Informationsdrucksache Nr. 0456/2014:

Einhaltung sozialer und ökologischer Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Inhalt der Drucksache:

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0456/2014
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Einhaltung sozialer und ökologischer Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

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Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Gemäß dem Antrag Nr. 2622 / 2012 der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Berücksichtigung sozialer und ökologischer Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Waren und Dienstleistungen ( VOL/A ) zukünftig gewährleistet wird. Darüber hinaus soll geprüft werden, wie sichergestellt werden kann, dass die genannten Kriterien von den Auftragnehmern bei der Auftragsausführung eingehalten werden.

Die Prüfung der Verwaltung erfolgte unter Beachtung bereits bestehender Ratsbeschlüsse zur Einhaltung von sozialen und ökologischen Kriterien bei der Beschaffung ( s. Anlage 1 ) und unter Einbeziehung des am 30.10.2013 beschlossenen und ab dem 1. Januar 2014 geltenden Niedersächsischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG). Einschließlich der darin enthaltenden Verpflichtungen hinsichtlich Tariftreue bzw. Zahlung eines Mindestentgeltes sowie weiteren Möglichkeiten zur Festlegung von sozialen und ökologischen Kriterien kann der nächste Schritt zum nachhaltigen Auftragswesen der LHH vollzogen werden. Im Sinne der Nachhaltigkeit werden soziale, ökologische und ökonomische Aspekte gleichberechtigt nebeneinander berücksichtigt. Insbesondere ist dabei zu beachten, dass die zu beschaffenden Waren und Dienstleistungen während der gesamten Lebensdauer eine geringere Umweltbelastung aufweisen als vergleichbare Produkte mit der gleichen Hauptfunktion (vgl. Handbuch „Umweltorientierte Beschaffung“ der EU, Ausgabe 2011).



Die Umsetzung des Prüfauftrages und die Ausrichtung auf eine nachhaltige Beschaffung erfolgen durch entsprechende Ergänzungen der Dienstanweisung zur Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen der Landeshauptstadt Hannover. Die bisher für abgegrenzte Bereiche geltenden Ratsbeschlüsse und sonstige Anweisungen gemäß Anlage 1 werden im Rahmen der nachhaltigen Beschaffung um verbindliche Regelungen für alle Produktbereiche und Dienstleistungen in der Dienstanweisung vervollständigt.

Nachhaltigkeit im öffentlichen Auftragswesen der LHH

Aufgabe des öffentlichen Auftragswesens auf der Grundlage der VOL/A ist die Bedarfsdeckung der Verwaltung mit Waren und Dienstleistungen unter Beachtung der Bestimmungen des Haushalts-, Wettbewerbs-, Vertrags- und Preisrechts. Gleichzeitig werden die Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie die bis jetzt gefassten Ratsbeschlüsse und weiteren Regelungen zur Beachtung von sozialen und ökologischen Kriterien berücksichtigt. Diese Kriterien werden nun in den Leitgedanken der Nachhaltigkeit integriert. Nachhaltigkeit soll bereits bei der Bedarfsfeststellung in den Fachbereichen und Betrieben im Mittelpunkt stehen. Sie soll in die Leistungsbeschreibung einbezogen werden, um negative Auswirkungen für die natürliche und soziale Umwelt zu vermeiden oder zu minimieren. Ökonomische Kriterien sind mit sozialen und ökologischen Kriterien gleichberechtigt zu berücksichtigen, um unvertretbare Mehrkosten bei begrenzt vorhandenen Haushaltsmitteln zu vermeiden. Angebote, die die geforderten Erklärungen oder Nachweise zu den sozialen und/oder ökologischen Kriterien nicht enthalten und/oder die geforderten Kriterien nicht erfüllen, sind zwingend auszuschließen.

Der Gedanke der Nachhaltigkeit ist dabei nicht nur für die direkte Beschaffung der LHH bestimmend, sondern ist auch auf Veranstaltungen, Märkte und Messen, welche unter der Federführung oder in enger Kooperation mit der LHH durchgeführt werden, anzuwenden. Dabei wird der Gedanke der Nachhaltigkeit entsprechend zeitnah und mit Übergangsfristen kommuniziert werden, um so den direkten und indirekten Dienstleistern eine wirtschaftliche Umstellung auf nachhaltige Beschaffung zu ermöglichen.
Einen Anreiz zur nachhaltigen Beschaffung bietet auch die Kampagne „Fairtrade Town“. Im Mai 2010 wurde Hannover als „Fairtrade Town“ ausgezeichnet. Kriterien für die Auszeichnung sind u.a. der Ausschank von fair gehandelten Getränken bei Sitzungen im Rathaus sowie weitere Aktivitäten zur Förderung des fairen Handels. Die Verwaltung wird auch zukünftig im Rahmen der Kampagne an der stetigen Umsetzung arbeiten.

Beschaffungen nach sozialen Kriterien

Die Stadt Hannover setzt bereits langjährig soziale Aspekte innerhalb der Beschaffung um. Gerade im Bereich der klassischen FairTrade-Produkte, Kaffee, Tee, Kakao besteht eine große Sensibilität. Hier hat eine 2012 von der Verwaltung durchgeführte Befragung gezeigt, dass in der überwiegenden Mehrzahl der OEn diese Produkte unter Berücksichtigung sozialer Kriterien beschafft werden. Einige Bereiche können aufgrund ihrer knappen Mittel bislang nicht im gewünschten Umfang soziale Kriterien berücksichtigen, da sie die Mehrkosten nicht oder nur in geringem Maße durchreichen können (Altenheime, Kindertagesstätten, Jugendeinrichtungen). Darüber hinaus besteht noch in einigen Bereichen Potential, insbesondere was weitere Produktgruppen betrifft.

Das Organisationsrundschreiben des Oberbürgermeisters 02/2012 ( Anlage 2 ) wird ergänzt durch die entsprechenden Regelungen des ab dem 1. Januar 2014 geltenden Niedersächsischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG). Diese Vorschrift gilt ab einem Auftragswert von 10.000 € netto, es enthält u.a. verpflichtende Regelungen zur Forderung von Tariftreue bzw. Mindestlohn:
· Gemäß § 4 Abs. 1 NTVergG Forderung der Tariftreue nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
· Gemäß § 4 Abs. 2 NTVergG Forderung von Mindestentgelt durch Rechtsverordnung aufgrund des Mindestarbeitsbedingungsgesetz.
· Gemäß § 5 Abs. 1: NTVergG Forderung eines Mindestentgelts in Höhe von 8,50 € brutto.
· Gemäß § 11 NTVergG können bei der Vergabe soziale Gesichtspunkten Berücksichtigung finden; jedoch nur im Rahmen der Auftragsausführung und bei Unternehmen mit mindestens 20 AN.
· Gemäß § 13 Abs. 1, 3 NTVergG gelten die Regelungen zur Tariftreue auch für Nachunternehmer, allerdings ab einem Auftragswert für den Nachunternehmer ab 3.000 € netto.
· Gemäß § 12 ist bei Vergaben darauf hinzuwirken, dass Waren die Gegenstand der Leistung sind unter Beachtung der ILO Kernarbeitsnormen beschafft werden; diese Anforderung wird im Rahmen der Eignungsprüfung abgefragt. Hierzu ergeht eine Verordnung der Landesregierung im 2. Quartal 2014 in der die Produktgruppen festgelegt werden sowie der Mindestinhalt der vertraglichen Regelungen und die Zertifizierungen, Nachweise, Eigenerklärungen dargestellt werden.

Die Landesverwaltung richtet zur Unterstützung der Kommunen eine Beratungsstelle ein. Diese stellt einheitliche Formulare z.B. für die Bietererklärungen hinsichtlich der Forderung nach Tariftreue und Mindestentgelt zur Verfügung.

Unterhalb der Wertgrenze von 10.000 € netto gibt es keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen für die Einbindung ökologischer und sozialer Gesichtspunkte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Hier besteht für die LHH unter Berücksichtigung vergaberechtlicher Grundsätze die freie Gestaltungsmöglichkeit der Einbindung von sozialen und ökologischen Aspekten. Entsprechend gilt das Organisationsrundschreiben 02/2012 mit folgenden Ergänzungen unterhalb der Wertgrenze von 10.000 € netto:

Den Beschaffungsvorgängen gehen in der Regel Markterkundungen in einem vertretbaren Umfang voraus. Dabei sind soziale Aspekte insbesondere in den Bereichen mit Niedriglohnsektor sowie bei Waren, die teilweise oder ausschließlich in Entwicklungs- und Schwellenländern produziert werden, zu berücksichtigen.
Neben den internen Beratungsstellen und Kompetenzzentren können auch öffentlich zugängliche externe Informationsquellen genutzt werden.

Ausnahmen sind in begründeten Fällen zulässig und in dem standardisierten Vergabevermerk in angemessenem Umfang zu dokumentieren. Unterhalb der Wertgrenze von 500 € netto (Direktkauf) für einen Beschaffungsvorgang sind die Anforderungen an die entsprechende Dokumentation geringer.
Im Benehmen mit den Fachbereichen und Betrieben werden Warengruppen definiert, bei denen aufgrund zahlreich bestehender wirtschaftlicher Alternativen keine Ausnahme zulässig sind (insbesondere Kaffee, Tee, Kakao). Für Produkte, bei denen sozialverträgliche Alternativen vorhanden sind, wird ein Artikelkatalog erstellt.
Angebote, die die geforderten Erklärungen oder Nachweise zu den sozialen Kriterien nicht enthalten und/oder die geforderten Kriterien nicht erfüllen, sind zwingend auszuschließen.

Soweit bei Vergaben die Wertgrenze für die Geschäfte der laufenden Verwaltung überschritten wird, müssen die entsprechenden Beschlussdrucksachen Erklärungen über die Einhaltung sozialer Kriterien enthalten.



Beschaffungen nach ökologischen Kriterien

Eine umweltorientierte Beschaffungen mindert die Umweltbelastungen, die durch den stetigen Ressourcenverbrauch für die Erfüllung der städtischen Aufgaben entstehen. Deshalb sollen die Aspekte der Umweltverträglichkeit bei möglichst allen Beschaffungsvorgängen beachtet werden. Umweltverträglich sind Produkte, die im Vergleich zu konkurrierenden Erzeugnissen umwelt- oder ressourcenschonend hergestellt worden sind, sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen und die in ihrem gesamten Lebenszyklus weniger Umweltbelastungen verursachen. Die Entscheidungen der Fachbereiche und Betriebe für die jeweils wirtschaftlichsten Angebote werden auch unter Einbeziehung von Energieeffizienz und der Lebenszykluskosten getroffen. Dadurch werden der Forschung und Wirtschaft weitere Anreize für die Entwicklung umweltorientierter und innovativer Technologien geboten.

Die Dienstanweisung zur Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen der Landeshauptstadt Hannover wird in diesem Sinne geändert und um folgende Regelungen ergänzt:
· Den Beschaffungsvorgängen gehen in der Regel Markterkundungen in einem vertretbaren Umfang voraus. Dabei sind ökologische Aspekte einzubeziehen.
. Neben den zugänglichen externen Informationsquellen sind dafür auch die internen Beratungsstellen und Kompetenzzentren zu nutzen.

· Umweltstandards wie z.B. „Blauer Engel“ oder „Energy Star“ sind zu berücksichtigen, soweit diese für die zu beschaffenden Produktgruppen zur Verfügung stehen.
· Ökonomische Kriterien sind gleichberechtigt zu berücksichtigen, um unvertretbare Mehrkosten bei begrenzt vorhandenen Haushaltsmitteln zu vermeiden.
· Einer Vergabeentscheidung soll in geeigneten Fällen eine Ermittlung der Energieeffizienz und der Lebenszykluskosten vorausgehen. Berechnungs- und Ermittlungsbeispiele dafür werden den Fachbereichen und Betrieben zur Verfügung gestellt.
· Ausnahmen sind in begründeten Fällen zulässig und in dem standardisierten Vergabevermerk in angemessenem Umfang zu dokumentieren. Unterhalb der Wertgrenze von 500 € netto (Direktkauf) für einen Beschaffungsvorgang sind die Anforderungen an die entsprechende Dokumentation geringer.
· Angebote, die die geforderten Erklärungen oder Nachweise zu den ökologischen Kriterien nicht enthalten und/oder die geforderten Kriterien nicht erfüllen, sind zwingend auszuschließen.

· Soweit bei Vergaben die Wertgrenze für die Geschäfte der laufenden Verwaltung überschritten wird, müssen die entsprechenden Beschlussdrucksachen Erklärungen über die Einhaltung ökologischer Kriterien enthalten.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

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Hannover / 25.02.2014