Drucksache Nr. 0490/2023:
Aufhebung der Wettbürosteuersatzung vom 01.01.2020

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Haushalt, Finanzen, Rechnungsprüfung, Feuerwehr und öffentliche Ordnung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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0490/2023
1
 

Aufhebung der Wettbürosteuersatzung vom 01.01.2020

Antrag,

der Rat der Landeshauptstadt Hannover beschließt die als Anlage 1 beigefügte
Aufhebungssatzung zur Wettbürosteuersatzung. Die Aufhebungssatzung soll einen Tag
nach Bekanntmachung in Kraft treten.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind nicht zu berücksichtigen, da die Aufhebung der Satzung
geschlechtsunabhängig erfolgt. Bei der textlichen Gestaltung wurde auf eine
geschlechtsbezogene Formulierung geachtet. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die
Geschlechter bestehen keine Unterschiede.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Das Ergebnis der Klimaprüfung wird als neutral bewertet, da die Aufhebung einer Steuersatzung keine Auswirkungen auf das Klima hat.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt  - Investitionstätigkeit
Bezeichnung
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 20 - Investitionstätigkeit
Produkt 11123
Steuern und Gebühren
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 30.000,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 0,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis -30.000,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt -30.000,00 €

Begründung des Antrages

Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat in seiner Sitzung am 13.12.2018 die Veränderung des Verwaltungsentwurfs des Haushaltsplanes 2019/2020 nach den Beratungen im Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Rechnungsprüfung am 28.11.2018 beschlossen. Hierzu gehörte auch die Erhöhung der Vergnügungsteuer in Form einer Wettbürosteuer. Seitens der Verwaltung wurde aufgrund rechtlicher Bedenken die Wettbürosteuer nicht in die Vergnügungsteuersatzung integriert, sondern es wurde dem Rat eine separate Wettbürosteuersatzung zur Beschlussfassung vorgelegt. Es wurde in der Drucksache dargelegt, dass für den Fall, dass die Wettbürosteuer doch noch als unzulässig bzw. verfassungswidrig beurteilt werden sollte, nicht die übrige bisherige Erhebung der Vergnügungsteuer auf Spielgeräte und für andere Veranstaltungen in Frage gestellt werden sollte. Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat in seiner Sitzung am 24.10.2019 die seinerzeit vorgelegte Wettbürosteuersatzung beschlossen. Die Satzung ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten.

Rechtsprechung Bundesverwaltungsgericht
Mit Urteil vom 20.09.2022 hat das Bundesverwaltungsgericht in drei Verfahren die kommunale Wettbürosteuer für unzulässig erklärt, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern gleichartig sei. Gegenstand der Verfahren war die Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund. Bereits 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund entschieden, dass eine Wettbürosteuer jedenfalls nicht nach der Fläche des Wettbüros bemessen werden dürfe. In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus:

"(...) Da mit dem Wetteinsatz ein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung steht, verletzt der in der Satzung gewählte Flächenmaßstab die Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG). (...) Vielmehr bildet für eine Vergnügungssteuer
in Gestalt einer Wettbürosteuer der Wetteinsatz den sachgerechtesten Maßstab (...)."

Daraufhin änderte die Stadt Dortmund rückwirkend ihre Satzung und legte nunmehr den Brutto-Wetteinsatz als Steuermaßstab fest. Die Klagen gegen die auf dieser Grundlage ergangenen Steuerbescheide wiesen die Vorinstanzen ab. Das Oberverwaltungsgericht Münster ließ jedoch jeweils die Revision zur Klärung der Frage zu, ob die Erhebung einer Wettbürosteuer nach der Satzungsänderung wegen Gleichartigkeit zu bundesrechtlich geregelten Steuern im Rennwett- und Lotteriegesetz gesperrt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun eine unzulässige Gleichartigkeit der beiden Steuerarten festgestellt. Bei der Wettbürosteuer werde, wie auch bei der Steuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz, der Wetteinsatz besteuert. Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer sei aber damit unzulässig, weil eine solche Steuer nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a GG den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern gleichartig sei.

Folgen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Landeshauptstadt Hannover
In der Wettbürosteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover ist als Bemessungsgrundlage für die Wettbürosteuer ebenso wie in der entsprechenden Satzung der Stadt Dortmund der Wetteinsatz (brutto) gewählt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus 2022 lässt sich folglich 1:1 auf die Wettbürosteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover übertragen, so dass auch diese als verfassungswidrig zu beurteilen ist. Da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil aus 2022 zudem ausführt, dass eine Lenkung des örtlichen Sportwettenangebots durch eine zusätzliche kommunale Aufwandsteuer ausscheide, ist auch für eine andere Bemessungsgrundlage kein Raum, so dass die Wettbürosteuersatzung in Gänze ersatzlos aufzuheben ist. Auf das Risiko hinsichtlich eines möglichen Verfassungsverstoßes wurde seinerzeit in der Drucksache ebenfalls hingewiesen.

Gegen 245 der monatlichen Wettbürosteuerbescheide für den Zeitraum Januar 2020 bis Juli 2022 wurden Klagen beim Verwaltungsgericht Hannover eingelegt. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden Wettbürosteuern in Höhe von insgesamt ca. 402.000 € festgesetzt. Nach Eingang der Klagen wurden die Verfahren beim Verwaltungsgericht Hannover ruhend gestellt, um den Ausgang der Rechtsbehelfsverfahren gegen die Steuerbescheide der Stadt Dortmund abzuwarten. Die Klagen hatten keine aufschiebende Wirkung der Steuerfestsetzung zur Folge. Sämtliche Steuern wurden von den Wettbürobetreibern zunächst gezahlt. Nach Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2022 wurden keine Wettbürosteuerbescheide mehr erlassen und auf die Bekanntgabe der Urteilsbegründung gewartet. Es wurden aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Aussetzungen der Vollziehung der Steuerfestsetzungen gewährt und die Steuerbeträge zurückgezahlt.

Nachdem die Urteilsbegründung jetzt vorliegt und deutlich ist, dass auch eine nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage zu keinem anderen Ergebnis führen würde, werden die angefochtenen Wettbürosteuerbescheide nunmehr aufgehoben. Die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten für die Rechtsverfolgung durch die Kläger sowie Prozesszinsen werden durch die Landeshauptstadt Hannover getragen werden müssen. Hierfür werden Kosten in Höhe von bis zu 30.000 € erwartet.

Die nicht angefochtenen Wettbürosteuerbescheide sind bestandskräftig. Sie werden nicht aufgehoben und die gezahlten Steuerbeträge in Höhe von insgesamt knapp 550.000 € werden folglich auch nicht erstattet.

Im Haushalt 2023 wurde bereits berücksichtigt, dass keine Erträge aus der Wettbürosteuer mehr zu erwarten sind. Insoweit hat die Aufhebung der Wettbürosteuersatzung keine weiteren finanziellen Auswirkungen für den TH99.
20.31 
Hannover / 22.02.2023