Drucksache Nr. 0493/2021:
Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Hannover (Taxiordnung)

Inhalt der Drucksache:

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0493/2021
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Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Hannover (Taxiordnung)

Antrag,

die als Anlage beigefügte Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind nicht berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Hannover (Taxiordnung) regelt die Ordnung auf Taxenständen, den Umfang der Betriebspflicht sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs der Taxen auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).

Das Personenbeförderungsgesetz regelt unter anderem, dass Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen (§ 47 Abs.1 S. 1 PBefG), allerdings ohne dass ein Verstoß hiergegen als Ordnungswidrigkeit nach dem PBefG geahndet werden kann. Vor diesem Hintergrund haben viele Städte, so auch die Landeshauptstadt Hannover, in ihrer Taxiordnung eine Regelung zum Bereitstellen von Taxen und entsprechende Bußgeldvorschriften aufgenommen (§§ 2 und 9 der derzeit gültigen Taxiordnung).

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22.01.2020 (BVerwG 8 CN 2.19) entschieden, dass eine solche Regelung in der Taxiordnung der Landeshauptstadt München rechtswidrig ist, weil die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung in § 47 Abs.3 des Personenbeförderungsgesetzes nicht die Regelungsbefugnis zum Bereitstellen von Taxen umfasst. Somit ist auch die Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Hannover in diesem Punkt rechtswidrig und daher zu ändern. Als Folge enthält die hier zur Beschlussfassung vorgelegte Neufassung der Taxiordnung keine Regelung zum Bereitstellen von Taxen.

Das Personenbeförderungsgesetz wird derzeit novelliert. Der Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts beinhaltet nunmehr auch die Ahndungsmöglichkeit eines Verstoßes gegen die Vorschrift zur Bereithaltung von Taxen an behördlich zugelassenen Stellen. Damit wird voraussichtlich die aus der kommunalen Taxiordnung entfernte Regelung zukünftig direkt im Bundesgesetz geregelt.

Darüber hinaus ist die Verordnung an die Entwicklung von im Taxengewerbe eingesetzter technischer Geräte angepasst. Es entfällt eine Regelung zum Betrieb von Funkgeräten, da mittlerweile in den Taxen die Funkgeräte von Mobiltelefonen und Smartphones abgelöst wurden.
32.1 
Hannover / 04.03.2021