Drucksache Nr. 0463/2004:
Rechtsverordnung über die Öffnung der Verkaufsstellen in Hannover-Misburg / Meyers Garten am Sonntag, 09.05.2004 aus Anlass des Misburger Maibummels

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
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In den Verwaltungsausschuss
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0463/2004
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Rechtsverordnung über die Öffnung der Verkaufsstellen in Hannover-Misburg / Meyers Garten am Sonntag, 09.05.2004 aus Anlass des Misburger Maibummels

Antrag,

die in der Anlage beigefügte Rechtsverordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen im Stadtgebiet Hannover-Misburg / Meyers Garten am Sonntag, den 09.05.2004, aus Anlass des Misburger Maibummels für die Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden beim Erstellen der Drucksache berücksichtigt.
Es wurden keine geschlechtsdifferenzierten Daten erhoben und ausgewertet.
Frauen und Männer sind von dem Erlass der Verordnung gleichermaßen betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Nach § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) müssen Verkaufsstellen u.a. an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein.

Nach § 14 Abs. 1 LSchlG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnli-chen Veranstaltungen an höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage müssen durch Rechtsverordnung freigegeben werden.

Gemäß § 14 Abs. 2 LSchlG kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum darf 5 zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

Zuständig für den Erlass derartiger Rechtsverordnungen sind nach der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 19.12.1990 die Gemeinden.

Weitere verkaufsoffene Sonntage wurden für den 21.03.2004 in Hannover-Linden und den 31.10.2004 in Hannover-Hainholz beantragt. Ferner wurde wie in den vergangenen Jahren für Oktober 2004 ein verkaufsoffener Sonntag aus Anlass des Festes auf der Lister Meile mündlich beantragt. Der offizielle Antrag folgt in Kürze.

Der Verein für Gewerbe und Industrie Misburg-Anderten e.V. hat die Öffnung der Verkaufsstellen am 09.05.2004 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr beantragt. Anlass für die Öffnung der Verkaufsstellen ist der Misburger Maibummel. Der verkaufsoffene Sonntag aus Anlass des Misburger Maibummels wurde bereits in den Jahren 2002 und 2003 veranstaltet.

Nach einem Erlass des Nds. Sozialministeriums vom 19.08.1998 sind an den Begriff der „ähnlichen Veranstaltung“ im Sinne des § 14 Abs. 1 LSchlG strenge Anforderungen zu stellen. Ein Ausnahmegrund liegt nur dann vor, wenn eine Veranstaltung überregionale Bedeutung hat und einen außerordentlichen Besucherstrom auch von außerhalb hervorruft.

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Es ist geplant, auf dem Parkplatz Meyers Garten im Zentrum von Misburg einen Bauernmarkt zu veranstalten. Dort sollen Bauernmarktstände vorwiegend frische Eigenprodukte anbieten. Die beteiligten Geschäftsleute werden mit einer Verlosungsaktion eingebunden. Nach den Erfahrungen der Vorjahre nehmen an dieser Veranstaltung nicht nur die ortsansässigen Bürgerinnen und Bürger, sondern auch Besucher aus dem Umland von Hannover teil.

Die Gewerkschaften und Verbände, die nach dem o.g. Erlass des Nds. Sozialministers anzuhören sind, haben wie folgt zu der beabsichtigten Sonntagsöffnung Stellung genommen:
Der Einzelhandelsverband Hannover-Hildesheim e.V.,
der Landesverband der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels e.V.,
die Handwerkskammer Hannover,
die Industrie- und Handelskammer Hannover,
der Deutsche Hausfrauen-Bund

erheben keine Einwände.

Die Gewerkschaft Nahrung, Genuss und Gaststätten weist auf die Mehrbelastung der Beschäftigten im Einzelhandel hin und lehnt daher generell die Sonntagsöffnung wegen einer fehlenden Notwendigkeit ab.

Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. vertritt den Standpunkt, dass die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Nicht die Veranstaltung, sondern die geöffneten Ladengeschäfte würden zu dem Besucherstrom führen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die regulären Ladenöffnungszeiten völlig ausreichen, um mögliche Kauf- und Kundeninteressen zu befriedigen. Sie bittet in diesem Zusammenhang darum, als Vertreter der Beschäftigten im Einzelhandel zu einer Anhörung geladen zu werden, um die Problematik im voraus und für die Zukunft zu klären.

Die Verwaltung ist nach Auswertung der Stellungnahmen und nach Abwägen der unterschiedlichen Interessen der Auffassung, dass die Verordnung erlassen werden sollte. Die rechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Bedingt durch den zu erwartenden erheblichen Besucherstrom besteht ein gesteigertes Interesse bzw. Bedürfnis an dieser Sonntagsöffnungszeit.
32.2 
Hannover / 23.02.2004