungen zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft bei der Hilfegewährung nach SGB II und SGB XII (dazu ausführlich die als Anlage 2 beigefügte Informationsdrucksache Nr. II 229/2008 vom 26. Mai 2008 der Region Hannover).

Nach europaweiter Ausschreibung hat die Region das Institut "F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt" in Hamburg beauftragt, einen qualifizierten Mietspiegel zu erstellen.

Für die Gewinnung der Grunddaten will das Institut Vermieter und/oder Mieter befragen sowie vorhandene personenbezogene Datenbestände erheben, verarbeiten und nutzen. Daher ist eine Rechtsgrundlage nach dem Niedersächsischen Statistikgesetz (Statistiksatzung nach NStatG) notwendig, die die Region zweckmäßigerweise für das gesamte Geltungsgebiet des Mietspiegels erlassen will (Anlage 3).

Die grundlegende Zuständigkeit für die Erstellung eines Mietspiegels liegt aber bei den Städten und Gemeinden der Region. Die Region benötigt daher schon für die Datenerhebung eine Ermächtigung der Regionsgemeinden. Nach § 1 Abs. 4 NStatG können kreisangehörige Gemeinden den Landkreis mit statistischen Erhebungen beauftragen. Da die Landeshauptstadt Hannover aufgrund § 5 Satz 1 Regionsgesetz nicht die Rechtsstellung einer (kreis)regionsangehörigen Gemeinde hat, ist eine besondere Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgabe mit der Region zu treffen. Dabei handelt es sich um eine Zweckvereinbarung nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit, die als Anlage 1 beigefügt ist.


In Absprache mit der Verwaltung der Region ist beabsichtigt, dass die Regionsversammlung zeitgleich voraussichtlich am 9. März 2010 über die Angelegenheit beschließt.

Über den Stand der weiteren Arbeiten wird laufend berichtet. Der endgültige Mietspiegel wird nach Fertigstellung zur Beschlussfassung vorgelegt.

18.8 
Hannover / 25.02.2010