Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1789 hat vom 27.06.2013 bis 16.08.2013 öffentlich ausgelegen. Er musste aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
18.07.2013 formulierten Anforderungen an die Bekanntmachung von Umweltinformationen erneut öffentlich ausgelegt werden. Diese erneute Auslegung fand in der Zeit vom 19.12.2013 bis zum 27.01.2014 statt.
Es gingen während der beiden Auslegungen folgende Stellungnahmen ein, die der vertraulichen Informationsdrucksache als Kopie beigefügt sind:
Stellungnahmen der PLEdoc GmbH, Essen und der Open Grid Europe GmbH, Essen:
Die PLEdoc GmbH sowie die Open Grid Europe GmbH fordern in Ihren Stellungnahmen eine Berücksichtigung der geplanten Umlegungstrasse 109. U der Ferngasleitung Nr. 6, DN 400 durch Festsetzung eines 8 m breiten Schutzstreifens im Teil B des Bebauungsplanes Nr. 1789 (Ausgleichsfläche). Bäume und tief wurzelnde Sträucher dürften nur außerhalb des Schutzstreifens gepflanzt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ferngasleitung soll nördlich der im Teil B des Bebauungsplanes Nr. 1789 festgesetzten Ausgleichsfläche verlaufen. Sie greift nicht in die im Vorgriff auf die Bebauungsplanung bereits hergerichtete Ausgleichsfläche ein. Mit der Open Grid Europe GmbH ist außerdem ein Gestattungsvertrag zum gegenseitigen Schutz von Gasleitung und Ausgleichsfläche abgeschlossen worden. Obwohl aufgrund dieses Vertrages keine Beeinträchtigungen der Ferngasleitung mehr zu erwarten sind, wurden die Stellungnahmen nicht zurückgezogen. Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen nicht zu berücksichtigen, weil sie gegenstandslos sind.
Stellungnahmen einer Bürgerin aus der Nachbarschaft der geplanten Kindertagesstätte:
Es gingen Stellungnahmen zu beiden öffentlichen Auslegungen ein. Eine zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingereichte Stellungnahme wird außerdem zum Gegenstand der Stellungnahme zur erneuten öffentlichen Auslegung gemacht, soweit sie nicht die zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit noch geplante Wohnbebauung betrifft.
Es werden folgende Einzelthemen angesprochen:
Gestaltungsvorschriften/Bauland
Die Festsetzung einer roten Klinkerfassade sei nicht nachvollziehbar. Das angeblich prägende Gebäude der Grundschule, dessen Ziegelarchitektur aufgenommen werden solle, sei ein Fremdkörper in der mit hellen Wohnhäusern bebauten Gegend. Die großflächige Bebauungsmöglichkeit bis auf 3 m Grenzabstand führe dann zu einer erdrückenden Belastung für die Nachbargrundstücke. Es müsse unbedingt ein größerer Abstand gehalten werden.
Verkehr
Schon jetzt könne der Zielverkehr zur Grundschule und der vorhandenen Kindertagesstätte kaum aufgenommen werden.
Naturschutz/Artenschutz/Mikroklima
Eine Ausgleichsfläche am Rande Hannovers könne nicht den Verlust einer Grünfläche mit hohem Vogel- und Tierbestand sowie die negativen Veränderungen des Mikroklimas vor Ort auffangen. Es seien auch mehr Vogelarten vorhanden, als sie im Gutachten in einer Momentaufnahme festgestellt worden seien. Außerdem seien mindestens
2 Fledermäuse noch Anfang Oktober im Morgennebel in der Nähe der Schwarzpappeln unterwegs gewesen.
Grundwasser
Es stimme nicht, dass im Plangebiet kein Grundwasser zu erwarten sei. Auf dem
Nachbargrundstück stände regelmäßig der Keller unter Wasser.
Mögliche Versiegelung
Die im Umweltbericht genannte mögliche Versiegelung entspräche einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6, obwohl der Plan eine GRZ von 0,4 festsetze. Es wird die Frage nach Sonderregelungen gestellt.
Stellungnahmen der Verwaltung:
Gestaltungsvorschriften/Bauland
Die Einschätzung der Nachbarin wird nicht geteilt.
Durch die Gestaltungsvorschrift soll neben dem einheitlichen Erscheinungsbild der Bebauung im nördlichen Bereich der Kreuzung In der Steinbreite / Am Kalkbruche auch eine Adressbildung erreicht werden. Ziel ist es, die die Örtlichkeit prägende Ziegelarchitektur der westlich angrenzenden Grundschule In der Steinbreite aufzunehmen. Um dies sicherzustellen, werden durch eine örtliche Bauvorschrift rote Klinker als Material der Außenwände festgesetzt.
Die großflächig überbaubare Grundstücksfläche wurde festgesetzt, um bei der Gebäudeplanung einen Spielraum für eine den Bedürfnissen der Kinder optimal angepasste Bebauung zu erhalten. Es ist jedoch selbstverständlich, dass bei der Detaillplanung auch auf eine verträgliche Nachbarschaft geachtet wird.
Verkehr
Die Straße in der Steinbreite und Am Kalkbruche sind nicht stark befahren. Es lässt sich durch Bauleitplanung nicht verhindern, dass sich Verkehrsteilnehmer nicht an die geltenden Verkehrsvorschriften halten. Hier kann nur durch polizei- oder ordnungsbehördliche Maßnahmen entgegen gewirkt werden.
Naturschutz/Artenschutz/Mikroklima
Ausgleichsmaßnahmen lassen sich in einer Großstadt nicht immer im Nahbereich des naturschutzrechtlichen Eingriffs umsetzen. Die Stadt Hannover ist aber bemüht, dies möglichst im Stadtbezirk zu erreichen. Dies ist hier der Fall. Eine nennenswerte Beeinträchtigung des Mikroklimas ist aufgrund der geplanten Bebauung mit einer GRZ von 0,4 und der weiterhin in der näheren Umgebung vorhandenen Freiflächen und Hausgärten nicht zu erwarten.
Die Untersuchungen zu Vögeln und Fledermäusen sind keine Momentaufnahmen. Sie sind eine gutachterliche Bestandaufnahme, die von der Stadt geprüft wurde und der sich die Stadt anschließt. Die Aussagen beziehen sich allerdings auf Brut- und Nistplätze. Es ist deshalb durchaus nicht ausgeschlossen, dass weitere Vogelarten und auch Fledermäuse das Plangebiet als Jagdrevier nutzen. Die Bebauung eines Teils dieser Fläche führt aber nicht zu einem relevanten Einschränken des Jagdreviers von Vögeln und Fledermäusen insgesamt in diesem Bereich.
Sollten für die Bebauung Bäume gefällt werden müssen, sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen und die Vorschriften der Baumschutzsatzung zu beachten. Daher sollen die Fällungen in den Monaten Oktober bis Februar durchgeführt werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass diese Bäume, die schon kurz vor dem Erreichen ihrer Altersgrenze stehen, immer Höhlen/Hohlräume aufweisen können. Daher werden hier die Bäume bei einer Winterfällung auch vorher entsprechend untersucht.
Grundwasser
Die Angaben zur Grundwassersituation in der Begründung zum Bebauungsplan entsprechen den vorliegenden Unterlagen. Es ist aber aufgrund der Bodenbeschaffenheit (bindige Schichten im Untergrund bis zu einer Tiefe von 1,6 bis
1,9 m unter der Geländeoberkante) möglich, dass bei Starkregenereignissen der Ablauf des Niederschlagswasser nicht sofort vollständig möglich ist. Aus diesem Grund soll auf die Versickerung des Niederschlagswassers verzichtet werden (siehe dazu auch Abschnitt 4.2 der Begründung des Bebauungsplanes).
Mögliche Versiegelung
Die Grundflächenzahl ist mit 0,4 festgesetzt. § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) lässt jedoch zu, dass diese GRZ für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, für Nebenanlagen sowie für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, um bis zu
50 % überschritten wird. Hierbei handelt es sich nicht um eine Sonderregelung, sondern um eine allgemein gültige Rechtsvorschrift.
Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen zu allen Einzelthemen nicht zu berücksichtigen.
Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 3, die zusammenfassende Erklärung als Anlage 4 beigefügt.