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zu beschließen, dass die Honorare für die KursleiterInnen der Volkshochschule Hannover (VHS) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 gemäß Anlage 1 und 2 neu festzusetzen.
Gender-Aspekte werden von der vorstehenden Beschlussdrucksache nicht berührt. Die beantragten Beschlüsse wirken sich in gleichwertiger Weise auf die Belange von Männern und Frauen bzw. auf alle gesellschaftlichen Gruppen aus
Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilergebnishaushalt 43.1 - Investitionstätigkeit
| Angaben pro Jahr |
| Ordentliche Erträge | Ordentliche Aufwendungen |
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| | Personalaufwendungen |
€50,000.00 |
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| Saldo ordentliches Ergebnis |
(€50,000.00) |
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Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung.
Die Honorarsätze für die allgemeinen Kurse der VHS Hannover sind seit über 10 Jahren nicht mehr erhöht worden. Insgesamt werden nur noch ca. 3% der Kursleitungen mit diesen Sätzen honoriert. Die stark unterschiedliche Vergütung der KursleiterInnen lässt sich inhaltlich nicht hinreichend begründen, da auch die unter § 3.1 honorierten Kurse zunehmend korrekturintensive Veranstaltungen sind. Ein weiteres Auseinanderfallen der Honorarsätze ist den jeweiligen Kursleitungen daher auch nicht mehr zu vermitteln. Grundsätzlich wird es auf dem Bildungsmarkt in Hannover auch immer schwieriger, geeignete Kursleitungen für ein unter 20 € liegendes Honorar zu gewinnen. Die VHS schlägt daher eine Anhebung des Kursleitermindesthonorars auf 20 € vor.
Gleichzeitig werden die mit der Honorarzahlung verknüpften Verpflichtungen der Kursleitungen in die Honorarordnung aufgenommen.
Als Anlage 1 ist beigefügt die derzeit geltende Fassung der Honorarordnung; die vorgeschlagenen Änderungen sind mittels Durchstreichungen bzw. Kursivschrift kenntlich gemacht. Die Vorgeschlagenen Neufassung der Honorarordnung ist als Anlage 2 beigefügt.
Nachfolgende Änderungen werden vorgenommen:
3.1 Für alle systematischen und lernintensiven Veranstaltungsformen und für alle Kurse, in denen grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, beträgt das Honorar
18,50 20,00 €.
3.2 Für alle Kurse, die unmittelbar auf eine Prüfung vorbereiten und mit einem erheblichen Aufwand an Korrekturarbeiten verbunden sind oder für die in der Regel keine Lehrbücher verwendet werden können, wird eine Zulage von bis zu 3,60 € je Unterrichtsstunde auf das Honorar von
18,50 20,00 € gezahlt.
7. Honorarzahlung und damit verbundene Verpflichtungen für die Kursleitung
Das Honorar wird nach Ende des vertragsgemäß durchgeführten Kurses fällig. Es wird in der vereinbarten Höhe ohne Zusatzzahlungen (z.B. Fahrtkosten) und ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben gezahlt.
Die/Der Auftragnehmer/in wird die auf das Honorar entfallende Einkommenssteuer selbst abführen.
Für selbstständig Tätige besteht beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gemäß § 190a Abs. a SGB I besteht die Verpflichtung, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Sofern dieser Meldepflicht nicht nachgekommen wird, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 320 Abs. 2 SGB VI mit einem Bußgeld bis zu 2.500,00 € geahndet werden kann.